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   BGH, 26.03.2013 - VI ZB 53/12   

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https://dejure.org/2013,10692
BGH, 26.03.2013 - VI ZB 53/12 (https://dejure.org/2013,10692)
BGH, Entscheidung vom 26.03.2013 - VI ZB 53/12 (https://dejure.org/2013,10692)
BGH, Entscheidung vom 26. März 2013 - VI ZB 53/12 (https://dejure.org/2013,10692)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 ZPO
    Streitwertbemessung: Berücksichtigung vorprozessualer Anwaltskosten im Berufungsverfahren

  • verkehrslexikon.de

    Zur Berücksichtigung vorprozessualer Anwaltskosten im Berufungsverfahren beim Streitwert

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten im Berufungsverfahren als Streitwert erhöhender Hauptanspruch bei Aberkennung der Hauptforderung in erster Instanz

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nebenforderung erstarkt zur Hauptforderung und ist streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn Hauptforderung nicht mehr existiert; § 4 ZPO

  • Anwaltsblatt

    § 4 ZPO
    Vorprozessuale Anwaltskosten können Streitwert der Berufung erhöhen

  • Anwaltsblatt

    § 4 ZPO
    Vorprozessuale Anwaltskosten können Streitwert der Berufung erhöhen

  • rewis.io

    Streitwertbemessung: Berücksichtigung vorprozessualer Anwaltskosten im Berufungsverfahren

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 4
    Vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 4 Abs. 1
    Berücksichtigung der geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten im Berufungsverfahren als Streitwert erhöhender Hauptanspruch bei Aberkennung der Hauptforderung in erster Instanz

  • datenbank.nwb.de

    Streitwertbemessung: Berücksichtigung vorprozessualer Anwaltskosten im Berufungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorgerichtliche Anwaltskosten erhöhen den Streitwert!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorprozessuale Anwaltskosten und die Berufungssumme

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Vorprozessuale Anwaltskosten als Streitwert erhöhender Hauptanspruch im Berufungsverfahren

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vorprozessuale Anwaltskosten können im Berufungsverfahren als Streitwert erhöhender Hauptanspruch berücksichtigt werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorprozessuale Anwaltskosten können im Berufungsverfahren streitwerterhöhend wirken

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch im Berufungsverfahren - Voraussetzung: Ursprüngliche Hauptforderung wird nicht weiter verfolgt

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorgerichtliche Anwaltskosten können Streitwert erhöhen! (IBR 2013, 444)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2123
  • MDR 2013, 816
  • NZV 2013, 481
  • FamRZ 2013, 1222
  • VersR 2013, 921
  • AnwBl 2013, 555
  • AnwBl Online 2013, 210
  • BauR 2013, 1497
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06

    Vorprozessualen Anwaltskosten werden bei Erledigung der Hauptsache zum

    Auszug aus BGH, 26.03.2013 - VI ZB 53/12
    Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06, Schaden-Praxis 2007, 370; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06, VersR 2007, 1713 Rn. 6; vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07, NJW-RR 2008, 374 Rn. 5 f. und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 5 ff.; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, VersR 2007, 1102 Rn. 7).

    Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist oder weil der Kläger die Hauptforderung aus anderen Gründen nicht weiterverfolgt, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, aaO mwN).

  • BGH, 08.12.1981 - VI ZR 153/80

    Behandlung des merkantilen Minderwerts in der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus BGH, 26.03.2013 - VI ZB 53/12
    Ferner wird darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht der Klägerin bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung und der Annahme einer Haftungsquote von 50 % rechnerisch 270 EUR zu viel zuerkannt hat (zur Schadensberechnung unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Versicherten in der Kaskoversicherung vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 153/80, BGHZ 82, 338, 341 ff. und vom 12. Januar 1982 - VI ZR 265/80, VersR 1982, 383, 384; Senatsbeschluss vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84, VersR 1985, 441, 442).
  • BGH, 12.01.1982 - VI ZR 265/80

    Umfang des Quotenvorrechts des Kaskoversicherten

    Auszug aus BGH, 26.03.2013 - VI ZB 53/12
    Ferner wird darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht der Klägerin bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung und der Annahme einer Haftungsquote von 50 % rechnerisch 270 EUR zu viel zuerkannt hat (zur Schadensberechnung unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Versicherten in der Kaskoversicherung vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 153/80, BGHZ 82, 338, 341 ff. und vom 12. Januar 1982 - VI ZR 265/80, VersR 1982, 383, 384; Senatsbeschluss vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84, VersR 1985, 441, 442).
  • BGH, 29.01.1985 - VI ZR 59/84

    Quotenvorrecht des Kaskoversicherten und Sachverständigenkosten

    Auszug aus BGH, 26.03.2013 - VI ZB 53/12
    Ferner wird darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht der Klägerin bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung und der Annahme einer Haftungsquote von 50 % rechnerisch 270 EUR zu viel zuerkannt hat (zur Schadensberechnung unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Versicherten in der Kaskoversicherung vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 153/80, BGHZ 82, 338, 341 ff. und vom 12. Januar 1982 - VI ZR 265/80, VersR 1982, 383, 384; Senatsbeschluss vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84, VersR 1985, 441, 442).
  • BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06

    Behandlung von Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung

    Auszug aus BGH, 26.03.2013 - VI ZB 53/12
    Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06, Schaden-Praxis 2007, 370; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06, VersR 2007, 1713 Rn. 6; vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07, NJW-RR 2008, 374 Rn. 5 f. und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 5 ff.; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, VersR 2007, 1102 Rn. 7).
  • BGH, 15.05.2007 - VI ZB 18/06

    Erhöhung des Streitwerts durch nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten

    Auszug aus BGH, 26.03.2013 - VI ZB 53/12
    Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06, Schaden-Praxis 2007, 370; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06, VersR 2007, 1713 Rn. 6; vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07, NJW-RR 2008, 374 Rn. 5 f. und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 5 ff.; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, VersR 2007, 1102 Rn. 7).
  • BGH, 12.06.2007 - VI ZR 200/06

    Streitwert bei Geltendmachung von nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnenden

    Auszug aus BGH, 26.03.2013 - VI ZB 53/12
    Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06, Schaden-Praxis 2007, 370; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06, VersR 2007, 1713 Rn. 6; vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07, NJW-RR 2008, 374 Rn. 5 f. und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 5 ff.; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, VersR 2007, 1102 Rn. 7).
  • BGH, 25.09.2007 - VI ZB 22/07

    Erhöhung des Streitwerts bei Geltendmachung von Anwaltskosten

    Auszug aus BGH, 26.03.2013 - VI ZB 53/12
    Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06, Schaden-Praxis 2007, 370; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06, VersR 2007, 1713 Rn. 6; vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07, NJW-RR 2008, 374 Rn. 5 f. und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 5 ff.; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, VersR 2007, 1102 Rn. 7).
  • BGH, 17.02.2009 - VI ZB 60/07

    Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten bei der Bemessung des Streitwerts

    Auszug aus BGH, 26.03.2013 - VI ZB 53/12
    In diesem Fall sind geltend gemachte vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806, Rn. 4 ff.).
  • BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 323/11

    Rechtsanwaltsgebühren: Voraussetzungen für die Erhöhung der Geschäftsgebühr über

    Auszug aus BGH, 26.03.2013 - VI ZB 53/12
    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1, 3 hinaus nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (Senatsurteile vom 17. Dezember 2012 - VI ZR 195/12, juris Rn. 7 und vom 5. Februar 2013 - VI ZR 195/12, Rn. 7, zVb; BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8 ff. mwN).
  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 195/12

    Rechtsanwaltskosten bei Verkehrsunfallregulierung: Gerichtliche Überprüfbarkeit

  • OLG München, 12.03.2015 - 10 U 579/15

    Erstattungsfähigkeit von KFZ-Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

    Die neben der Hauptsache (restliche Sachverständigengebühren und restliche Unkostenpauschale) geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind bei der Berechnung der Berufungssumme i. S. d. § 511 II Nr. 1 ZPO hier hinzuzurechnen (vgl. BGH NJW 2013, 2123; 2014, 3100).

    Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist oder weil der Kläger die Hauptforderung aus anderen Gründen nicht weiterverfolgt, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. BGH NJW 2013, 2123 m. w. N.).

  • OLG München, 26.02.2016 - 10 U 579/15

    Erstattungsfähigkeit von Kfz-Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

    Die neben der Hauptsache (restliche Sachverständigengebühren und restliche Unkostenpauschale) geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind bei der Berechnung der Berufungssumme i. S. d. § 511 II Nr. 1 ZPO hinzuzurechnen (vgl. BGH NJW 2013, 2123).

    Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa, weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist oder weil der Kläger die Hauptforderung aus anderen Gründen nicht weiterverfolgt, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. BGH NJW 2013, 2123 m. w. N.).

  • OLG Frankfurt, 04.11.2014 - 11 U 106/13

    Schutzfähigkeit von Seminarunterlagen

    Zwar hatte die übereinstimmende teilweise Erledigungserklärung der zunächst erhobenen Hauptforderung in Gestalt der Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzanträge zur Folge, dass die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten zum Hauptanspruch wurden und ab diesem Zeitpunkt streitwertmäßig zu berücksichtigen waren (BGH, Beschlüsse vom 4.4.2012 - IV ZB 19/11 - Rn. 5 und vom 26.3.2013 - VI ZB 53/12 - Rn. 6, jeweils juris).
  • LG Saarbrücken, 01.06.2018 - 13 S 151/17

    Streitwertbemessung: Berücksichtigung vorprozessualer Anwaltskosten;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkt sich die Geltendmachung von vorprozessualen Anwaltskosten im Klageverfahren streitwerterhöhend aus, soweit sie sich auf einen ursprünglich geltend gemachten Anspruch beziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.02.2009 - VersR 2009, 806 und vom 26.03.2013 - VI ZB 53/12, VersR 2013, 921).
  • OLG Hamm, 22.05.2014 - 2 UF 6/14

    Ansprüche des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei begrenztem Realsplitting

    Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Verfahrens ist (BGH, Beschluss vom 26.03.2013 - VI ZB 53/12, NJW 2013, 2123, 2124; Gutjahr, in: BeckOK-FamFG, Edition 11, 01.01.2014, § 61, Rn. 22a).

    Die Nebenforderung wird insofern zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung emanzipiert hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, a.a.O., NJW 2013, 2123, 2124).

  • OLG Brandenburg, 14.02.2018 - 4 U 37/17

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines

    Der Antrag, die durch das Landgericht erfolgte Verurteilung wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abzuändern und die Klage insoweit abzuändern, wirkt gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG bzw. § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO insoweit nicht werterhöhend, als der noch Anspruch neben der Hauptforderung geltend gemacht wird, aus der er sich herleitet (BGH, Beschluss vom 26. März 2013 - VI ZB 53/12 -, Rn. 5, juris).

    Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschluss vom 26. März 2013 - VI ZB 53/12 -, Rn. 6, juris).

  • OLG Karlsruhe, 28.08.2014 - 13 U 15/14

    Beschädigung eines Abschleppfahrzeugs durch Brand des auf der Ladefläche

    Sowohl die Zinsen als auch die ebenfalls abgewiesenen vorgerichtlichen Anwaltskosten erhöhen den Wert des Beschwerdegegenstandes,da aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung in Höhe der erfolgten Zahlung die Hauptforderung nicht mehr weiterverfolgt wird und es sich nicht mehr nur um Nebenforderungen handelt (BGH, Beschluss vom 26.03.2013 - VI ZB 53/12, BeckRS 2013, 08690).
  • BGH, 10.09.2014 - IV ZR 298/13

    VBL-Satzung § 56 Abs. 1 Satz 4 (in der bis zum 1. Dezember 2001 geltenden

    Das ist bezüglich der vorgerichtlichen Bemühungen des Klägers um die Zusage einer künftigen Hinterbliebenenrente für seinen Lebenspartner der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2013 - VI ZB 53/12, NZV 2013, 481 Rn. 6 zur selbständigen Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltskosten).
  • OLG Köln, 02.09.2022 - 20 U 266/21

    Prämienanpassung; Schwellenwert; vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten

    Das hat der BGH auch explizit für die auch hier gegebene Konstellation entschieden, wonach die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten im Berufungsverfahren als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen sind, soweit dem Kläger die zugrunde liegende Hauptforderung in erster Instanz aberkannt worden ist und er sein Begehren mit der Berufung insoweit nicht weiterverfolgt (BGH, Beschluss vom 26.03.2013 - VI ZB 53/12 -, juris-Rz. 5 f.).
  • OLG Braunschweig, 26.11.2019 - 1 W 82/19

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch ein Oberlandesgericht;

    Ist außergerichtlich zunächst ein höherer Betrag geltend gemacht worden, so ist zu der später eingeklagten (geringeren) Hauptforderung nur der Teil der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als streitwerter-höhende Hauptforderung hinzuzurechnen, der sich nicht auf die eingeklagte Hauptforderung bezieht; der andere Teil der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten stellt eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO dar (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07 -, juris, Rn. 4, 6 = NJW-Spezial 2009, S. 380; Beschluss vom 26. März 2013 - VI ZB 53/12 -, NJW 2013, S. 2123 [2124 Rn. 6]).

    Ist außergerichtlich zunächst ein höherer Betrag geltend gemacht worden (hier 6.911,58 EUR), so ist zu der später eingeklagten Hauptforderung (hier 4.304,99 EUR) nur der Teil der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als streitwerterhöhende Hauptforderung hinzuzurechnen, der sich nicht auf die eingeklagte Hauptforderung bezieht; der andere Teil der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten stellt eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO dar (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07 -, juris, Rn. 4, 6 = NJW-Spezial 2009, S. 380; Beschluss vom 26. März 2013 - VI ZB 53/12 -, NJW 2013, S. 2123 [2124 Rn. 6]).

  • OLG Köln, 12.07.2016 - 7 U 35/13

    Streitwert einer Klage auf Feststellung des Beruhens einer Forderung auf einer

  • BGH, 27.06.2019 - III ZR 190/18

    Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren; Festsetzung des Werts

  • OLG Hamm, 18.10.2013 - 20 W 27/13

    Kostenentscheidung bei Teilerledigung

  • OLG Düsseldorf, 02.12.2013 - 14 U 136/13

    Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Landgericht im Berufungsrechtszug

  • AG Berlin-Mitte, 18.08.2014 - 115 C 3033/14
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