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Rechtsprechung
   OLG Köln, 14.04.1981 - 2 Wx 1/81   

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OLG Köln, 14.04.1981 - 2 Wx 1/81 (https://dejure.org/1981,1996)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.04.1981 - 2 Wx 1/81 (https://dejure.org/1981,1996)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. April 1981 - 2 Wx 1/81 (https://dejure.org/1981,1996)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schweigepflicht; Umfang; Offenlegung; Testamentsverfasser

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 383 Abs. 1

Papierfundstellen

  • DNotZ 1981, 713 (Ls.)
  • VersR 1981, 937 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 26.01.1979 - 9 U 77/78
    Auszug aus OLG Köln, 14.04.1981 - 2 Wx 1/81
    In Zweifelsfällen hat das Gericht über die Weigerung des Notar-Zeugen durch Zwischenbeschluß zu entscheiden (OLG Düsseldorf OLGZ 1979, 466; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO).
  • OLG Köln, 15.05.2018 - 2 Wx 202/18

    Umfang der Schweigepflicht des behandelnden Arztes hinsichtlich einer

    Lässt sich eine positive Willensäußerung des Verstorbenen feststellen, sei es ausdrücklich oder konkludent, sei es gegenüber dem Arzt oder gegenüber Dritten, dann ist dieser Wille grundsätzlich maßgebend (Senat, OLGZ 1982, 1 [4] für die Entbindung eines Notars von der Verschwiegenheitspflicht; …

    Hier ist mangels ersichtlicher ausdrücklicher oder konkludenter der mutmaßliche Wille des Erblassers zu erforschen (Senat, OLGZ 1982, 1 [4]; Senat, OLGZ 1986, 59 [61]; BGHZ 91, 392 [399] = NJW 1984, 2893; BGH FamRZ 1983, 1098 [1099]; …

  • BGH, 09.12.2004 - IX ZB 279/03

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts des Notars

    bb) Zu den Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, gehören nach vielfach vertretener Auffassung neben den ganz belanglosen Tatsachen auch solche, welche die durch die Verschwiegenheitspflicht geschützten Personen offensichtlich nicht geheimhalten wollen (vgl. OLG Köln DNotZ 1981, 713, 715; Sandkühler, aaO § 18 Rn. 59; Schippel, aaO § 18 Rn. 6).
  • OLG Stuttgart, 18.10.1982 - 8 W 388/82

    Entbindung von Verschwiegenheitspflicht; Übergang auf Erben; Vermögensrechtliche

    Allerdings ist es weniger die "Natur« der Tatsache (so BayObLG), die ihre Geheimhaltung nicht mehr als geboten erscheinen läßt, als vielmehr der nach den Gesamtumständen eindeutige Wille des Erblassers, daß insoweit der Geheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden sein soll (vgl. OLG Köln OLGZ 1982, 1, wonach unter die Schweigepflicht des Notars solche Angelegenheiten nicht fallen, die der Geheimnisgeschützte nicht geheim halten wollte).

    Der Senat vermag nicht die Auffassung zu teilen, wonach nach dem Tode des Menschen "mit der Vernichtung des Körpers selbst ... auch dessen frühere Eigenschaften regelmäßig ihre Bedeutung (verlieren)«, und es "sich jetzt nicht mehr um Umstände (handelt), die schon mit Rücksicht auf die Persönlichkeitsinteressen des Kranken vor Bekanntgabe geschützt werden müssen«, und deshalb kein Zeugnisverweigerungsrecht bestehen soll, wenn es um die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers geht (so KG OLG 29, 118 und 120; im Ergebnis unter Berufung auf diese Entscheidungen auch OLG Düsseldorf NJW 1959, 821; OLG Köln OLGZ 1982 1, 4; LG Augsburg NJW 1964, 1186 mit abl.

    Soweit in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLGZ 1982, 1) eine abweichende Auffassung vertreten wird, beruht die Entscheidung nicht darauf.

  • BayObLG, 21.08.1986 - BReg. 1 Z 34/86

    Testierunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung;

    Läßt sich eine positive Willensäußerung des Verstorbenen feststellen, sei es ausdrücklich oder konkludent, sei es gegenüber dem Arzt oder gegenüber Dritten, dann ist dieser Wille grundsätzlich maßgebend (vgl. OLG Köln OLGZ 1982, 1/4; Bosch Grundsatzfragen des Beweisrechts 1963 S. 89).

    Fehlt es an einer Willenserklärung des Erblassers zu Lebzeiten, so ist - wie das Landgericht zutreffend ausführt - der mutmaßliche Wille des Erblassers zu erforschen (vgl. BGHZ 91, 392/399; BGH FamRZ 1983, 1098/1099 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Bosch S. 1100; vgl. auch OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/11; OLG Köln OLGZ 1982, 1/4 und 1986, 59/61; Thomas/Putzo ZPO 14. Aufl. § 383 Anm. 3).

  • OLG Frankfurt, 18.03.2021 - 20 W 275/19

    Vernehmung eines Notars als Zeugen

    Nach verbreiteter Ansicht insbesondere im zivilprozessualen Schrifttum kann eine solche Befreiung nach dem Tod des Geschützten in der hier vorliegenden Konstellation eines verstorbenen Erblassers, über dessen Willensbildung ein Notar aussagen soll, durch mutmaßliche Einwilligung angenommen werden, da der Erblasser ein Interesse daran habe, dass sein tatsächlicher Wille bekannt werde und umgesetzt werde (vgl. OLG Köln OLGZ 1982, 1, 4; Damrau/Weinland, in: Münchener Kommentar ZPO, 6. Aufl. 2020, § 383 Rn. 36; Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 385 Rn. 12; Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 383 Rn. 4; Sandkühler, in: Arndt/Lerch/ Sandkühler, BNotO, 8. Aufl. 2016, § 18 Rn. 55; Scheuch, in: BeckOK ZPO, 39. Edit., Std. 01.12.2020, § 383 Rn. 28; Siebert, in: Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 383 Rn. 7).
  • OLG Köln, 01.03.1999 - 2 Wx 26/98
    So ist der bei Abfassung eines Testaments mitwirkende Notar oder Rechtsanwalt auch ohne Ermächtigung über die Willensbildung des Testators aussagepflichtig (vgl. Senat, OLGZ 1982, 1 ff; BayOblG, NJW 1987, 1492).

    Im Interesse der Erblasserin kann es nur liegen, daß mit möglichster Sicherheit die Rechtsnachfolge festgestellt wird und die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen benutzt werden (vgl. Senat, OLGZ 1982, 1 ff; Rpfleger 1985, 494; BayOblG, NJW-RR 1991, 6).

  • OLG Frankfurt, 19.11.2003 - 9 U 70/98

    Zu den Voraussetzungen des Zeugnisverweigerungsrechtes eines Notars

    Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen ferner solche Angelegenheiten nicht, die die geschützten Personen nicht geheim halten wollten, deren Offenlegung vielmehr gerade ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht (OLG Köln DNotZ 1981, 713).
  • OLG Köln, 09.09.1985 - 2 Wx 13/85

    Berichtigung eines Senatsbeschlusses

    Wie der Senat für den grundsätzlich gleichliegenden Fall der Schweigepflicht des Notars ausgeführt hat (s. OLGZ 1982, 1), fallen solche Angelegenheiten nicht unter die Verschwiegenheitspflicht, die der Geheimnisgeschützte nicht geheim halten wollte, deren Offenlegung vielmehr gerade seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprach.
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Rechtsprechung
   OLG München, 26.06.1980 - 24 U 16/80   

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https://dejure.org/1980,12209
OLG München, 26.06.1980 - 24 U 16/80 (https://dejure.org/1980,12209)
OLG München, Entscheidung vom 26.06.1980 - 24 U 16/80 (https://dejure.org/1980,12209)
OLG München, Entscheidung vom 26. Juni 1980 - 24 U 16/80 (https://dejure.org/1980,12209)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1981, 937
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.07.1976 - VI ZR 177/75

    Tierhalterhaftung für Deckakte

    Auszug aus OLG München, 26.06.1980 - 24 U 16/80
    § 833 S. 1 BGB sind erfüllt, da der Schaden auf eine "spezifische" Tiergefahr zurückzuführen ist (vgl. BGHZ 67, 129 = VersR 1976, 1090= NJW 76, 2130).
  • BGH, 14.07.1977 - VI ZR 234/75

    Erwerb eines Pferdes als Kapitalanlage - Schadensersatz wegen eines Reitunfalls -

    Auszug aus OLG München, 26.06.1980 - 24 U 16/80
    Die Gefährdungshaftung des Tierhalters nach § 833 S. 1 BGB findet grundsätzlich auch zugunsten des Reiters Anwendung (vgl. BGH NJW 77, 2158 = VersR 1977, 864 = MDR 78, 42 =JR 78, 63 zu OLG Köln VersR 1976, 197; Knütel.
  • OLG Hamm, 20.09.2000 - 13 U 78/98

    Tierhalterhaftung; Ausschluss; Handeln auf eigene Gefahr; Dressurreiten;

    Das kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn das Tier erkennbar böser Natur war oder erst zugeritten werden mußte oder wenn der Ritt als solcher eigentümlichen Gefahren unterlag, wie etwa beim Springen oder bei der Fuchsjagd (BGH NJW 92, 2474; OLG München VersR 81, 937).
  • LG Dortmund, 02.07.1992 - 11 S 35/92

    Schadensverursachung "durch ein Tier" bei einer durch die Unberechenbarkeit

    Gefahr aussetzt (OLG München, VersR 1981, 937).
  • OLG Zweibrücken, 23.04.1985 - 5 U 56/84
    Deshalb kann sie nur zur Anwendung kommen, wenn das Tier einem der dort genannten Zwecke ausschließlich oder wenigstes überwiegend zu dienen bestimmt ist (BGH VersR 71, 320; vgl. auch BGH VersR 82, 366 [hier: I (146) 64 a-b] und 82, 670; OLG Koblenz VersR 80, 1173; OLG München VersR 81, 937).
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