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   BGH, 19.10.2017 - VI ZR 19/17   

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https://dejure.org/2017,46627
BGH, 19.10.2017 - VI ZR 19/17 (https://dejure.org/2017,46627)
BGH, Entscheidung vom 19.10.2017 - VI ZR 19/17 (https://dejure.org/2017,46627)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17 (https://dejure.org/2017,46627)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 97 Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO

  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer; Bemessung des Beschwerdewerts nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts

  • rewis.io

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Bemessung der Beschwer

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EGZPO § 26 Nr. 8
    Bemessung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8
    Bemessung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer; Bemessung des Beschwerdewerts nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts

  • datenbank.nwb.de

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Bemessung der Beschwer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wonach bemisst sich der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 224
  • VersR 2018, 181
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.10.2016 - III ZR 205/15

    Inanspruchnahme eines Notars im Zusammenhang mit der Beurkundung eines

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - VI ZR 19/17
    Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, juris Rn. 4, jeweils mwN).

    Auf diese neuen Angaben zur Bemessung des Streitwerts kann sich der Kläger aber nicht berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, juris Rn. 4; vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 4 mwN).

  • BGH, 21.06.2016 - VI ZR 152/16

    Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung;

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - VI ZR 19/17
    Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2 mwN).

    Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, juris Rn. 4, jeweils mwN).

  • BGH, 14.07.2015 - VI ZA 11/15

    Bemessung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - VI ZR 19/17
    Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2 mwN).

    Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, juris Rn. 4, jeweils mwN).

  • BGH, 24.09.2013 - II ZR 117/11

    Erforderlichkeit einer Beschwer in Höhe von 20.000,- Euro für die

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - VI ZR 19/17
    Auf diese neuen Angaben zur Bemessung des Streitwerts kann sich der Kläger aber nicht berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, juris Rn. 4; vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 15.04.2021 - I ZR 23/20

    Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde: Verbandsklage von

    Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZR 130/18, WuM 2019, 286 Rn. 6; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7).
  • BGH, 11.02.2021 - I ZR 23/20

    Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde: Verbandsklage von

    Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZR 130/18, WuM 2019, 286 Rn. 6; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7).
  • BGH, 20.02.2020 - V ZR 167/19

    Bemessen des für die Rechtsmittelbeschwer maßgeblichen wirtschaftlichen

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 6; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, juris Rn. 4; Beschluss vom 1. Juni 2016 - I ZR 112/15, juris Rn. 9; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3 f.; jeweils mwN; vgl. zu neuen Angaben in einer nach Verkündung des Berufungsurteils eingelegten Streitwertbeschwerde BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 3).
  • BGH, 28.01.2020 - VI ZR 124/18

    Festsetzung des Streitwerts

    Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2018 - VI ZR 5/18, juris Rn. 3; vom 5. März 2018 - VI ZA 23/17, juris Rn. 2; vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5).

    Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO a.F. zu überschreiten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. März 2018 - VI ZA 23/17, juris Rn. 2; vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, juris Rn. 4, jeweils mwN).

  • BGH, 08.03.2018 - V ZR 238/17

    Streitwertbemessung bei Klage des Grundstückseigentümers auf Löschung eines

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 6; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15 juris Rn. 4; Beschluss vom 1. Juni 2016 - I ZR 112/15, juris Rn. 9; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11 juris Rn. 3 f.; jeweils mwN; vgl. zur Streitwertbeschwerde auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15 juris Rn. 3).
  • BGH, 26.01.2021 - VI ZR 281/20

    Bemessung des Werts einer mit der Revision geltend zu machenden Beschwer;

    Maßgeblich für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2).
  • BGH, 05.03.2018 - VI ZA 23/17

    Zurückweisung einer als Gegenvorstellung auszulegenden Gehörsrüge

    Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, juris Rn. 5; Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2 mwN).

    Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris Rn. 4 mwN; vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 7; vom 19. Februar 2015 - VII ZR 176/14, BauR 2015, 1009 Rn. 7).

  • BGH, 28.01.2020 - VI ZR 125/18

    Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren

    Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2018 - VI ZR 5/18, juris Rn. 3; vom 5. März 2018 - VI ZA 23/17, juris Rn. 2; vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5).

    Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO a.F. zu überschreiten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. März 2018 - VI ZA 23/17, juris Rn. 2; vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, juris Rn. 4, jeweils mwN).

  • BGH, 09.11.2018 - VI ZR 5/18

    Anspruch auf Unterlassung einer Wortberichterstattung; Unzulässigkeit einer

    Maßgeblich für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2).
  • BGH, 25.06.2020 - I ZR 205/19

    Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde eines Kreditanbieters; Klage eines

    Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZR 130/18, WuM 2019, 286 Rn. 6; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - I ZR 94/19, K&R 2020, 375 Rn. 6, mwN).
  • BGH, 10.01.2019 - V ZR 130/18

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des

  • BGH, 16.12.2021 - IX ZR 259/20

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach Teilurteil über die Auskunftsstufe einer

  • BGH, 30.06.2021 - IV ZR 11/21

    Unzulässigkeit einer Revision mangels Erreichens des Beschwerdewerts

  • BGH, 20.04.2020 - VI ZR 180/19

    Festsetzung des Streitwerts für ein Beschwerdeverfahren

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