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   VerfG Brandenburg, 18.10.2013 - VfGBbg 25/13   

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https://dejure.org/2013,32719
VerfG Brandenburg, 18.10.2013 - VfGBbg 25/13 (https://dejure.org/2013,32719)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 18.10.2013 - VfGBbg 25/13 (https://dejure.org/2013,32719)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 18. Oktober 2013 - VfGBbg 25/13 (https://dejure.org/2013,32719)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • VerfG Brandenburg, 14.07.1994 - VfGBbg 4/93

    Kommunale Selbstverwaltung; Gebietshoheit; Anhörung; Willkür

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.10.2013 - VfGBbg 25/13
    Die Beschwerdeführerin ist nicht beteiligtenfähig, unabhängig von der Frage, ob sie für die Dauer des Verfahrens gegen den ihre Auflösung bewirkenden Rechtsakt als fortbestehend zu fingieren sein könnte (vgl. zur Auflösung von Gemeindeverbänden, Urteil vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 4/93 - LVerfGE 2, 125, 133; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 8 B 640/03 -, zitiert nach juris Rn.6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2003 - 8 B 640/03

    Aufgelöste Universität-Gesamthochschule Essen kann Bestellung eines

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.10.2013 - VfGBbg 25/13
    Die Beschwerdeführerin ist nicht beteiligtenfähig, unabhängig von der Frage, ob sie für die Dauer des Verfahrens gegen den ihre Auflösung bewirkenden Rechtsakt als fortbestehend zu fingieren sein könnte (vgl. zur Auflösung von Gemeindeverbänden, Urteil vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 4/93 - LVerfGE 2, 125, 133; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 8 B 640/03 -, zitiert nach juris Rn.6).
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.10.2013 - VfGBbg 25/13
    Der Verfassungsgeber hat in Art. 32 Abs. 1 LV das in §§ 36 f Hochschulrahmengesetz (HRG) vorgezeichnete Modell der sog. Gruppenuniversität verankert, demzufolge alle an der Universität Beschäftigten, einschließlich der typischerweise keine Wissenschaftsfreiheit ausübenden Gruppen wie etwa Studierende oder das Verwaltungspersonal, an der Selbstverwaltung beteiligt und mitspracheberechtigt sind (Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, Kommentar zur Landesverfassung, 2012, Art. 32 Nr. 2; zur grundsätzlichen Vereinbarkeit der Gruppenuniversität mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz, dessen Schutz die universitäre Selbstverwaltung dient: BVerfGE 35, 79, 124 ff), und den Gesetzgeber in Art. 32 Abs. 5 LV mit der näheren Ausgestaltung dieses Modells beauftragt.
  • VerfG Brandenburg, 19.06.2013 - VfGBbg 5/13

    Selbstverwaltung der Hochschulen; Studierendenschaft; Beteiligtenfähigkeit

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.10.2013 - VfGBbg 25/13
    Diesen Antrag hat das Verfassungsgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2013 (VfGBbg 5/13 EA) als unzulässig verworfen.
  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

    Daneben hatten sich die Brandenburgische Technische Universität sowie deren Studierendenschaft an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg gewandt, das deren Eilanträge zurückgewiesen (VfGBbg, Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - 3/13 EA und 5/13 EA -) und die Verfassungsbeschwerde der Studierendenschaft mangels Beteiligtenfähigkeit verworfen hatte (VfGBbg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - VfGBbg 25/13 -).
  • VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15

    Die institutionelle Garantie der Hochschulselbstverwaltung in der

    Die Rechtsstellung der verschiedenen Gruppen leitet sich insoweit von dieser ab (Beschluss vom 18. Oktober 2013 - VfGBbg 25/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Darüber hinaus enthält Art. 32 Abs. 1 Halbs. 2 LV mit der Vorgabe, dass an der Selbstverwaltung Lehrende, andere Beschäftigte sowie Studierende beteiligt sind, eine die Binnenstruktur der Hochschule betreffende Regelung, die letztlich das Modell der Gruppenuniversität verfassungsrechtlich verankert (Beschluss vom 18. Oktober 2013 - VfGBbg 25/13 -, www.verfassungsgericht. brandenburg.de) und den Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der inneren Struktur der Hochschulen über den durch Art. 31 Abs. 1 LV gezogenen Rahmen hinaus bindet.

  • VerfG Brandenburg, 09.10.2015 - VfGBbg 52/15

    Hat das Bundesverfassungsgericht über eine nahezu wortgleiche

    Die Bestimmung, auf die sich die Beschwerdeführer im Übrigen innerhalb der Beschwerdefrist nicht berufen haben, betrifft die Stellung der Hochschulen und ist im vorliegenden Zusammenhang unergiebig (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 18. Oktober 2013 - VfGBbg 25/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 19.06.2013 - VfGBbg 5/13
    Sie will erreichen, dass Teile des Hochschulneustrukturierungsgesetzes bis zu einer Entscheidung über die bereits erhobene Verfassungsbeschwerde (VfGBbg 25/13) nicht in Kraft treten.
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