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   VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 69-I-13   

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https://dejure.org/2014,27351
VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 69-I-13 (https://dejure.org/2014,27351)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 30.09.2014 - 69-I-13 (https://dejure.org/2014,27351)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 30. September 2014 - 69-I-13 (https://dejure.org/2014,27351)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts wegen unzureichend begründeter Verweigerung einer vollständigen Antwort

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Staatsregierung hat den Abgeordneten des letzten Sächsischen Landtages Andreas Storr in seinem parlamentarischen Fragerecht verletzt

  • sachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urteilsverkündung in dem Organstreitverfahren des Landtagsabgeordneten Storr gegen die Sächsische Staatsregierung

  • sachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in dem Organstreitverfahren des Landtagsabgeordneten Storr gegen die Sächsische Staatsregierung

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • VerfGH Sachsen, 16.04.1998 - 14-I-97

    Organstreitverfahren auf Antrag eines Abgeordneten wegen unvollständiger

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 69-I-13
    Andernfalls wäre es dem Abgeordneten nicht möglich zu beurteilen, ob die Verweigerung der Antwort verfassungsgemäß ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. April 2010, a.a.O.; Beschluss vom 5. Februar 1998 - Vf. 14-I-97).

    Insbesondere wenn entgegenstehende Rechte Dritter geltend gemacht werden, muss ferner deutlich werden, welcher Personenkreis betroffen sein soll (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998 - Vf. 14-I-97).

  • VerfGH Bayern, 20.03.2014 - 72-IVa-12

    Verfassungsstreitigkeit: Umfang und Grenzen der Antwortpflicht auf

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 69-I-13
    Daher ist es in Fällen außerordentlicher Geheimhaltungsbedürftigkeit auch denkbar, die Antwort auf entsprechende Fragen ausschließlich an den Fragesteller unter Geheimschutzbedingungen zu erteilen und anderen Abgeordneten nicht zur Kenntnis zu bringen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. März 2014 - Vf. 72-IVa-12 - juris Rn. 85) .

    Wegen des großen Gewichts, das dem Schutz körperlicher Integrität verfassungsrechtlich zukommt, können jedoch selbst von Außenstehenden aufgrund der Informationsweitergabe möglicherweise drohende Verletzungen von Leib und Leben als Rechte Dritter einen Geheimhaltungsgrund im Sinne von Art. 51 Abs. 2 begründen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - Vf. 34-I-12; BayVerfGH, Entscheidung vom 20. März 2014 - Vf. 72-IVa-12; BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981, BVerfGE 57, 250 [284]).

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2010 - 35-I-10

    Verletzung eines Landtagsmitglieds in seinem Fragerecht aus Art. 51 Abs. 1 S. 1

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 69-I-13
    Das Fragerecht soll den Abgeordneten die Teilhabe an diesen Informationen ermöglichen (SächsVerfGH, Urteil vom 5. November 2010 - Vf. 35-I-10; st. Rspr.).

    Denn die Berücksichtigung derartigen Vortrages zur Rechtfertigung einer Antwortverweigerung kommt schon vom Grundsatz her jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - die parlamentarische Antwort überhaupt keine substantiierte Begründung und keine darauf aufbauende Abwägung der widerstreitenden Belange von Verfassungsrang enthielt (SächsVerfGH, Urteil vom 5. November 2010 - Vf. 35-I-10).

  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 44-I-11

    Beantwortung einer Kleinen Anfrage zum Thema Sonderwirtschaftszonen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 69-I-13
    Mit dem Frage- und Informationsrecht korrespondiert grundsätzlich eine Antwortpflicht der Antragsgegnerin (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. September 2011 - Vf. 44-I-11), die allerdings verschiedenen Beschränkungen unterliegt.

    In der Antragserwiderung erstmals genannte, d.h. nachgeschobene Gründe können also eine bereits erfolgte Ablehnung einer Antwort nicht mehr rechtfertigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. September 2011 - Vf. 44-I-11).

  • VerfGH Sachsen, 21.02.2013 - 34-I-12

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts wegen unzureichend begründeter

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 69-I-13
    1. Der Antragsteller richtete in der Drucksache 5/11413 folgende Kleine Anfrage an die Antragsgegnerin: Thema: Aussteigerprogramm für "Rechtsextremisten" Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 21.2.2013 (Vf. 34-I-12), in dem das Gericht feststellte, daß die Staatsregierung den Fragesteller in seinen Rechten aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen verletzt hat, weil sie die Kleine Anfrage Drs.

    Wegen des großen Gewichts, das dem Schutz körperlicher Integrität verfassungsrechtlich zukommt, können jedoch selbst von Außenstehenden aufgrund der Informationsweitergabe möglicherweise drohende Verletzungen von Leib und Leben als Rechte Dritter einen Geheimhaltungsgrund im Sinne von Art. 51 Abs. 2 begründen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - Vf. 34-I-12; BayVerfGH, Entscheidung vom 20. März 2014 - Vf. 72-IVa-12; BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981, BVerfGE 57, 250 [284]).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 69-I-13
    Da die in Art. 51 Abs. 2 SächsVerf genannten Rechtsgüter wie auch der parlamentarische Informationsanspruch auf der Ebene des Verfassungsrechts angesiedelt sind, müssen sie im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass sie so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. April 2010, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984, BVerfGE 67, 100 [143 f.]; VerfGH NRW, Urteil vom 19. August 2008, NVwZ-RR 2009, 41 [43]; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. Juli 2006, NVwZ 2007, 204 [207]).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - VerfGH 7/07

    Landtagsabgeordneter Priggen im Organstreitverfahren gegen die Landesregierung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 69-I-13
    Da die in Art. 51 Abs. 2 SächsVerf genannten Rechtsgüter wie auch der parlamentarische Informationsanspruch auf der Ebene des Verfassungsrechts angesiedelt sind, müssen sie im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass sie so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. April 2010, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984, BVerfGE 67, 100 [143 f.]; VerfGH NRW, Urteil vom 19. August 2008, NVwZ-RR 2009, 41 [43]; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. Juli 2006, NVwZ 2007, 204 [207]).
  • BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06

    Überwachung von Bundestagsabgeordneten

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 69-I-13
    Zu berücksichtigen ist dabei, dass der parlamentarische Informationsanspruch zwar auf Beantwortung gestellter Fragen gegenüber allen Abgeordneten und in der Öffentlichkeit hin angelegt ist, gegebenenfalls aber andere Formen der Informationsvermittlung zu suchen sind, die das Informationsinteresse des Parlaments und der Abgeordneten unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009, BVerfGE 124, 161 [193]).
  • VerfGH Bayern, 26.07.2006 - 11-IVa-05

    Organstreitverfahren Schriftliche Anfrage BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Bayerischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 69-I-13
    Da die in Art. 51 Abs. 2 SächsVerf genannten Rechtsgüter wie auch der parlamentarische Informationsanspruch auf der Ebene des Verfassungsrechts angesiedelt sind, müssen sie im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass sie so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. April 2010, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984, BVerfGE 67, 100 [143 f.]; VerfGH NRW, Urteil vom 19. August 2008, NVwZ-RR 2009, 41 [43]; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. Juli 2006, NVwZ 2007, 204 [207]).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 69-I-13
    Wegen des großen Gewichts, das dem Schutz körperlicher Integrität verfassungsrechtlich zukommt, können jedoch selbst von Außenstehenden aufgrund der Informationsweitergabe möglicherweise drohende Verletzungen von Leib und Leben als Rechte Dritter einen Geheimhaltungsgrund im Sinne von Art. 51 Abs. 2 begründen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - Vf. 34-I-12; BayVerfGH, Entscheidung vom 20. März 2014 - Vf. 72-IVa-12; BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981, BVerfGE 57, 250 [284]).
  • VerfGH Sachsen, 24.02.2005 - 121-I-04

    Organstreitverfahren auf Antrag der NPD-Fraktion wegen Nichtzulassung von

  • VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 102-I-11

    Kleine Anfrage zur Errichtungsanordnung für die Integrierte Vorgangsbearbeitung

  • VerfG Brandenburg, 21.07.2017 - VfGBbg 21/16

    Akteneinsichtsrecht nach Art 56 Abs 3 S 2 LV (juris: Verf BB) erstreckt sich nur

    Denn der Abgeordnete kann die auch ihm übertragene Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle der Regierung nur dann effektiv wahrnehmen, wenn er anhand einer der jeweiligen Problemlage angemessenen Begründung beurteilen und entscheiden kann, ob er die Verweigerung der Antwort akzeptiert oder welche weiteren Schritte er unternimmt, um sein Verlangen ganz oder zumindest teilweise durchzusetzen (zum Bundesrecht vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, Juris Rn. 143 f; BVerfGE 139, 194, 231; 124, 161, 193; 137, 185, 244; vgl. auch VerfGH Berlin, Urteil vom 14. Juli 2010 - 57/08 -, Juris Rn. 90 ff; SächsVerfGH, Urteil vom 29. September 2014 - VF 69-I-13 -, Juris Rn. 27; SächsVerfGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - VF 63-I-15 -, Juris Rn. 47 f; BayVerfGH, NVwZ-RR 2011, 841, 843).

    Im Organstreitverfahren nachgeschobene Gründe können daher eine bereits erfolgte Ablehnung der Akteneinsicht nicht rechtfertigen (vgl. nur Urteil vom 9. Dezember 2004 - VfGBbg 6/04 -, LVerfGE 15, 124, 137 f; VerfGH Berlin, Urteil vom 14. Juli 2010 - 57/08 -, Juris Rn. 102; VerfGH Berlin DVBl. 2015, 572, 573; SächsVerfGH, Urteil vom 29. September 2014 - VF 69-I-13, Juris Rn. 26, 40, m. w. Nachw.; BayVerfGH NVwZ-RR 2015, 81, 82, m. w. Nachw.; BayVerfGH, Entscheidung vom 20. März 2014 - Vf. 72-IVa-12 -, Juris Rn. 87; NdsStGH, Urteil vom 24. Oktober 2014 - StGH 7/13 -, Juris Rn. 90; VerfG MV, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 2/15 -, Juris Rn. 35).

  • VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 105-I-16

    Teilweise Verletzung des parlamentarischen Fragerechts durch nicht unverzügliche

    Mit dem Frage- und Informationsrecht korrespondiert grundsätzlich eine Antwortpflicht der Antragsgegnerin, die nicht nur gegenüber dem Fragesteller, sondern gegenüber allen Abgeordneten und in der Öffentlichkeit hin angelegt ist (SächsVerfGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - Vf. 63-I-15; Urteil vom 29. September 2014 - Vf. 69-I-13; Urteil vom 5. November 2010 - Vf. 35-I-10).

    Gegebenenfalls sind aber andere Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die das Informationsinteresse des Parlaments und der Abgeordneten unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen (SächsVerfGH, Urteil vom 30. September 2014 - Vf. 69-I-13 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009, BVerfGE 124, 161 [193]).

    Dementsprechend ist die Antwortpflicht der Staatsregierung aus Art. 51 SächsVerf auch auf die Beantwortung gestellter Kleiner Anfragen nicht nur gegenüber dem Fragesteller, sondern gegenüber allen Abgeordneten und in der Öffentlichkeit hin angelegt, soweit dem nicht im Einzelfall besondere Gründe im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen stehen (SächsVerfGH, Urteil vom 29. September 2014 - Vf. 69-I-13; Urteil vom 5. November 2010 - Vf. 35-I-10; Urteil vom 28. Januar 2016 - Vf. 63-I-15).

  • VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 115-I-16

    Teilweise Verletzung des parlamentarischen Fragerechts durch nicht unverzügliche

    Mit dem Frage- und Informationsrecht korrespondiert grundsätzlich eine Antwortpflicht der Antragsgegnerin, die nicht nur gegenüber dem Fragesteller, sondern gegenüber allen Abgeordneten und in der Öffentlichkeit hin angelegt ist (SächsVerfGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - Vf. 63-I-15; Urteil vom 29. September 2014 - Vf. 69-I-13; Urteil vom 5. November 2010 - Vf. 35-I-10).

    Gegebenenfalls sind aber andere Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die das Informationsinteresse des Parlaments und der Abgeordneten unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen (SächsVerfGH, Urteil vom 30. September 2014 - Vf. 69-I-13 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009, BVerfGE 124, 161 [193]).

    Dementsprechend ist die Antwortpflicht der Staatsregierung aus Art. 51 SächsVerf auch auf die Beantwortung gestellter Kleiner Anfragen nicht nur gegenüber dem Fragesteller, sondern gegenüber allen Abgeordneten und in der Öffentlichkeit hin angelegt, soweit dem nicht im Einzelfall besondere Gründe im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen stehen (SächsVerfGH, Urteil vom 29. September 2014 - Vf. 69-I-13; Urteil vom 5. November 2010 - Vf. 35-I-10; Urteil vom 28. Januar 2016 - Vf. 63-I-15).

  • VerfGH Berlin, 18.02.2015 - VerfGH 92/14

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts

    Begrenzt wird der Informationsanspruch des Abgeordneten ferner durch das Gewaltenteilungsprinzip, das den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schützt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014, a. a. O., juris Rn. 136; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 30. September 2014 - Vf. 69-I-13 -, juris Rn. 24), das Staatswohl (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014, a. a. O., juris Rn. 150; Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 6. November 2013 - HVerfG 6/12 -, juris Rn. 55), Grundrechte Dritter (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014, a. a. O., juris Rn. 154) sowie den aus dem Verfassungsgebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme der Verfassungsorgane folgenden Schutz der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung (vgl. Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Januar 2014 - LVerfG 8/13 -, juris Rn. 22; Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 6. November 2013, a. a. O.).
  • VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 126-I-16

    Keine Verletzung des parlamentarischen Fragerechts durch die Beantwortung einer

    Mit dem Frage- und Informationsrecht korrespondiert grundsätzlich eine Antwortpflicht der Antragsgegnerin, die nicht nur gegenüber dem Fragesteller, sondern gegenüber allen Abgeordneten und in der Öffentlichkeit hin angelegt ist (SächsVerfGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - Vf. 63-I-15; Urteil vom 29. September 2014 - Vf. 69-I-13; Urteil vom.

    Gegebenenfalls sind aber andere Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die das Informationsinteresse des Parlaments und der Abgeordneten unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen (SächsVerfGH, Urteil vom 30. September 2014 - Vf. 69-I-13 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009, BVerfGE 124, 161 [193]).

    Dementsprechend ist die Antwortpflicht der Staatsregierung aus Art. 51 SächsVerf auch auf die Beantwortung gestellter Kleiner Anfragen nicht nur gegenüber dem Fragesteller, sondern gegenüber allen Abgeordneten und in der Öffentlichkeit hin angelegt, soweit dem nicht im Einzelfall besondere Gründe im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen stehen (SächsVerfGH, Urteil vom 29. September 2014 - Vf. 69-I-13; Urteil vom 5. November 2010 - Vf. 35-I-10; Urteil vom 28. Januar 2016 - Vf. 63-I-15).

  • VerfGH Sachsen, 28.03.2017 - 42-I-16

    Nur teilweise öffentlich erfolgte Beantwortung der Kleinen Anfrage zum Thema

    Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. September 2014 - Vf. 69-I-13 - bereits entschieden hat, ist der parlamentarische Informationsanspruch zwar auf Beantwortung gestellter Fragen gegenüber allen Abgeordneten und in der Öffentlichkeit hin angelegt.

    Gegebenenfalls sind aber andere Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die das Informationsinteresse des Parlaments und der Abgeordneten unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen (SächsVerfGH, Urteil vom 30. September 2014 - Vf. 69-I-13 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009, BVerfGE 124, 161 [193]).

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 63-I-15

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts wegen unzureichend begründeter

    c) Da die Antwortpflicht der Staatsregierung aus Art. 51 SächsVerf auf die Beantwortung gestellter Kleiner Anfragen nicht nur gegenüber dem Fragesteller, sondern gegenüber allen Abgeordneten und in der Öffentlichkeit hin angelegt ist (SächsVerfGH, Urteil vom 29. September 2014 - Vf. 69-I-13; Urteil vom 5. November.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2016 - LVerfG 2/15

    Begründeter Antrag im Organstreitverfahren - Verletzung der Antwortpflicht (Art

    Die unterschiedlichen Belange müssen einander im Wege der praktischen Konkordanz so zugeordnet werden, dass jeder für sich so weit wie möglich seine Wirkung entfaltet (vgl. SächsVerfGH, Urt. v. 29.09.2014 - Vf. 69-I-13-, juris Rn. 25 m. w. N.).
  • VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 67-I-15

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts wegen unzureichend begründeter

    Andernfalls wäre es den Abgeordneten nicht möglich zu beurteilen, ob die Verweigerung der Antwort verfassungsgemäß ist (SächsVerfGH, Urteil vom 30. September 2014 - Vf. 69-I-13; Beschluss vom 20. April 2010 - Vf. 54-I-09; Beschluss vom 5. Februar 1998 - Vf. 14-I-97).
  • VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 68-I-15

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts wegen unzureichend begründeter

    Andernfalls wäre es den Abgeordneten nicht möglich zu beurteilen, ob die Verweigerung der Antwort verfassungsgemäß ist (SächsVerfGH, Urteil vom 30. September 2014 - Vf. 69-I-13; Beschluss vom 20. April 2010 - Vf. 54-I-09; Beschluss vom 5. Februar 1998 - Vf. 14-I-97).
  • VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 81-I-15

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts wegen unzureichend begründeter

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