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   KG, 08.06.2015 - 29 U 1/15   

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https://dejure.org/2015,33793
KG, 08.06.2015 - 29 U 1/15 (https://dejure.org/2015,33793)
KG, Entscheidung vom 08.06.2015 - 29 U 1/15 (https://dejure.org/2015,33793)
KG, Entscheidung vom 08. Juni 2015 - 29 U 1/15 (https://dejure.org/2015,33793)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 254 Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 StVO, § 1 Abs 2 StVO, § 9 Abs 5 StVO, § 41 Abs 1 StVO
    Haftung bei Kfz-Unfall: Mitverschulden des Geschädigten an einer Kollision bei unzulässiger Benutzung der Busspur

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem unberechtigt auf der Busspur fahrenden Fahrzeug des Gegenverkehrs

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 254 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 1 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2 Zeichen 245
    Mitverschulden durch regelwidriges Benutzen einer Busspur

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem unberechtigt auf der Busspur fahrenden Fahrzeug des Gegenverkehrs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mitverschulden des Geschädigten an einer Kollision bei unzulässiger Benutzung der Busspur

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 22
  • VersR 2016, 205
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.01.2007 - VI ZR 248/05

    Schadensverteilung bei Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes

    Auszug aus KG, 08.06.2015 - 29 U 1/15
    Damit besagen die Verkehrsvorschriften zugleich, dass ihre Nichteinhaltung die Gefahr eines Unfalles in den Bereich des Möglichen rückt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - juris Rz. 9).
  • BGH, 17.06.2014 - VI ZR 281/13

    Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

    Auszug aus KG, 08.06.2015 - 29 U 1/15
    Der Verletzte hat sich "verkehrsrichtig" zu verhalten, was sich nicht nur durch die Regeln der StVO bestimmt, sondern zudem durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahren möglichst gering zu halten (vgl. zum vorstehenden BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13 - juris Rz. 8 und 9).
  • KG, 14.12.2017 - 22 U 31/16

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines ausparkenden mit einem den

    a) Es kann dahinstehen, ob der Entscheidung des 29. Zivilsenats vom 8. Juni 2015 (Az.: 29 U 1/15 - juris) zu folgen ist.
  • OLG Dresden, 25.06.2019 - 4 U 580/19

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall

    Die Schadensverteilung richtet sich obendrein nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens/Mitverschuldens der Beteiligten (vgl. KG, Urt. v. 08.06.2015, 29 U 1/15, in VersR 2016, 205 f.).

    Damit besagen die Verkehrsvorschriften zugleich, dass ihre Nichteinhaltung die Gefahr eines Unfalls in den Bereich des Möglichen rückt (KG, Urt. v. 08.06.2015, a.a.O.; BGH, Urt. v. 16.01.2007 - VI ZR 248/05, juris Text-Ziff. 9).

  • LG Saarbrücken, 06.09.2018 - 14 O 182/16

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Vertrauen auf die Beachtung des Vorrangs des

    Die Mithaftung des Unfallbeteiligten auf der bevorrechtigten Straße, hier der Kläger, wird in solchen Fällen regelmäßig zu 1/3 angenommen (KG Berlin, Urt. v. 08.06.2015, Az.: 29 U 1/15; jurisPK-StVR/Müther, 1. Aufl. 2016, § 1 StVO, Rn. 68).
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