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   BGH, 09.07.1996 - VI ZR 299/95   

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https://dejure.org/1996,2260
BGH, 09.07.1996 - VI ZR 299/95 (https://dejure.org/1996,2260)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1996 - VI ZR 299/95 (https://dejure.org/1996,2260)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1996 - VI ZR 299/95 (https://dejure.org/1996,2260)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Rechtsfahrgebot und zum Fahren auf "halbe Sicht"

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfahrgebot - Nutzung der Gegenfahrbahn - Möglichkeit des Überholtwerdens - Gefährdung des Gegenverkehrs

  • rabüro.de

    Rechtsfahrgebot lässt Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn nicht zu, wenn Gefährdung des Gegenverkehrs möglich ist

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVO § 2
    Inhalt des Rechtsfahrgebots (§ 2 Abs. 2 StVO)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO (1970) § 2
    Tragweite des Rechtsfahrgebots

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 3003
  • MDR 1996, 1238
  • NZV 1996, 444
  • VersR 1996, 1249
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.08.1970 - 4 StR 208/70

    Schneiden von Kurven - Gefährdung des Verkehrs - Sorgfaltspflicht im

    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - VI ZR 299/95
    Die linke Fahrbahnhälfte darf nur befahren werden, wenn dies außergewöhnliche Umstände wie etwa eine starke Vereisung oder eine ungewöhnlich schlechte und gefährliche Beschaffenheit der Fahrbahn oder besondere technische Eigenarten des Fahrzeugs erzwingen oder wenn eine Gefahr die Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn unausweichlich werden läßt (vgl. BGHSt 23, 313, 314 f.).

    Der mit dem Rechtsfahrgebot bezweckte Schutz läßt es nicht zu, das Gebot, innerhalb der eigenen Fahrbahnhälfte zu verbleiben, so weit aufzulockern, daß seine Beachtung dem unsicheren Ermessen oder der Einsicht des einzelnen Verkehrsteilnehmers überantwortet wird, vielmehr erfordert der Straßenverkehr einfache und klare Regeln (vgl. BGHSt 23, 313, 315).

  • OLG Schleswig, 10.07.1991 - 9 U 70/87

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegenkommender Fahrzeuge bei enger

    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - VI ZR 299/95
    Sie läßt außer Betracht, daß stets mit Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist, die - sei es aus Bedenkenlosigkeit oder sei es deshalb, weil sie die Straßenbreite falsch einschätzen - auf ihrer Fahrbahnseite auch in Engpässen schneller als auf "halbe Sicht" fahren, soweit überhaupt nur ein Passieren zweier sich begegnender Kraftfahrzeuge möglich ist (vgl. auch OLG Schleswig NZV 1991, 431).
  • BGH, 20.02.1990 - VI ZR 124/89

    Verletzung des Rechtsfahrgebots durch einen Motorradfahrer, der sich der

    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - VI ZR 299/95
    Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr "vernünftig" ist (vgl. Senatsurteil v. 20. Februar 1990 - VI ZR 124/89 - VersR 1990, 537 m.w.N.).
  • BGH, 13.12.1994 - VI ZR 283/93

    Haftung des Öl- oder Bezinanlieferers für Schäden durch Auslaufen von

    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - VI ZR 299/95
    Eine solche Abwägung ist nach ständiger Rechtsprechung primär Sache des Tatrichters; dem Revisionsgericht ist eine Überprüfung nur dahingehend möglich, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93 - VersR 1995, 427, 428 m.w.N.).
  • BayObLG, 17.10.1989 - 1 ObOWi 328/89

    Straßenbreite; Begegnungsverkehr; Rechtsfahrgebot; Mitte; Auf halbe Sicht

    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - VI ZR 299/95
    Die Auffassung, daß in den Fällen, in denen die Fahrbahnbreite einen zügigen Begegnungsverkehr zweier Kraftwagen nicht zuläßt, gegen ein Fahren in der Fahrbahnmitte keine Bedenken bestehen, weil in solchen Fällen nur ein Fahren auf "halbe Sicht" die Gefahren des Begegnungsverkehrs auszuschließen vermöge (vgl. BayObLG NZV 1990, 122), hält der Senat für mit dem Rechtsfahrgebot nicht vereinbar.
  • BGH, 28.09.1976 - VI ZR 219/74

    Verschulden von Unfallbeteiligten,wenn ein Autofahrer in eine bereits bestehende

    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - VI ZR 299/95
    Dieses Gebot schützt den Überholenden und den Gegenverkehr (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74 - VersR 1977, 36, 37).
  • BGH, 10.05.1966 - VI ZR 249/64

    Haftungsverteilung bei Kollision eines in einer engen Kurve auf die Gegenfahrbahn

    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - VI ZR 299/95
    9 Weiter hat die Rechtsprechung betont, daß dem Fahrer ein Beurteilungsfreiraum grundsätzlich nur innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte verbleibt (vgl. Senatsurteil v. 10. Mai 1966 - VI ZR 249/64 - VersR 1966, 776, 777).
  • OLG Saarbrücken, 29.03.2018 - 4 U 56/17

    Verkehrsunfallhaftung: Vorfahrtsbereich bei trichterförmiger T-Einmündung einer

    Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr vernünftig ist (BGH NZV 1996, 444).
  • OLG Hamm, 12.07.2013 - 9 U 17/13

    Haftung des Halters und des Fahrers eines Mähdreschers

    Dieser Beurteilungsspielraum bezieht sich jedoch grundsätzlich nur auf die rechte Fahrbahnhälfte, die linke Fahrbahnhälfte darf nur befahren werden, wenn dies außergewöhnliche Umstände - z.B. die besondere technische Eigenart des Fahrzeugs - erzwingen (BGH, NZV 1996, 444ff; Heß, a.a.O., § 2 StVO Rdn. 33).

    Eine Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn ist allerdings unzulässig, soweit eine Gefährdung des Gegenverkehrs möglich ist (BGH, NZV 1996, 444; Heß, a.a.O., § 2 StVO Rdn. 32).

  • OLG Hamm, 18.11.2003 - 27 U 87/03

    Zum Rechtsfahrgebot und "Schneideverbot" im einspurigen Kreisverkehr;

    Dabei hat der Kraftfahrer - innerhalb der Fahrbahn - einen gewissen Beurteilungsspielraum, solange er sich soweit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr "vernünftig" ist (BGH NZV 1996, 444; VersR 1990, 573; OLG Hamm DAR 2000, 265).

    Der Bundesgerichtshof hat sich zum Rechtsfahrgebot innerhalb einer Fahrbahn abschließend geäußert (vgl. BGH NZV 1996, 444).

  • OLG Düsseldorf, 12.02.2007 - 1 U 182/06

    Keine Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kfz bei erheblichem Eigenverschulden

    Dieser Grundsatz gilt zwar nicht auf schmalen Straßen im unübersichtlichen Kurvenbereich (vgl. BGH NZV 1996, 444); hier ist äußerst rechts zu fahren, soweit hierdurch keine Fußgänger auf der rechten Seite gefährdet werden.
  • OLG Köln, 11.10.2002 - 3 U 26/02

    Schneller als 40 km/h = Verstoß gegen das Sichtfahrgebot bei Nacht;

    Bei Dunkelheit kann es insbesondere geboten erscheinen, zum rechten Fahrbahnrand einen größeren Sicherheitsabstand einzuhalten, weil dort mit Fußgängerverkehr gerechnet werden muss (vgl. Jagusch a. a. O. Rnr. 33, 35; BGH VersR 96, 1249 f.; BGH NZV 90, 229; BGH VRS 27, 335 ff.; OLG Karlsruhe VRS 47, 18; OLG Düsseldorf VRS 48, 133 f.).
  • OLG München, 11.04.2014 - 10 U 4173/13

    Haftungsverteilung bei einer Kollision im Begegnungsverkehr auf einer schmalen

    b) Ohne Zweifel sind bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden aber die einander entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO zum Fahren auf "halbe Sicht" verpflichtet (vgl. BGH NJW 1996, 3003, 3004; OLG Schleswig NZV 1991, 431, 432).
  • LG Göttingen, 26.08.2002 - 9 S 33/02

    Betriebsgefahr; Haftung; Haftungsverteilung; Rechtsfahrgebot; Schadensersatz;

    Die Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn ist somit schon dann nicht zulässig, soweit nur eine Gefährdung des Gegenverkehrs als möglich erscheint (BGH NJW 1996, 3003, 3004).

    Der Bundesgerichtshof hat in ähnlichen Situationen, eine Haftungsverteilung im Verhältnis 40 zu 60 oder 60 : 40 für angemessen erachtet (BGH NJW 1996, 3003; Versicherungsrecht 1963, 279).

    Der Entscheidung BGH NJW 1996, 3003 lag indessen ein Sachverhalt zugrunde, in welchem der unfallbeteiligte Pkw rechts auf seiner Fahrbahn geblieben war.

  • OLG Saarbrücken, 18.06.2020 - 4 U 4/19

    1. Bei einer langsamen Bergauffahrt ist beim Überholen eines Fahrradfahrers ein

    Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr vernünftig ist (BGH, Urteil vom 09.07.1995 - VI ZR 299/95, NVZ 1996, 444; Senat, Urteil vom 29.03.2018 - 4 U 56/17, juris).
  • OLG Schleswig, 29.11.2018 - 7 U 22/18

    Quotierung bei beiderseitigem Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf "halbe

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 299/95, Urteil vom 09.07.1996) finden sowohl der Verstoß gegen das Fahren auf "halbe Sicht" als auch der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nebeneinander Anwendung (BGH a. a. O. Juris Rn. 12).
  • LG Ellwangen/Jagst, 20.03.2024 - 1 S 70/23

    Zur Alleinhaftung eines Kolonnenspringers wegen grob fahrlässigen Verstoßes gegen

    Maßgebend sind u.a. Örtlichkeit, Fahrbahnart, Fahrbahnbeschaffenheit, Geschwindigkeit, Sicht und Gegenverkehr (BGH, Urteil vom 09.07.1996 - VI ZR 299/95, NJW 1996, 3003, [3004]; BeckOK-StVR/Schäfer, 22. Ed. 15.1.2024, StVO § 2 Rn. 42 ff.).
  • LG Offenburg, 26.06.2020 - 3 O 404/19

    Geltung von Rechtsfahrgebot und Fahren auf halbe Sicht

  • OLG München, 03.07.2015 - 10 U 642/15

    Kollision beim Ausfahren aus einer Waschbox

  • OLG Celle, 02.09.2009 - 14 U 17/09

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem Mähdrescher

  • AG Lübben, 11.10.2016 - 20 C 49/16

    Verkehrsunfall mit Gegenverkehr

  • OLG Düsseldorf, 22.09.2003 - 1 U 230/02

    Abwägung der Betriebsgefahr bei Begegnungszusammenstoß infolge einer

  • OLG München, 31.01.2022 - 24 U 7414/21

    Berufung, Haftungsquote, Fahrzeug, Rechtsfahrgebot, Gutachten, Seitenabstand,

  • OLG Koblenz, 20.11.2000 - 12 U 1461/99

    Zum Rechtsfahrgebot und zur Mithaftung beim Kurvenschneiden sowie zum Überfahren

  • LG Bonn, 28.02.2020 - 1 O 21/19

    Verursachung eines Verkehrsunfalls wegen eines Verstoßes des Fahrers gegen die

  • OLG Dresden, 21.05.2019 - 1 U 51/19

    Verkehrsunfall - Verstoß gegen Rechtsfahrgebot auf schmaler Straße bei

  • OLG Jena, 24.04.2018 - 5 U 103/17

    Halter- und Fahrerhaftung bei Begegnungsunfall

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Rechtsprechung
   BayObLG, 20.10.1995 - 2 ObOWi 672/95   

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https://dejure.org/1995,4115
BayObLG, 20.10.1995 - 2 ObOWi 672/95 (https://dejure.org/1995,4115)
BayObLG, Entscheidung vom 20.10.1995 - 2 ObOWi 672/95 (https://dejure.org/1995,4115)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Oktober 1995 - 2 ObOWi 672/95 (https://dejure.org/1995,4115)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Das Durchfahren einer Baustellenampel ohne Gefährdung des Gegenverkehrs rechtfertig allein kein Fahrverbot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ampel; Baustelle; Rotlicht; Rotlichtverstoß; Gegenverkehr

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BKat Nr. 34.2; StVG § 25 Abs. 1; StVO § 37

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 117
  • VersR 1996, 1249
 
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