Weitere Entscheidung unten: LG Hamburg, 28.10.1970

Rechtsprechung
   BGH, 08.12.1971 - IV ZR 102/70   

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BGH, 08.12.1971 - IV ZR 102/70 (https://dejure.org/1971,206)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1971 - IV ZR 102/70 (https://dejure.org/1971,206)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1971 - IV ZR 102/70 (https://dejure.org/1971,206)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 440
  • MDR 1972, 498
  • MDR 1972, 499
  • VersR 1972, 166
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

    Auszug aus BGH, 08.12.1971 - IV ZR 102/70
    Demgemäß wird der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit wegen des bei schadengeneigter Arbeit entstehenden Schadens nicht in Anspruch genommen (BAGE 5, 1 = NJW 1958, 235; BAG AP Nr. 9 zu § 611 BGB - Haftung des Arbeitnehmers - = NJW 1959, 1796; BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] = NJW 1955, 458).

    Allgemein - auch für eine freiwillig genommene Haftpflichtversicherung - gilt zwar der Grundsatz, daß die Versicherung sich nach der Haftung und nicht umgekehrt die Haftung nach der Versicherung richtet (BAGE 5, 1, 19; vgl. auch BGH AP Nr. 25 zu §§ 898, 899 RVO = NJW 1959, 2205 = VersR 1959, 754; Johannsen in Brück/Möller, VVG 8. Aufl. IV B 69).

  • BAG, 14.11.1984 - 5 AZR 443/80

    Anspruch auf Abgeltung für drei Urlaubs- und sechs Hausarbeitstage

    Auszug aus BGH, 08.12.1971 - IV ZR 102/70
    Demgemäß wird der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit wegen des bei schadengeneigter Arbeit entstehenden Schadens nicht in Anspruch genommen (BAGE 5, 1 = NJW 1958, 235; BAG AP Nr. 9 zu § 611 BGB - Haftung des Arbeitnehmers - = NJW 1959, 1796; BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] = NJW 1955, 458).
  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.12.1971 - IV ZR 102/70
    Demgemäß wird der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit wegen des bei schadengeneigter Arbeit entstehenden Schadens nicht in Anspruch genommen (BAGE 5, 1 = NJW 1958, 235; BAG AP Nr. 9 zu § 611 BGB - Haftung des Arbeitnehmers - = NJW 1959, 1796; BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] = NJW 1955, 458).
  • BGH, 01.04.1958 - VI ZR 60/57

    Schadensersatzansprüche gegen Arbeitskameraden

    Auszug aus BGH, 08.12.1971 - IV ZR 102/70
    Die dargelegte Regelung gilt für einen als Kraftfahrer beschäftigten Arbeitnehmer, der auf Grund der von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Pflichtversicherung gegen eine Inanspruchnahme wegen der von ihm verschuldeten Personen- und Sachschäden, die durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs entstehen, als Fahrer versichert ist (vgl. BGHZ 27, 62, 65 [BGH 01.04.1958 - VI ZR 60/57] = NJW 1958, 1086; LM Nr. 14 zu § 823 (E c) BGB; BAG AP Nr. 30, 36 und 38 zu § 611 BGB - Haftung des Arbeitnehmers -).
  • BGH, 12.05.1959 - VI ZR 55/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.12.1971 - IV ZR 102/70
    Allgemein - auch für eine freiwillig genommene Haftpflichtversicherung - gilt zwar der Grundsatz, daß die Versicherung sich nach der Haftung und nicht umgekehrt die Haftung nach der Versicherung richtet (BAGE 5, 1, 19; vgl. auch BGH AP Nr. 25 zu §§ 898, 899 RVO = NJW 1959, 2205 = VersR 1959, 754; Johannsen in Brück/Möller, VVG 8. Aufl. IV B 69).
  • OLG Hamburg, 18.11.1969 - 7 U 108/68
    Auszug aus BGH, 08.12.1971 - IV ZR 102/70
    Auch diese Pflichtversicherung schützt die gefahrgeneigte Tätigkeit jedes berechtigten Fahrers, soweit sie sich in dem Gebrauch des versicherten Fahrzeugs erschöpft, und zwar nicht nur für den Fall einer unmittelbaren Inanspruchnahme durch den Verletzten, sondern auch davor, daß der Arbeitgeber wegen des verschuldeten Unfalls Rückgriffsansprüche erhebt (zutreffend OLG Hamburg VersR 1970, 537/38; LG Koblenz VersR 1959, 92/93; ebenso Stiefel/Wussow a.a.O. Anh. zu §§ 10 bis 13 Anm. 18).
  • BAG, 19.03.1959 - 2 AZR 402/55

    Gefahrengeneigte Arbeit - Arbeitspflichtverletzung - Fahrlässigkeitsbegriff

    Auszug aus BGH, 08.12.1971 - IV ZR 102/70
    Demgemäß wird der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit wegen des bei schadengeneigter Arbeit entstehenden Schadens nicht in Anspruch genommen (BAGE 5, 1 = NJW 1958, 235; BAG AP Nr. 9 zu § 611 BGB - Haftung des Arbeitnehmers - = NJW 1959, 1796; BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] = NJW 1955, 458).
  • BAG, 30.08.1966 - 1 AZR 456/65

    PVV - Gefahrgeneigte Arbeit - Haftungsbeschränkung - Arbeitnehmerhaftung

    Auszug aus BGH, 08.12.1971 - IV ZR 102/70
    "Die Eigenart der vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste" kann es aber mit sich bringen, "daß auch dem sorgfältigen Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen, die für sich allein betrachtet zwar jedes Mal vermeidbar waren, mit denen aber angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit als mit einem typischen Abirren der Dienstleistung erfahrungsgemäß zu rechnen ist" (BAG NJW 1967, 269/70).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.02.1968 - VI A 136/67
    Auszug aus BGH, 08.12.1971 - IV ZR 102/70
    Hinzu kommt, daß, von grundsätzlichen Bedenken gegen eine entsprechende Anwendung des § 67 VVG auf einen Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers/Versicherten abgesehen, ein solcher Forderungsübergang jedenfalls dann auszuschließen ist, wenn es sich um einen seiner rechtlichen Natur nach ganz persönlichen Anspruch handelt, der aus sozialen Gründen nur dem haftpflichtig gewordenen Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Tätigkeit gewährt wird, (vgl. dazu auch BVerwG NJW 1968, 2310, wonach der auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn beruhende Freistellungsanspruch eines Beamten nicht auf den Versicherer übergeht, wenn dieser den Versicherungsfall gedeckt hat).
  • RG, 11.07.1939 - VII 85/39

    1. Gibt die Führermitversicherung im Haftpflichtversicherungsvertrage des

    Auszug aus BGH, 08.12.1971 - IV ZR 102/70
    Denn der Kläger müßte alles, was er von der Beklagten erlangen würde, ihr mittelbar durch seine Leistung an B. wieder zurückgewähren (vgl. RGZ 161, 94, 98; Stiefel/Wussow a.a.O. Anh. zu §§ 10 bis 13 Anm. 18).
  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    Soweit in der Literatur (vgl. Imbusch, aaO) schließlich vertreten wird, aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs, nach denen ein Haftungsfreistellungsanspruch des Arbeitnehmers bei Bestehen einer zu seinen Gunsten eingreifenden (Kfz-) Pflichtversicherung entfällt (vgl. Senatsurteile BGHZ 27, 62; 116, 200 sowie BGH, Urteil vom 8. Dezember 1971 - IV ZR 102/70 - VersR 1972, 166), lasse sich ein "übergreifendes Prinzip" ableiten, daß er eines solchen Schutzes auch beim Eingreifen des Haftungsprivileges der §§ 105, 106 SGB VII nicht bedarf, kann auch dies letztlich offenbleiben, da der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch bereits aus den oben genannten Gründen außer Betracht bleiben muß.
  • BGH, 03.12.1991 - VI ZR 378/90

    Freistellung des Kfz-Vermieters von Schadensersatzansprüchen Dritter bei

    Das hat bereits der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 8. Dezember 1971 (IV ZR 102/70 - VersR 1972, 166; ebenso OLG Hamburg VersR 1970, 537 f.) für den Fall entschieden, daß der Arbeitnehmer als berechtigter Fahrer eines Kraftfahrzeuges des Arbeitgebers in Ausübung gefahrgeneigter Arbeit einen Dritten schädigte.
  • BGH, 13.12.2004 - II ZR 17/03

    Ansprüche eines Vereinsmitglieds auf Freistellung von der Haftung gegenüber

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof angenommen, daß sich eine Haftungsfreistellung dann erübrigt, wenn das Risiko schon durch eine Pflichtversicherung abgedeckt ist (BGHZ 116, 200, 207 f.; Urt. v. 8. Dezember 1971 - IV ZR 102/70, NJW 1972, 440, 441).
  • BAG, 12.06.1992 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    In der Folgezeit hat der Bundesgerichtshof an diesen Grundsätzen festgehalten (vgl. BGH Urteile vom 12. Mai 1959 - VI ZR 55/58 - NJW 1959, 2205; vom 7. Oktober 1969 - VI ZR 223/67 - LM Nr. 29 zu § 611 BGB ; vom 8. Dezember 1971 - IV ZR 102/70 - NJW 1972, 440; vom 24. November 1975 - II ZR 53/74 - BGHZ 66, 1).
  • BGH, 09.01.1981 - V ZR 58/79

    Baulast

    Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. Dezember 1971 (IV ZR 102/70 = NJW 1972, 440) geht fehl.
  • BGH, 05.02.1992 - IV ZR 340/90

    Rechtsstellung des Kfz-Haftpflichtversicherer bei Rückgriffsanspruch gegen

    Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann die Rechte aus einem Forderungsübergang nach § 67 VVG nicht ausüben, wenn der Dritte im Umfang seiner Inanspruchnahme einen Rückgriffsanspruch gegen einen Mitversicherten hat, gegenüber dem der Versicherer durch eine geschäftsplanmäßige Erklärung auf einen Rückgriff verzichtete (i. A. an BGH VersR 72, 166).

    Mit seinem Urteil vom 8. Dezember 1971 - IV ZR 102/70 (VersR 1972, 166 = NJW 1972, 440) hat der Senat im Falle eines "gesunden" Versicherungsverhältnisses entschieden, daß der Kfz-Haftpflichtversicherer die Rechte aus einem Forderungsübergang nach § 67 VVG gegen einen Dritten nicht ausüben könne, wenn dieser im Umfang seiner Inanspruchnahme einen Rückgriffsanspruch gegen einen Mitversicherten habe, für den der Versicherer einstehen müsse.

    Im Vergleich zu dem vom Senat am 8. Dezember 1971 (aaO.) entschiedenen Fall kann es keinen Unterschied machen, ob der berechtigte Fahrer mit dem Schaden nicht belastet wird, weil kein Fall der Leistungsfreiheit des Versicherers vorliegt und er deshalb als Mitversicherter, § 10 Abs. 2c AKB, einen Deckungsanspruch gegen den Versicherer hat, oder ob die Freihaltung von den Schadensfolgen durch den Regreßverzicht des Versicherers erreicht wird.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 8. Dezember 1971 (aaO. unter III) entschieden, daß dem innerbetrieblichen Schadensausgleich Grenzen gesetzt seien.

  • OLG Hamm, 11.11.2011 - 20 U 3/11

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers einer OHG gegen deren Gesellschafter

    Besteht ein gesetzlicher Pflichtversicherungsschutz nicht, soll die Anwendung der Grundsätze der Gefahrgeneigtheit nicht von der Zufälligkeit des Bestehens einer privaten Haftpflichtversicherung abhängen (so BAG BeckRS 1993, 30916228 sowie BAG NJW 1998, 1810, 1812; ebenso bereits BGH NJW 1972, 440, 441).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1972, 440, 441) sind die Regeln für den innerbetrieblichen Schadensausgleich "entbehrlich", soweit für das Risiko der schadensgeneigten Tätigkeit des Arbeitnehmers eine eigenständige Sonderregelung eingreift.

  • BGH, 11.03.1996 - II ZR 230/94

    Haftungsmaßstab des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber

    Soweit der Bundesgerichtshof mit Fragen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs befaßt war, hat er sich gleichfalls an diesen Rechtsprechungsgrundsätzen orientiert (vgl. BGHZ 27, 62, 65; Urt. v. 12. Mai 1959 - VI ZR 55/58, NJW 1959, 2205; v. 7. Oktober 1969 - IV ZR 223/67, NJW 1970, 34; v. 8. Dezember 1971 - IV ZR 102/70, NJW 1972, 440 f.).
  • BGH, 31.03.1976 - IV ZR 29/75

    Handel und Handwerk - Unfallschaden - Kundenfahrzeug - Doppelversicherung -

    Im übrigen würde die Klägerin gerade nach ihrem eigenen Vortrag, wonach Merettig berechtigter Fahrer war, den Beklagten auch dann nicht gemaß § 67 W G auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können, wenn keine Doppelversicherung bestünde (vgl. Senatsurteil vom 8.12.1971, VersR 1972, 166 ff).
  • OLG Saarbrücken, 02.06.1999 - 5 U 40/99

    Haftung des Mitarbeiters einer Reparaturwerkstatt für einen Brandschaden aufgrund

    Ein Anspruch aus der Halterhaftung scheitert jedoch daran, dass in der Geltendmachung dieses Anspruchs aus § 7 StVG eine unzulässige Rechtsausübung liegt (§ 242 BGB): Die Klägerin war als Werkunternehmer gegenüber dem Besteller S verpflichtet, sich so zu verhalten, dass dem Besteller durch den Gebrauch des Fahrzeugs kein Schaden, insbesondere keine Belastung mit Schadensersatzpflichten entstand, die sich aus § 7 StVG ergaben (BGH NJW 1972, 440 unter I.; BGH NJW 1992, 900, 901 unter II. 1. b).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erübrigt sich nämlich der soziale Schutz des Arbeitnehmers dann, wenn der von ihm angerichtete Schaden durch einen Pflichtversicherer gedeckt ist (BGH NJW 1992, 900, 902; NJW 1972, 440 f).

  • OLG Nürnberg, 25.08.2008 - 4 U 1393/08

    Versicherungsvertragsrecht: Erstreckung des Regressverzichts des

  • OLG Stuttgart, 03.12.2002 - 12 U 124/01

    Freistellungsanspruch eines - verstorbenen -Vereinsmitglieds gegen den Verein von

  • OLG Köln, 20.12.2000 - 5 U 116/00

    Kündigung einer Kapitallebensversicherung ist nicht zugleich Widerruf der

  • BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 242/92

    Haftungsausschluß - Gefahrgeneigte Arbeit

  • OLG Hamm, 02.12.2002 - 6 U 179/01

    Hepatitis-Infektion im Krankenhaus - Haftung

  • BGH, 23.04.1985 - VI ZR 154/83

    Haftungslast der Bundesbahn bei Unfällen auf Privatgleisanschlüssen

  • OLG Köln, 07.10.2003 - 9 U 63/01

    Transportschaden durch abgefahrene Reifen; Haftung von Frachtführer und

  • BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/74

    Grenzen des § 158i VVG

  • LG Saarbrücken, 22.09.2006 - 3 O 106/04

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis;

  • OLG Celle, 28.01.1993 - 5 U 2/92

    Grenzen der Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Arbeit

  • LAG Schleswig-Holstein, 20.11.1987 - 5 (6) Sa 161/87

    Universitätsassistenzarzt; Nebentätigkeit; Obduktionen; Sachverständiger;

  • OLG Saarbrücken, 18.03.1994 - 4 U 315/93

    Voraussetzungen der Haftung ehrenamtlicher Helfer

  • LG Düsseldorf, 08.06.2010 - 4a O 304/08

    Montieren von Sonnenkollektor

  • LG Düsseldorf, 08.06.2010 - 4a O 26/09

    Montieren von Sonnenkollektor II

  • LG Düsseldorf, 08.06.2010 - 4a O 245/09

    Montieren von Sonnenkollektor IV

  • OLG Frankfurt, 06.06.1994 - 28 U 60/93

    Abschluss einer Bauherren Haftpflichtversicherung; Planung und Überwachung eines

  • BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75
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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 28.10.1970 - 23 O 81/70   

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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1972, 166
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