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   VerfGH Sachsen, 21.03.2013 - 95-I-12   

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VerfGH Sachsen, 21.03.2013 - 95-I-12 (https://dejure.org/2013,6529)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21.03.2013 - 95-I-12 (https://dejure.org/2013,6529)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21. März 2013 - 95-I-12 (https://dejure.org/2013,6529)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Anforderungen an die Zusammensetzung einer parlamentarischen Delegation; Recht auf formale Chancengleichheit aller Fraktionen erfasst auch parlamentarische Angelegenheiten, die im weiteren Sinne der politischen Willensbildung dienen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Delegationen des Landtags - NPD-Abgeordnete dürfen mitfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sächsischer Landtag muss bei Zusammenstellung einer Reisedelegation NPD-Fraktion berücksichtigen

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Sächsischer Landtag muss bei Zusammenstellung einer Reisedelegation NPD-Fraktion berücksichtigen

  • sachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Organstreitverfahren wegen Nichtberücksichtigung der NPD-Fraktion bei Zusammenstellung einer parlamentarischen Delegation

Besprechungen u.ä.

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    NPD darf mit ins Ausland

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 865
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • VerfGH Sachsen, 26.01.1996 - 15-I-95

    Organstreitverfahren auf Antrag der PDS-Fraktion betreffend die Wahl der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2013 - 95-I-12
    Sie macht mit ihrem Antrag eigene Rechte aus ihrem sich aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf ableitenden Fraktionsstatus geltend (SächsVerfGH, Urteil vom 26. Januar 1996 - Vf. 15-I-95, JbSächsOVG 4, 39 [41]).

    So nehmen die Fraktionen z.B. gleichberechtigt an der Fraktionsfinanzierung teil, sind ihrem Stärkeverhältnis entsprechend gleichermaßen in den Ausschüssen und anderen Parlamentsorganen vertreten und haben ein grundsätzlich gleiches Recht auf Zugang zur Beratung in den Ausschüssen und Gremien des Parlaments (BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986, BVerfGE 70, 324 [363]; SächsVerfGH, Urteil vom 26. Januar 1996 - Vf. 15-I-95; Beschluss vom 17. Februar 1995 - Vf. 4-I-93; st. Rspr.).

    Sie können deshalb nicht eng ausgelegt werden, sondern erfassen vielmehr auch die Mitwirkungsbefugnis an Aufgaben des Parlaments, die jenseits seiner Kernaufgaben liegen, also etwa jenseits des Bereichs der Gesetzgebungsfunktion, des Budgetrechts und der Ausübung der Kreations-, Informations- und Kontrollfunktionen (s. SächsVerfGH, Urteil vom 21. September 1996 - Vf. 15-I-96).

    Im Randbereich der parlamentarischen Aufgaben muss die Abweichung zudem nicht zum Schutz anderer verfassungsrechtlich geschützter Positionen erforderlich sein (so - für die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission - SächsVerfGH, Urteil vom 26. Januar 1996 - Vf. 15-I-96), z.B. zur Sicherung der Funktionsfähigkeit und des Ablaufs der Parlamentsarbeit, zur Abwehr missbräuchlicher Ausnutzung parlamentarischer Rechte oder zum Schutze anderer vorrangiger Verfassungsgüter (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - Vf. 121-I-04).

  • VerfGH Sachsen, 17.02.1995 - 4-I-93

    Organstreitverfahren auf Antrag einer Fraktion wegen der Absetzung eines Antrags

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2013 - 95-I-12
    a) Das Recht auf Chancengleichheit der Fraktion leitet sich ab aus dem Status der Abgeordneten, die sie bilden (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 1995 - Vf. 4-I-93; st. Rspr).

    So nehmen die Fraktionen z.B. gleichberechtigt an der Fraktionsfinanzierung teil, sind ihrem Stärkeverhältnis entsprechend gleichermaßen in den Ausschüssen und anderen Parlamentsorganen vertreten und haben ein grundsätzlich gleiches Recht auf Zugang zur Beratung in den Ausschüssen und Gremien des Parlaments (BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986, BVerfGE 70, 324 [363]; SächsVerfGH, Urteil vom 26. Januar 1996 - Vf. 15-I-95; Beschluss vom 17. Februar 1995 - Vf. 4-I-93; st. Rspr.).

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2013 - 95-I-12
    BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007, BVerfGE 118, 277 [318]).

    a) Richtiger Antragsgegner eines Organstreitverfahrens ist die Person oder Institution, die für die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung rechtlich verantwortlich ist und diese Maßnahme verursacht hat (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007, BVerfGE 118, 277 [322]; Urteil vom 16. Februar 1993, BVerfGE 62, 1 [33]; Urteil vom 17. Juli 1984, BVerfGE 67, 100 [126]).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2013 - 95-I-12
    Zu dem Status der Abgeordneten aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf und damit auch zur Rechtsstellung der von ihnen gebildeten Fraktionen gehört, dass sie im Rahmen verfassungsmäßiger Regelung durch die Geschäftsordnung des Landtags (Art. 46 Abs. 1 und 2 SächsVerf) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gleiche Rechte und Pflichten haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989, BVerfGE 80, 188 [218]).

    Diese Gleichheit ist, weil alle Abgeordneten in gleicher Weise zur Repräsentation des Volkes berufen sind, formal zu verstehen und erlaubt Abweichungen nur, wenn sie zur Sicherung der Funktionsfähigkeit und des Ablaufs der Parlamentsarbeit, zur Abwehr missbräuchlicher Ausnutzung parlamentarischer Rechte oder zum Schutze anderer vorrangiger Verfassungsgüter erforderlich sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1959, BVerfGE 10, 4 [14]; Urteil vom 14. Januar 1986, BVerfGE 70, 324 [364 ff.]; Urteil vom 13. Juni 1989, BVerfGE 80, 188 [222], SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 1995 - Vf. 4I-93; st. Rspr).

  • VerfGH Sachsen, 14.01.2011 - 87-I-10

    Antrag im Organstreitverfahren wegen des Ausschlusses von drei protokollarischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2013 - 95-I-12
    Soweit er sich indes in parlamentarischen Angelegenheiten für eine bestimmte Form der Aufgabenwahrnehmung entscheidet, unterliegt er jenseits solcher reinen Repräsentationsaufgaben, die dem Präsidenten als Vertreter des Landtags obliegen (SächsVerfGH, Urteil vom 5. November 2010 - Vf. 28-I-109), auch in diesen nach Art und Umfang der Aufgabenwahrnehmung frei gestaltbaren Randbereichen parlamentarischer Aktivitäten den Bindungen des Art. 39 Abs. 3 SächsVerf und ist jeder Abgeordnete - und damit auch jede Fraktion - berechtigt, an seiner Arbeit teilzuhaben (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Januar 2011 - Vf. 87-I-10).

    In seiner Funktion als Stätte der politischen Willensbildung ist der Landtag ohnehin nicht auf die Räume beschränkt, in denen regelmäßig das Hausrecht oder die Sitzungsgewalt des Präsidenten des Sächsischen Landtags besteht (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Januar 2011 - Vf. 87-I-10).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2013 - 95-I-12
    Diese Gleichheit ist, weil alle Abgeordneten in gleicher Weise zur Repräsentation des Volkes berufen sind, formal zu verstehen und erlaubt Abweichungen nur, wenn sie zur Sicherung der Funktionsfähigkeit und des Ablaufs der Parlamentsarbeit, zur Abwehr missbräuchlicher Ausnutzung parlamentarischer Rechte oder zum Schutze anderer vorrangiger Verfassungsgüter erforderlich sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1959, BVerfGE 10, 4 [14]; Urteil vom 14. Januar 1986, BVerfGE 70, 324 [364 ff.]; Urteil vom 13. Juni 1989, BVerfGE 80, 188 [222], SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 1995 - Vf. 4I-93; st. Rspr).

    So nehmen die Fraktionen z.B. gleichberechtigt an der Fraktionsfinanzierung teil, sind ihrem Stärkeverhältnis entsprechend gleichermaßen in den Ausschüssen und anderen Parlamentsorganen vertreten und haben ein grundsätzlich gleiches Recht auf Zugang zur Beratung in den Ausschüssen und Gremien des Parlaments (BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986, BVerfGE 70, 324 [363]; SächsVerfGH, Urteil vom 26. Januar 1996 - Vf. 15-I-95; Beschluss vom 17. Februar 1995 - Vf. 4-I-93; st. Rspr.).

  • BVerfG, 06.03.1952 - 2 BvE 1/51

    Geschäftsordnungsautonomie

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2013 - 95-I-12
    bb) Dieses Ergebnis wird durch die Parlamentspraxis gestützt (BVerfG, Urteil vom 6. März 1952, BVerfGE 1, 144 [148 f.]; Beschluss vom 10. Mai 1977, BVerfGE 44, 308 [314]; s.a. Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 333).
  • VerfGH Sachsen, 05.11.2010 - 28-I-10

    Organstreitverfahren einer Fraktion wegen der Wahl der Vizepräsidenten zum 5.

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2013 - 95-I-12
    Denn dieses Gebot der Spiegelbildlichkeit gilt nur für Gremien, die wesentliche Aufgaben des Parlaments wahrnehmen (SächsVerfGH, Urteil vom 5. November 2010 - Vf. 28-I-10).
  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2013 - 95-I-12
    a) Richtiger Antragsgegner eines Organstreitverfahrens ist die Person oder Institution, die für die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung rechtlich verantwortlich ist und diese Maßnahme verursacht hat (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007, BVerfGE 118, 277 [322]; Urteil vom 16. Februar 1993, BVerfGE 62, 1 [33]; Urteil vom 17. Juli 1984, BVerfGE 67, 100 [126]).
  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 44-I-11

    Beantwortung einer Kleinen Anfrage zum Thema Sonderwirtschaftszonen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2013 - 95-I-12
    Die Antragstellerin zu 1 hat hinreichend substantiiert vorgetragen, dass sie die Entscheidung, sie bei der Zusammenstellung der Landtagsdelegation nicht zu berücksichtigen, in ihren Rechten auf chancengleiche Teilhabe aus Art. 39 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verletzt oder unmittelbar gefährdet (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 29. September 2011 - Vf. 44-I-11; st. Rspr.).
  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

  • VerfGH Sachsen, 23.04.2008 - 87-I-06

    Organstreit; Verletzung von Mitwirkungs- und Informationsrechten des Landtages

  • VerfGH Sachsen, 24.02.2005 - 121-I-04

    Organstreitverfahren auf Antrag der NPD-Fraktion wegen Nichtzulassung von

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

  • VerfGH Sachsen, 27.10.2016 - 134-I-15

    Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit der Fraktion durch Ablehnung eines

    Die Beteiligtenfähigkeit einer Fraktion als Einrichtung des Verfassungslebens und mit eigenen geschäftsordnungsrechtlichen Befugnissen ausgestatteter Organteil des Sächsischen Landtags (vgl. § 1 Abs. 2 Fraktionsrechtsstellungsgesetz, §§ 14 ff. GOLT) ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs anerkannt (SächsVerfGH, Urteil vom 17. Februar 1995, SächsVBl 1995, 227; Urteil vom 18. April 2002, SächsVBl 2002, 185; Urteil vom 29. Januar 2004 - Vf. 52-I-02; Urteil vom 23. April 2008 - Vf. 87-I-06 m.w.N.; Urteil vom 21. März 2013 - Vf. 95-I-12).

    Auf der Grundlage ihres Vortrags kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Antragsgegner ihre aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsenen Rechte durch die beanstandete rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. zur Antragsbefugnis etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 29. September 2011 - Vf. 44-I-11; Urteil vom 21. März 2013 - Vf. 95-I-12).

    b) Die Antragstellerin hat auch hinreichend substantiiert vorgetragen, in ihrem eigenen verfassungsmäßigen Recht auf chancengleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung verletzt oder unmittelbar gefährdet worden zu sein (vgl. etwa SächsVerfGH, Urteil vom 21. März 2013 - Vf. 95-I-12).

    Zutreffend beruft sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf, dass der aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf folgende Status formaler Chancengleichheit als verfassungsrechtlicher Maßstab überall dort zur Geltung kommt, wo den Fraktionen u.a. durch die Geschäftsordnung eigene Rechte eingeräumt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 21. März 2013 - Vf. 95-I-12; Beschluss vom 18. April 2002, SächsVBl. 2002, 185; Urteil vom 26. Januar 1996 - Vf. 15-I-95; Beschluss vom 17. Februar 1995 - Vf. 4-I-93; st. Rspr.).

    a) Das Recht auf Chancengleichheit der Fraktion leitet sich ab aus dem Status der Abgeordneten, die sie bilden (SächsVerfGH, Urteil vom 21. März 2013 - Vf. 95-I-12; Urteil vom 26. Januar 1996 - Vf. 15-I-95; Beschluss vom 17. Februar 1995 - Vf. 4-I-93; st. Rspr.).

    Deren Durchsetzung darf nicht davon abhängen, ob sie sich in der Mehr- oder Minderheit befinden (SächsVerfGH, Urteil vom 21. März 2013 - Vf. 95-I-12; Beschluss vom 18. April 2002, SächsVBl. 2002, 185; Urteil vom 26. Januar 1996 - Vf. 15-I-95; Beschluss vom 17. Februar 1995 - Vf. 4-I-93; st. Rspr.).

    3. Liegt bereits eine Verletzung von Art. 39 Abs. 3 SächsVerf vor, ist nicht zu entscheiden, ob der Antragsgegner mit seiner angegriffenen Maßnahme darüber hinaus auch Oppositionsrechte der Antragstellerin aus Art. 40 SächsVerf verletzt hat (SächsVerfGH, Urteil vom 21. März 2013 - Vf. 95-I-12; zur Abgrenzung von Art. 40 Satz 1 SächsVerf zu Art. 39 Abs. 3 SächsVerf vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 17. Februar 1995, SächsVBl 1995, 227 [228]).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 13.12.2017 - 1 GR 29/17

    Ablauf der Antragsfrist im Organstreitverfahren (§ 45 Abs 3 VerfGHG )

    Die Fraktionen sind von Verfassungs wegen befugt, diese Rechte in formal gleicher Weise auszuüben (vgl. Sächs. VerfGH, Urteile vom 21.3.2013 - Vf. 95-I-12 -, Juris Rn. 28, und vom 27.10.2016 - Vf. 134-I-15 -, Juris - Rn. 45 f.; Hess. StGH, Urteil vom 9.10.2013 - P.St. 2319 -, Juris Rn. 114).
  • VG Hannover, 30.10.2019 - 1 B 4400/19

    Chancengleichheit; Fraktion; Gleichbehandlung; Innenrechtsposition;

    So wird etwa für den Bereich der staatlichen Legislative die für die Kammer gut nachvollziehbare Auffassung vertreten, dass Gleichbehandlungsansprüche von Fraktionen aus dem Status der sie bildenden Abgeordneten abzuleiten sind und bei Abweichungen hinsichtlich der Rechtfertigungsgründe danach zu differenzieren ist, ob Kern- oder Randbereiche der parlamentarischen Aufgaben betroffen sind (vgl. dazu hinsichtlich der Besetzung einer "Parlamentsreise" ausführlich: Sächs. VerfGH, Urt. v. 21.03.2013 - Vf. 95-I-12 -, juris; zur Ableitung der Rechtsstellung von Parlamentsfraktionen aus dem Status der Abgeordneten auch: Nds. StGH, Urt. v. 15.01.2019 - 1/18 -, juris Rn. 48 m. w. N.).

    Nähme man gegenüber der hier vertretenen Auffassung im Rahmen der von der Kammer dann als vorzugswürdig erachteten Sichtweise zu Grundlagen und Reichweite des Gleichbehandlungsanspruchs von Fraktionen (vgl. Sächs. VerfGH, Urt. v. 21.03.2013 - Vf. 95-I-12 -, juris) an, dass hier die Zusammenstellung der Reisedelegation doch den Randbereich der "parlamentarischen" Arbeit beträfe, wäre der Ausschluss der Antragstellerin nur bei Bejahung eines atypischen Falls gerechtfertigt.

    Die Rechtfertigung des Ausschlusses einer Fraktion von einer Parlamentsdelegation ist vom Sächsischen Verfassungsgerichtshof konkret unter zwei Gesichtspunkten erwogen worden, nämlich zum einen, dass sich nach dem Grundsatz der Bundestreue die Ausgestaltung der auswärtigen Kontakte der Bundesländer in die Außenpolitik des Bundes einfügen muss und zum anderen für legitime und im internationalen Verkehr zu respektierende Erwartungen der einladenden Volksvertretung (vgl. Sächs. VerfGH, Urt. v. 21.03.2013 - Vf. 95-I-12 -, juris Rn. 44).

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