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   BGH, 10.02.1976 - VI ZR 32/74   

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BGH, 10.02.1976 - VI ZR 32/74 (https://dejure.org/1976,203)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1976 - VI ZR 32/74 (https://dejure.org/1976,203)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 (https://dejure.org/1976,203)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzpflicht wegen Verstoßes gegen eine dem Schutz eines Sportlers dienende Spielregel - Hineingrätschen in den Gegenspieler als hinreichendes schadensersatzpflichtiges Verhalten - Verschuldensmaßstab für eine diesbezügliche Schadensersatzpflicht - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1
    Zivilrechtliche Haftung eines Fußballspielers wegen gefährlichen Spiels

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 957
  • MDR 1976, 567
  • VersR 1976, 591
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73

    Rechtsfolgen der Verletzung eines Teilnehmers an einem Fußballspiel

    Auszug aus BGH, 10.02.1976 - VI ZR 32/74
    Zur Frage, wann einen Fußballspieler trotz Spielens "in gefährlicher Weise" (Verstoß gegen Regel 12/II Nr. 1 der Regeln des Deutschen Fußballbundes) kein Verschulden trifft (im Anschluß an BGHZ 63, 140 =VersR 75, 137).

    Dagegen scheidet eine Haftung aus, wenn es sich um Verletzungen handelt, die ein Fußballspieler beim Austragen eines Wettkampfes durch einen anderen - meist wie auch hier der Gegenpartei angehörenden - Spieler erleidet, sofern dessen Spielweise im Rahmen der Regeln lag, nach denen beide Mannschaften das Spiel angetreten haben (BGHZ 63, 140, 146 [BGH 05.11.1974 - VI ZR 100/73];Senatsurteil vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155).

    Die erwähnte Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Beweislast des verletzten Spielers (BGHZ 63, 140, 148) [BGH 05.11.1974 - VI ZR 100/73] betrifft (selbstverständlich) nur die für einen Regelverstoß erheblichen Tatsachen.

    Sollte es dahin zu verstehen sein, daß der Tatrichter nicht von den Tatsachen überzeugt ist, aus denen sich ein Regelverstoß (12/II Nr. 1) ergibt, so war die Klage aus den in BGHZ 63, 140 dargelegten Gründen schon deshalb abzuweisen, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis eines regelwidrigen Spielverhaltens des Beklagten nicht geführt hat.

    Der Senat hat in BGHZ 63, 140, 147 [BGH 05.11.1974 - VI ZR 100/73] die Frage offen gelassen, ob eine Haftungsfreistellung aus § 823 Abs. 1 BGB durch Inkaufnahme möglicher Körperverletzungen allgemein auch dann gilt, wenn der Verletzer zwar geringfügig gegen eine dem Schutz der Spieler dienende Regel verstoßen hat, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen geschehen ist.

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 10.02.1976 - VI ZR 32/74
    Zwar mag der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJV 1970, 946 (vom17. Februar 1970 - III ZR 139/67 = BGHZ 53, 245) keine erschöpfende Begründung dafür darstellen, die Wiedereröffnung zu versagen.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Partei nur dann die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verlangen, wenn sich aus ihrem neuen Vorbringen ergibt, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft war und bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechtes bestanden hätte; in allen übrigen Fällen steht die Eröffnung im Ermessen des Gerichts (BGHZ 30, 60, 65 [BGH 29.04.1959 - IV ZR 311/58]; 53, 245, 262 [BGH 17.02.1970 - III ZR 139/67]m.w.Nachw.).

  • BGH, 23.10.1952 - III ZR 273/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.02.1976 - VI ZR 32/74
    Dies ist insbesondere für viele Arten des Spiels und des Sports von Bedeutung, bei denen eine gewisse Gefährlichkeit meist nicht ganz ausgeschaltet werden kann (so schon BGH Urt. v. 23. Okt. 1952 - III ZR 273/51 = LM BGB § 828 Nr. 1; RGRK BGB 12. Aufl. § 276 Nr. 16).
  • BGH, 29.04.1959 - IV ZR 311/58

    Restitutionsklage

    Auszug aus BGH, 10.02.1976 - VI ZR 32/74
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Partei nur dann die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verlangen, wenn sich aus ihrem neuen Vorbringen ergibt, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft war und bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechtes bestanden hätte; in allen übrigen Fällen steht die Eröffnung im Ermessen des Gerichts (BGHZ 30, 60, 65 [BGH 29.04.1959 - IV ZR 311/58]; 53, 245, 262 [BGH 17.02.1970 - III ZR 139/67]m.w.Nachw.).
  • BGH, 05.11.1974 - VI ZR 125/73

    Überprüfung der Entscheidung des Gerichts im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 10.02.1976 - VI ZR 32/74
    Dagegen scheidet eine Haftung aus, wenn es sich um Verletzungen handelt, die ein Fußballspieler beim Austragen eines Wettkampfes durch einen anderen - meist wie auch hier der Gegenpartei angehörenden - Spieler erleidet, sofern dessen Spielweise im Rahmen der Regeln lag, nach denen beide Mannschaften das Spiel angetreten haben (BGHZ 63, 140, 146 [BGH 05.11.1974 - VI ZR 100/73];Senatsurteil vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155).
  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02

    Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

    Verletzungen, die auch bei sportgerechtem Verhalten auftreten können, nimmt jeder Spielteilnehmer in Kauf; deshalb verstößt es - ungeachtet der Frage, ob eine Haftung schon auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit zu verneinen ist - jedenfalls gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium), wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (BGHZ 63, 140, 142 ff.; vgl. ferner Senatsurteile vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155 - Fußballspiel - vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591 - Fußballspiel - vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - VersR 1976, 775 - Basketballspiel -).
  • BGH, 27.10.2009 - VI ZR 296/08

    Sorgfaltspflichtverstoß allein wegen Verletzung eines Gegenspielers bei einem

    In einem solchen Fall hat sich der Schädiger jedenfalls nicht sorgfaltswidrig verhalten (§ 276 BGB, vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 140, 147; vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591; vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - VersR 1976, 775, 776; OLG Düsseldorf VersR 1996, 343 f.; Wagner in MünchKomm, BGB, 5. Aufl., § 823 Rn. 549; Staudinger/Hager, BGB, 13. Aufl., Vorbem. zu § 823 Rn. 55).

    Die Beweislast für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Schädigers trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen der Verletzte (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 140, 148; vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - a.a.O.; Wagner in Münch-Komm, a.a.O., Rn. 549; Staudinger/Hager, a.a.O., Rn. 56).

  • OLG Hamm, 22.10.2012 - 6 U 241/11

    Zivilrechtliche Haftung nach rücksichtslosem Foulspiel beim Fußball

    Im Fußballsport fehlt es an dem für eine Haftung erforderlichen Verschulden, wenn ein Regelverstoß noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairness liegt (BGH VersR 1976, 591).
  • BGH, 07.02.2006 - VI ZR 20/05

    Haftung der Beteiligten an einem "Rempeltanz"

    Bei sportlichen Kampfspielen findet die entschädigungslose Inkaufnahme von Verletzungen, wie der erkennende Senat stets betont hat, ihre innere Rechtfertigung darin, dass dem Spiel bestimmte, für jeden Teilnehmer verbindliche Regeln zugrunde liegen, die von vornherein feststehen, unter denen somit die Teilnehmer zum Spiel antreten und die insbesondere durch das Verbot sogenannter "Fouls" auch auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Spieler ausgerichtet sind (Senatsurteile BGHZ 63, 140, 142 ff.; vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155, 156; vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591 und vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - aaO).
  • OLG Frankfurt, 14.11.2019 - 22 U 50/17

    Zur Frage der Ersatzfähigkeit von Personenschäden, die eine Handballspielerin

    Gleichwohl herrscht insoweit in der Rechtsprechung seit längerem Einigkeit darüber, dass die Herbeiführung einer Verletzung des Kontrahenten (Gegenspielers) bei Einhaltung der Spielregeln regelmäßig eine Haftung des Schädigers aus § 823 Abs. 1 BGB nicht begründen kann (vgl. BGH, Urt. vom 5.11.1974 - VI ZR 100/73 - Z 63, 140, 147 = NJW 1975, 109 ff.; Urt. vom 10.2.1976 - VI ZR 32/74 - in: NJW 1976, 957, 958; Urt. vom 16.3.1976 - VI ZR 199/74 - in: NJW 1976, 2161).

    Dies gilt in ausgeprägter Weise beim Hallenhandball, bei dem der körperliche Einsatz erlaubt ist und dies notwendigerweise zu körperlichem Kontakt von Gegenspielern führt (vgl. Mertens, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 823 Rn. 329; BGH NJW 1975, 109, 111; NJW 1976, 957, 958 und 2161; LG Marburg, a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.).

    Für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB kommt es daher darauf an, dass die Verletzung eines Spielers auf einen Regelverstoß eines Gegenspielers zurückzuführen ist, der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß - wie sie in Ziffer 8:2 der Internationalen Hallenhandballregeln erfasst sind - deutlich hinausgeht und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreitet (OLG Frankfurt und LG Marburg, jeweils a.a.O.; BGH NJW 1976, 957, 958 sowie OLG Hamm VersR 1999, 1115, 1116; LG Stuttgart 15.5.88 - 25 O 29/88 - betr. das Fußballspiel).

  • OLG Karlsruhe, 27.09.2012 - 9 U 162/11

    Privathaftpflichtversicherer eines Fußballspielers muss bei grobem Foul mit

    Es ist deshalb sorgfaltswidrig (vgl. BGH, NJW 1976, 957, 958; 2010, 537, 538) und die dadurch verursachten Verletzungen sind weder durch Einwilligung des Zeugen S. noch unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr oder des sozialadäquaten Verhaltens gerechtfertigt (vgl. BGH, NJW 1975, 109 f.).

    Zum anderen muss auch bei der Prüfung des Vorsatzes berücksichtigt werden, dass Fußball ein ebenso schnelles wie kampfbetontes Spiel ist, dessen Hektik und Eigenart den Spieler oft zwingt, im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen und Risiken einzugehen (vgl. BGH, NJW 1976, 957, 958).

  • OLG Oldenburg, 28.04.2016 - 3 U 20/16

    Urteil wegen Verletzung beim Live Action Role Playing bestätigt

    b) Aber auch dann, wenn eine Regelverletzung zu bejahen ist, scheidet eine Haftung für solche Schäden aus, die durch lediglich leichte, nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße gegen die Spielvorgaben verursacht wurden, also im "Eifer des Gefechts", aus übermäßigem Ehrgeiz, spieltechnischer Inkompetenz oder Erschöpfung hervorgerufen werden (vgl. BGHZ 154, 316, 324; BGH NJW-RR 2006, 813, Juris Rn. 15; NJW 1976, 957; Wagner ebenda, m. w. N. in Fn. 2557).
  • OLG Koblenz, 10.09.2015 - 3 U 382/15

    Freundschaftsspiel der Alten Herren - Foul

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und zahlreicher Obergerichte, der sich der Senat anschließt, ist eine Haftung für Verletzungen beim Fußballsport dann gegeben, wenn ein schuldhafter Regelverstoß zu einer Verletzung führt, wobei ein Verschulden nicht vorliegt, wenn der Regelverstoß noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairness liegt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - VI ZR 298/08 -, juris; BGH, Urteil vom 5. November 1974 - VI ZR 100/73 - VersR 1975, 137 = BGHZ 63, 140; BGH VersR 76, 591; OLG Köln, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 19 U 32/10 -, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. September 2012 - 9 U 162/11 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 22. Oktober 2012 - I - 6 U 241/11, 6 U 241/11 -, juris; OLG München, Urteil vom 25. Februar 2009 - 20 U 3523/08 -, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 1997 - 13 U 54/96 -, juris; Wagner in MünchKomm, BGB, 6. Aufl., § 823 Rnr. 565 ff.; siehe auch Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 2. August 2010 - 5 U 492/09 -, juris, wonach von einem stillschweigenden Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit auszugehen sei und eine Haftung nur bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bestehe).

    Derartige Regelverstöße begründen darum nicht schon ohne weiteres stets eine Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 BGB (BGH NJW 1976, 957), denn beim Fußballspiel ist körperliche Einwirkung auf den Gegner im Kampf um den Ball unvermeidlich.

  • OLG Schleswig, 19.11.2020 - 7 U 214/19

    Foulspiel beim Verbandsfußballspiel - Haftung für Verletzungen

    Handelt es sich um ein regelwidriges Verhalten des Verletzers, das im Grenzbereich zwischen Härte, also einem regelgerechten Verhalten, und Unfairness, mithin einem im Sinne der Regel 12/2 Nr. 1 gefährlichen Spiel, liegt, handelt es sich objektiv um einen geringfügigen Regelverstoß (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.1976 - Az. VI ZR 32/74).
  • BGH, 21.02.1995 - VI ZR 19/94

    Annahme eines Haftungsausschlusses bei Verletzung beim Spiel von Jugendlichen

    Bei sportlichen Kampfspielen findet die entschädigungslose Inkaufnahme von Verletzungen, wie der Senat stets betont hat, ihre innere Rechtfertigung darin, daß dem Spiel bestimmte, für jeden Teilnehmer verbindliche Regeln zugrunde liegen, die von vornherein feststehen, unter denen somit die Teilnehmer zum Spiel antreten und die insbesondere durch das Verbot sog. "fouls" auch auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Spieler selbst ausgerichtet sind (BGHZ 63, 140, 142 ff.; Urteile vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155, 156 und vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 02.08.2010 - 5 U 492/09

    Wettkampfsport: Voraussetzung für eine deliktische Haftung bei Verletzung des

  • OLG Hamm, 04.07.2005 - 34 U 81/05

    Fußballer muss für "Blutgrätsche" Schadensersatz leisten

  • BGH, 24.09.1985 - VI ZR 4/84

    Inanspruchnahme des Fahrers nach rechtskräftiger Abweisung der

  • LG Coburg, 27.10.2015 - 23 O 58/15

    Ein Foul mit Konsequenzen

  • OLG München, 25.02.2009 - 20 U 3523/08

    Schadenersatz-und Schmerzensgeldanspruch: Haftung eines Fußballspielers wegen

  • OLG Stuttgart, 14.02.2006 - 1 U 106/05

    Unerlaubte Handlung: Fahrradunfall während einer organisierten Radtouristikfahrt;

  • OLG Köln, 23.01.2002 - 17 U 29/01

    Haftung eines Hallenhandballspielers bei Verletzung eines Gegenspielers

  • OLG Koblenz, 17.07.2015 - 3 U 382/15

    Freundschaftsspiel der Alten Herren - Schmerzensgeld

  • OLG München, 22.03.1989 - 3 U 5067/88

    Verletzung eines Gegenspielers; Haftungsausschluß; Einwilligung des Verletzten;

  • OLG Köln, 27.05.2010 - 19 U 32/10

    Haftung eines Spielers wegen Verletzungen des Gegners bei einem Fußballspiel

  • OLG Hamm, 07.02.2017 - 9 U 197/15

    Rechtmäßigkeit des Übergehens eines Beweisantritts zur Begründung einer

  • OLG Hamm, 23.03.1998 - 13 U 187/97

    Haftung für Körperverletzung nach Regelverstoß beim Fußballspielen

  • OLG Köln, 16.08.2010 - 11 U 96/10

    Haftung für Verletzungen bei einem Fußballspiel

  • BGH, 13.07.1982 - VI ZR 148/80

    Haftung bei einem Eislauf-Unfall

  • OLG Stuttgart, 09.03.2000 - 7 U 166/99

    Schadensersatzpflicht für Regelverstoß (Foul) beim Fußballspiel

  • OLG Hamm, 22.10.1997 - 13 U 62/97

    Auch auf dem Bolzplatz darf gefoult werden

  • LG Bonn, 27.01.2010 - 2 O 238/09

    Deliktshaftung bei einem Fußballspiel - Juxturnier

  • OLG Köln, 09.12.1982 - 18 U 182/82

    Schmerzensgeldanspruch eines Judotrainers aufgrund einer Trainingsverletzung;

  • LG Cottbus, 20.03.2015 - 6 O 258/11
  • OLG Naumburg, 15.02.2013 - 10 U 33/12

    Haftungsausschluss bei der gemeinsamen Ausübung besonders gefährlicher Sportarten

  • OLG Hamm, 07.06.1993 - 6 U 43/93
  • OLG Köln, 15.04.2003 - 7 U 122/02

    Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen eines Unfalls beim Strum von

  • OLG Schleswig, 28.09.2011 - 9 U 12/11

    Gefährliche Sportart Trabrennen: Schadensersatz für das Pferd "Chaleska"

  • OLG Stuttgart, 01.12.2000 - 2 U 54/00

    Deliktische Haftung für Verletzungen durch Regelverstöße beim Fußballspiel -

  • OLG Düsseldorf, 17.12.1999 - 22 U 115/99

    Geltung der DFB-Fußballregeln beim Spiel von Kindern und Jugendlichen

  • OLG Köln, 30.12.1993 - 1 U 66/93

    Haftung für Verletzung des Fairneßgebots ohne Regelverstoß Einwilligung -

  • OLG Düsseldorf, 22.10.1999 - 22 U 73/99

    Verschulden bei einer Sportverletzung

  • OLG Nürnberg, 09.06.1997 - 5 U 439/97

    Anscheinsbeweis für Regelverstoß des Mitspielers in einem Fußballspiel

  • OLG Stuttgart, 11.07.2000 - 10 U 59/00

    Umfang der Einwilligung in Verletzungen beim Fußballspiel

  • OLG Brandenburg, 08.11.2022 - 3 U 95/21

    Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund einer Sportverletzung im Rahmen

  • OLG Celle, 22.09.1999 - 9 W 109/99

    Modifizierte Haftung eines Schädigers im Rahmen der Ausübung gefährlicher

  • OLG Karlsruhe, 26.01.1995 - 12 U 263/94

    Mitversicherung von Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung

  • AG Bad Neustadt/Saale, 21.09.1994 - 1 C 176/94

    Anspruch auf Schadensersatz auf Grund einer unerlaubten Handlung; Voraussetzungen

  • OLG Koblenz, 08.02.1991 - 5 W 43/91

    Haftungsfreistellung; Sportverletzung; Geringfügiger Regelverstoß

  • LAG Köln, 28.06.1984 - 10 Sa 59/84

    Vorliegen einer unerlaubten Handlung bei einem Fußballspiel;

  • OLG München, 20.05.1996 - 30 U 775/95

    Haftung für Verletzungen beim Sportkampf

  • LG Schweinfurt, 20.09.1994 - 2 O 106/94

    Sport; Körperverletzung; Regelverstoß; Foul; Kampfbetonte Härte; Unzulässige

  • LG Nürnberg-Fürth, 28.07.1989 - 10 O 2824/89
  • AG Wiesloch, 20.03.1987 - 1 C 495/86
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