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   BGH, 28.04.1964 - VI ZR 40/63   

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https://dejure.org/1964,977
BGH, 28.04.1964 - VI ZR 40/63 (https://dejure.org/1964,977)
BGH, Entscheidung vom 28.04.1964 - VI ZR 40/63 (https://dejure.org/1964,977)
BGH, Entscheidung vom 28. April 1964 - VI ZR 40/63 (https://dejure.org/1964,977)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • VersR 1964, 753
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.09.1962 - III ZR 72/61
    Auszug aus BGH, 28.04.1964 - VI ZR 40/63
    Zudem ergibt sich nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Unfallablauf die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses bereits aus dem Umstand, daß der Beklagte zu 2) die Kurve verkehrswidrig befahren hat, indem er in die Fahrbahn des entgegenkommenden, sich verkehrsrichtig verhaltenden Klägers unerwartet hineingeraten ist und so den Zusammenstoß verursacht hat (vgl. BGH Urt. vom 17. September 1962 - III ZR 72/61 - VersR 1962, 1102).
  • BGH, 13.04.1953 - VI ZR 75/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.04.1964 - VI ZR 40/63
    Der Revision ist auch darin zuzustimmen, daß es nach der allgemein anerkannten Auslegung des § 7 Abs. 2 StVG nicht genügt, wenn dargetan und bewiesen wird, daß den Halter und Führer des Kraftfahrzeuges kein Verschulden trifft, vielmehr erforderlich ist, daß auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre (BGH Urteil vom 13. April 1953 - VI ZR 75/52 - in LM ZPO § 285 (C) Nr. 13 = VersR 1953, 242).
  • BGH, 28.11.1961 - VI ZR 89/61

    Haftungsverteilung bei plötzlichem Hineintreten eines Fußgängers in die Fahrbahn

    Auszug aus BGH, 28.04.1964 - VI ZR 40/63
    Einmal ist ihm auch im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVG eine Schreckzeit zuzubilligen (BGH Urteil vom 28. November 1961 - VI ZR 89/61 - in VersR 1962, 164).
  • BGH, 13.11.1956 - VI ZR 239/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.04.1964 - VI ZR 40/63
    Allerdings obliegt dem Kläger auch im Rahmen des hier in Frage stehenden § 17 StVG der Beweis, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war (BGH Urt. vom 13. November 1956 - VI ZR 239/55 - VersR 1957, 178).
  • BGH, 01.04.1953 - VI ZR 77/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.04.1964 - VI ZR 40/63
    Der Revision ist auch darin zuzustimmen, daß es nach der allgemein anerkannten Auslegung des § 7 Abs. 2 StVG nicht genügt, wenn dargetan und bewiesen wird, daß den Halter und Führer des Kraftfahrzeuges kein Verschulden trifft, vielmehr erforderlich ist, daß auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre (BGH Urteil vom 13. April 1953 - VI ZR 75/52 - in LM ZPO § 285 (C) Nr. 13 = VersR 1953, 242).
  • OLG Saarbrücken, 30.01.2007 - 4 U 409/06

    Haftungsverteilung bei Kollision eines linksabbiegenden Motorrades mit einem

    Bei unvorhergesehenen Gefahren ist auch dem "Idealfahrer" eine sog. Schreckzeit zuzubilligen (BGH, VersR 64, 753), falls er nicht durch sein Verhalten vor Eintritt der Gefahrenlage deren Auftritt hätte vermeiden können (BGHZ 117, 337).
  • BGH, 17.02.1970 - VI ZR 135/68

    Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden mit einem Fahrzeug des

    Wer gemäß § 7 Abs. 2 StVG die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens beweisen muss, ist nicht genötigt, auch alle diejenigen Unfallverläufe auszuschließen, welche zwar denkmöglich sind, für die aber keinerlei tatsächlicher Inhalt festgestellt ist (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1964 - VI ZR 40/63, VersR 1964, 753, 754).
  • BGH, 23.09.1986 - VI ZR 136/85

    Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses bei einem Wildunfall

    In einem solchen Fall ist dem Kraftfahrer nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auch im Rahmen der Entlastung nach § 7 Abs. 2 StVG eine falsche Reaktion im ersten Schrecken zuzubilligen (Urteile vom 28. November 1961 - VI ZR 89/61 - VersR 1962, 164, 165; vom 28. April 1964 - VI ZR 40/63 - VersR 1964, 753, 754; vom 2. November 1965 - VI ZR 134/64 - VersR 1966, 143).
  • BGH, 06.10.1970 - VI ZR 56/69

    Haftung - Geschäftsherr - Anhänger

    Es kann schon zweifelhaft sein, ob nicht das vom Berufungsgericht festgestellte Unfallgeschehen den Schluß rechtfertigt, daß der Zusammenstoß für den Kläger unvermeidlich war (§ 7 Abs. 2 StVG - vgl. Senatsurteil vom 28. April 1964 - VI ZR 40/63 - VersR 1964, 753), so daß die Betriebsgefahr seines Personenwagens schon deshalb bei der Abwägung auszuscheiden hätte.
  • BGH, 28.02.1975 - I ZR 40/74

    Befreiung des Frachtführers von der Haftung - Verlust des Frachtgutes durch

    Zieht man, wie es das Berufungsgericht tut und auch durch die Fassung des Artikel 17 Abs. 2 CMR nahegelegt wird, die innerdeutsche Haftungsregelung des § 7 Abs. 2 StVG zum Vergleich heran, dann folgt hieraus, daß es sich nicht nur um eine dem § 429 HGB entsprechende Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast handelt; denn es genügt nicht, daß der Frachtführer die Vermutung eines ihm zurechenbaren Verschuldens widerlegt; vielmehr muß er gegebenenfalls darlegen und nach Artikel 18 CMR beweisen, daß der Schaden auch bei Anwendung der äußersten nach den Umständen möglichen Sorgfalt hätte abgewendet werden können (vgl. BGH aaO; zum Begriff des unabwendbaren Ereignisses im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG ferner BGH VRS 17, 102, 103; 18, 245, 246; 20, 166, 168; BGH VersR 1964, 753, 754).
  • AG Stendal, 23.11.2010 - 3 C 710/09
    Bei unvorhergesehenen Gefahren ist auch dem "Idealfahrer'' eine sogenannte Schreckzeit zuzubilligen (BGH, VersR 64, 753), falls er nicht durch sein Verhalten vor Eintritt der Gefahrenlage deren Auftritt hätte vermeiden können (BGHZ 117, 337).
  • LG Kassel, 29.02.2012 - 9 O 1722/10

    Haftung aus Verschulden des Halters und Fahrers eines Kraftfahrzeugs

    Die Prüfung, ob der Beweis der Unvermeidbarkeit geführt ist, hat sich sodann auf die tatsächlich festgestellten Umstände unter Ausschluss solcher Umstände zu beschränken, die zwar generell und theoretisch als Ursache in Betracht gekommen wären, aber vom Beweisgegner der Partei, die sich auf § 17 Abs. 3 StVG beruft, nicht konkret behauptet worden sind oder widerlegt werden konnten (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1959 - VI ZR 137/58 -, VersR 1959, 804; BGH, Urteil vom 28.04.1964 - VI ZR 40/63 -, VersR 1964, 753; BGH, Urteil vom 17.02.1970 - VI ZR 135/68 -, VersR 1970, 423).
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