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   VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96   

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VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96 (https://dejure.org/1996,4356)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21.11.1996 - VfGBbg 26/96 (https://dejure.org/1996,4356)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 (https://dejure.org/1996,4356)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 48; LV, Art. 7; LV, Art. 49; LV, Art. 31; LV, Art. 10; VerfGGBbg, § 31 Abs. 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2; GG, Art. 5 Abs. 3; GG, Art. 12 Abs. 1
    Beschwerdegegenstand; Staatszielbestimmung; Beschwerdebefugnis; Rechtswegerschöpfung; Vorabentscheidung; Berufsfreiheit; Wissenschaftsfreiheit; freie Entfaltung der Persönlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 682 (Ls.)
  • NJ 1997, 80
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96
    Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 10. März 1992 (BVerfGE 85, 360) und vom 12. Mai 1992 (BVerfGE 86, 81) im Kern und mit gewissen Maßgaben für verfassungsgemäß erachtet.

    Durch diese Maßnahmen wird ausgeschiedenen Forschern die Möglichkeit gegeben, noch einige Zeit in ihrem Fach weiterzuarbeiten und dabei ihre Qualifikation zu erhalten und auszuweiten" (BVerfGE 85, 360, 382).

    Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Akademie der Wissenschaften vom 10. März 1992 (BVerfGE 85, 360) ergäben sich über die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG unmittelbare Leistungsansprüche der Beschwerdeführer auf finanzielle Weiterförderung.

    festzustellen, daß der Beschluß des Landtags des Landes Brandenburg vom 6. September 1995 (Drucksache 2/1026-B) insoweit gegen die Entscheidung des BVerfG vom 10.03.1992 - 1 BvR 454/91 u.a., BVerfGE 85, 360 ff. - sowie gegen Art. 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 31 Abs. 1, 12 Abs. 3, 10 und 7 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg i.V.m. Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen, als lediglich eine Sicherstellung der "...Ausfinanzierung des WIP bis zum Ende des Jahres 1996" sowie weiterhin lediglich die Vorgabe formuliert wird, "... im Hochschulsonderprogramm III Maßnahmen vorzusehen, die auch geeignet sind, ehemaligen WIP-Geförderten eine Beschäftigung auf Drittmittelbasis zu ermöglichen, wo dies erforderlich erscheint".

    Vorliegend geht es demgegenüber - anders als bei der vorangegangenen Auflösung der Einrichtungen der Akademien durch Art. 38 EV (dazu BVerfGE 85, 360 ff. und 86, 81 ff.) - nicht um die Abwehr eines Eingriffs.

    In seinem Urteil vom 24. April 1991 (BVerfGE 84, 133, 146) über eine Regelung im Einigungsvertrag, derzufolge Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik unter bestimmten Voraussetzungen beendet worden sind, hat das Gericht entschieden, daß Art. 12 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf die Schaffung oder den Erhalt von Arbeitsplätzen vermittle (dem folgend sodann BVerfGE 85, 360, 373).

    In Rechnung zu stellen ist dabei auch, daß das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zu Art. 38 EV die damalige Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Wissenschaftler der Akademien jedenfalls grundsätzlich für mit dem Grundgesetz vereinbar gehalten hat (BVerfGE 85, 360, 381).

    Zwar ist, wenn wie hier im Rahmen der erstrebten Arbeitsverhältnisse zugleich Forschung betrieben werden soll, zusätzlich (vgl. dazu BVerfGE 85, 360, 381, 382) eine etwaige teilhaberechtliche Wirkung des die Wissenschaftsfreiheit verbürgenden Art. 31 Abs. 1 LV mit zu berücksichtigen.

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96
    Als solches ist es vorrangig dazu bestimmt, "die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern" (BVerfGE 7, 198, 204; vgl. entsprechend zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfGE 33, 303, 329), d.h. die Freiheit des Bürgers vor ungerechtfertigten Eingriffen des Staates zu schützen (vgl. Isensee in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 1992, § 111, Rdn. 2).

    Dies ergibt sich - mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts im "Lüth-Urteil" - "aus der geistesgeschichtlichen Entwicklung der Grundrechtsidee wie aus den geschichtlichen Vorgängen, die zur Aufnahme von Grundrechten in die Verfassungen der einzelnen Staaten geführt haben" (BVerfGE 7, 198, 204 f.).

    Sie sind zugleich Ausdruck einer Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung beansprucht (vgl. grundlegend BVerfGE 7, 198, 205 ff. und - statt vieler - Böckenförde, Zur Lage der Grundrechtsdogmatik nach 40 Jahren Grundgesetz, 1990, S. 22 ff.).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96
    Als solches ist es vorrangig dazu bestimmt, "die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern" (BVerfGE 7, 198, 204; vgl. entsprechend zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfGE 33, 303, 329), d.h. die Freiheit des Bürgers vor ungerechtfertigten Eingriffen des Staates zu schützen (vgl. Isensee in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 1992, § 111, Rdn. 2).

    "Je stärker der moderne Staat sich der sozialen Sicherung und kulturellen Förderung der Bürger zuwendet, desto mehr tritt im Verhältnis zwischen Bürger und Staat neben das ursprüngliche Postulat grundrechtlicher Freiheitssicherung vor dem Staat die komplementäre Forderung nach grundrechtlicher Verbürgung der Teilhabe an staatlichen Leistungen..." (BVerfGE 33, 303, 330 f.).

    Der Einzelne muß sich gefallen lassen, daß der Gesetzgeber im Rahmen der insgesamt verfügbaren Mittel andere Prioritäten setzt, und kann ihn aus einem Individualgrundrecht wie Art. 49 Abs. 1 LV heraus allenfalls - wie es das Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 GG ausgedrückt hat - "bei evidenter Verletzung" eines aus jenem Grundrecht herzuleitenden Verfassungsauftrages (BVerfGE 33, 303, 333) zwingen, in seinem Sinne tätig zu werden.

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96
    Dieses Grundrecht auf Berufsfreiheit umfaßt - entsprechend der korrespondierenden bundesrechtlichen Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG - auch das Recht, den Arbeitsplatz frei zu wählen (vgl. BVerfGE 84, 133, 146).

    In seinem Urteil vom 24. April 1991 (BVerfGE 84, 133, 146) über eine Regelung im Einigungsvertrag, derzufolge Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik unter bestimmten Voraussetzungen beendet worden sind, hat das Gericht entschieden, daß Art. 12 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf die Schaffung oder den Erhalt von Arbeitsplätzen vermittle (dem folgend sodann BVerfGE 85, 360, 373).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvR 1467/91

    Wiedervereinigung - Mitarbeiter der Akademien

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96
    Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 10. März 1992 (BVerfGE 85, 360) und vom 12. Mai 1992 (BVerfGE 86, 81) im Kern und mit gewissen Maßgaben für verfassungsgemäß erachtet.

    Vorliegend geht es demgegenüber - anders als bei der vorangegangenen Auflösung der Einrichtungen der Akademien durch Art. 38 EV (dazu BVerfGE 85, 360 ff. und 86, 81 ff.) - nicht um die Abwehr eines Eingriffs.

  • BVerwG, 22.04.1977 - VII C 49.74

    Hochschullehrer - Mittelverteilung - Grundausstattung - Umfang des Teilhaberechts

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96
    Ein derart weitgehendes Recht freilich gibt aus den zu Art. 49 Abs. 1 Satz 1 LV dargelegten Erwägungen auch Art. 31 Abs. 1 LV nicht her (vgl. insoweit zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch BVerwGE 52, 339, 341 ff.).
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96
    Aus der entsprechenden bundesverfassungsrechtlichen Verbürgung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG entnimmt das Bundesverfassungsgericht nicht nur eine Absage an staatliche Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit, sondern auch eine Verpflichtung des Staates, "sein Handeln positiv danach einzurichten, d.h. schützend und fördernd einer Aushöhlung dieser Freiheitsgarantie vorzubeugen" (vgl. BVerfGE 35, 79, 114); daraus ergeben sich, so folgert das Bundesverfassungsgericht, Postulate in zweifacher Hinsicht: zum einen, die Wissenschaft und ihre Vermittlung "durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern" und damit "funktionsfähige Institutionen für einen freien Wissenschaftsbetrieb zur Verfügung zu stellen", zum anderen, "durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist" (BVerfGE 35, 79, 114 f., 115; vgl. auch BVerfGE 43, 242, 267).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96
    Aus der entsprechenden bundesverfassungsrechtlichen Verbürgung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG entnimmt das Bundesverfassungsgericht nicht nur eine Absage an staatliche Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit, sondern auch eine Verpflichtung des Staates, "sein Handeln positiv danach einzurichten, d.h. schützend und fördernd einer Aushöhlung dieser Freiheitsgarantie vorzubeugen" (vgl. BVerfGE 35, 79, 114); daraus ergeben sich, so folgert das Bundesverfassungsgericht, Postulate in zweifacher Hinsicht: zum einen, die Wissenschaft und ihre Vermittlung "durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern" und damit "funktionsfähige Institutionen für einen freien Wissenschaftsbetrieb zur Verfügung zu stellen", zum anderen, "durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist" (BVerfGE 35, 79, 114 f., 115; vgl. auch BVerfGE 43, 242, 267).
  • VerfG Brandenburg, 17.10.1996 - VfGBbg 5/95

    Kommunale Selbstverwaltung; Beschwerdebefugnis; Selbstverwaltungsaufgabe;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96
    Auch die Verletzung von grundrechtlichen Gewährleistungen des Grundgesetzes ist, wie das Verfassungsgericht des Landes mehrfach ausgesprochen hat (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 - LVerfGE 2, 179, 181; zuletzt - für die kommunale Verfassungsbeschwerde - Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, S. 12 des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Nr. 15 vorgesehen), vor demLandesverfassungsgericht nicht rügefähig.
  • BVerwG, 15.01.1987 - 3 C 19.85

    Berufsfreiheit - Baden-Württemberg - Arzt - Schwangerschaftsabbrüche

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96
    Soweit ein Unterlassen nicht nur der Landesregierung, sondern auch des Gesetzgebers beanstandet wird, bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob gegen ein gesetzgeberisches Unterlassen der Rechtsweg zu den Fachgerichten - hier den Verwaltungsgerichten - überhaupt eröffnet ist (siehe hierzu BVerwGE 75, 330, 334; 80, 355, 358).
  • VerfGH Saarland, 09.06.1995 - Lv 6/94

    Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Landesverfassungsbeschwerde;

  • VerfG Brandenburg, 01.06.1995 - VfGBbg 6/95

    Verfassungswidrigkeit der Verordnung über die Verbindlichkeit des

  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

  • VerfG Brandenburg, 20.10.1994 - VfGBbg 12/94

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das in

  • VerfG Brandenburg, 15.09.1994 - VfGBbg 10/93

    Zur Überprüfung bundesrechtlich geregelter fachgerichtlicher Verfahrensweise am

  • VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15

    Die institutionelle Garantie der Hochschulselbstverwaltung in der

    Insofern kann zur Auslegung von Art. 31 Abs. 1 LV auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wissenschaftsfreiheit zurückgegriffen werden (Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -, LVerfGE 5, 94, 112; v. Brünneck, in: v. Brünneck/Peine, Staats- und Verwaltungsrecht für Brandenburg, S. 43; Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 31 Rn. 1.2; Mitzner/Wolnicki, Forschungsfreiheit, S. 93, 99).

    Die Strukturvorgabe dient damit der gleichfalls grundrechtlich geschützten Berufsausbildungsfreiheit, die hier im Hinblick auf den Zugang zum Hochschulstudium in Art. 32 Abs. 3 LV und ansonsten in Art. 49 LV geschützt ist (vgl. Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 3/96 -, LVerfGE 5, 94, 106) und setzt zudem den Auftrag aus Art. 32 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 LV um.

    Gleichzeitig ist die Frage, wer befugt sein soll, solche Prüfungen vorzunehmen, aber auch im Hinblick auf das der bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG korrespondierende Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüfungskandidaten aus Art. 49 LV (vgl. dazu Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -, LVerfGE 5, 94, 106) von wesentlicher Bedeutung, denn es handelt sich insoweit um Berufszulassungsprüfungen (BVerwG DVBl 1994, 1351, 1353), die einen Eingriff in die grundrechtliche Freiheit der Berufswahl begründen und nur aufgrund eines Gesetzes und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig sind (vgl. BVerfGE 84, 34, 50).

  • VerfG Brandenburg, 20.06.2014 - VfGBbg 51/13

    Verfassungsbeschwerde eines Polizisten gegen gesetzliche Kennzeichnungspflicht

    Dass die Verfassungsbeschwerde der Klärung einer Vielzahl von in tatsächlicher und einfachrechtlicher Hinsicht gleichgelagerten Fällen dient (vgl. zu dieser Voraussetzung Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -, LVerfGE 5, 94, 106) hat der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt.
  • VerfG Brandenburg, 24.03.2017 - VfGBbg 27/16

    Rechtswegerschöpfung; rechtliches Gehör; Grundrechtsrüge; Anhörungsrüge;

    Ebenso wenig ist eine allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 VerfGGBbg) erkennbar, für die erforderlich wäre, dass diese der Klärung einer Vielzahl von in tatsächlicher und einfachrechtlicher Hinsicht gleichgelagerten Fällen dient (vgl. zu dieser Voraussetzung: Beschlüsse vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -, LVerfGE 5, 94, 106, und vom 20. Juni 2014 - VfGBbg - 51/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfGH Berlin, 20.08.1997 - VerfGH 101/96

    Kein Anspruch des wissenschaftlichen Personals der Bauakademie, der Akademie der

    daß es als unmittelbarer Prüfungs- oder Kontrollmaßstab im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde vor einem Landesverfassungsgericht ebenfalls ausscheidet (vgl. in diesem Zusammenhang Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 - LKV 1997, 168).

    Denn aus diesem Grundrecht folgt weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 = BVerfGE 84, 133, 146; sowie Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 - aaO).

  • VerfG Brandenburg, 15.05.1997 - VfGBbg 4/97

    Subsidiarität; Vorabentscheidung; Auslagenerstattung; Gegenstandswert

    Er ist auf alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu verweisen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87; zuletzt Beschluß vom 21. November 1996 a.a.O.).

    Dies aber steht hier angesichts der weitgehenden Deckungsgleichheit von Art. 49 Abs. 1 LV und Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. hierzu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 - NJ 1997, 80, 82) im Raum: Für die Entscheidung in dem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren wird sich außer der Frage der Vereinbarkeit des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes mit der Landesverfassung (bzw. gegebenenfalls einer der Landesverfassung Rechnung tragenden verfassungskonformen Auslegung) zugleich die Frage der Vereinbarkeit mit Art. 12 GG (bzw. einer diesbezüglich verfassungskonformen Auslegung, vgl. hierzu BVerwG Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 5, S. 32) stellen, welche gegebenenfalls letzten Endes vom Bundesverfassungsgericht zu beantworten wäre.

  • VerfG Brandenburg, 15.05.1997 - VfGBbg 6/97

    Subsidiarität; Vorabentscheidung; Auslagenerstattung; Gegenstandswert

    Er ist auf alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu verweisen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87; zuletzt Beschluß vom 21. November 1996 a.a.O.).

    Dies aber steht hier angesichts der weitgehenden Deckungsgleichheit von Art. 49 Abs. 1 LV und Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. hierzu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 - NJ 1997, 80, 82) im Raum: Für die Entscheidung in dem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren wird sich außer der Frage der Vereinbarkeit des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes mit der Landesverfassung (bzw. gegebenenfalls einer der Landesverfassung Rechnung tragenden verfassungskonformen Auslegung) zugleich die Frage der Vereinbarkeit mit Art. 12 GG (bzw. einer diesbezüglich verfassungskonformen Auslegung, vgl. hierzu BVerwG Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 5, S. 32) stellen, welche gegebenenfalls letzten Endes vom Bundesverfassungsgericht zu beantworten wäre.

  • VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 50/98

    Vermessungsrecht; Beschwerdebefugnis; Rechtswegerschöpfung; Vorabentscheidung;

    Die verfassungsgerichtliche Entscheidung dient somit der Klärung einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle (vgl. zu dieser Voraussetzung Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -, LVerfGE 5, 94, 105 f.; Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 -, LVerfGE 2, 193, 199 f.).
  • VerfG Brandenburg, 16.08.2019 - VfGBbg 41/19

    Verwerfung einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen

    Da mit der Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV und § 45 Abs. 1 VerfGGBbg die Verletzung ausschließlich der in der Landesverfassung gewährten subjektiven Grundrechte gerügt werden kann (vgl. Iwers, in: Lieber/â??Iwers/â??Ernst, LV, Art. 6 Anm. 2.1), ist diesem Erfordernis mit der Angabe verschiedener als verletzt erachteter Grundrechte des Grundgesetzes (Art. 103 Abs. 1, 2 und 3, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 1 Abs. 1, und Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 GG) grundsätzlich nicht genügt, denn diese sind vor dem Landesverfassungsgericht nicht rügefähig (vgl. Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -, LVerfGE 5, 94, 103 f., m. w. N.).
  • VerfG Brandenburg, 19.12.1996 - VfGBbg 28/96

    Rechtswegerschöpfung; Subsidiarität; Beschwerdegegenstand; zügiges Verfahren;

    Zufolge Art. 6 Abs. 2 Landesverfassung (LV) setzt eine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht die Behauptung voraus, durch die öffentliche Gewalt in einem in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrecht, also in einem Grundrecht aus der Landesverfassung, verletzt zu sein (vgl. zuletzt Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 - S. 24 f. des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Nr. 16 vorgesehen).
  • VerfG Brandenburg, 20.11.2008 - VfGBbg 35/08

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Beschwerdebefugnis - keine

    Zwar beeinträchtigt ein rechtswidriger Eingriff in die Freiheitssphäre des Bürgers diesen zugleich in seinen Grundrechten, zumindest in seinem Grundrecht gem. Art. 10 LV verstanden als allgemeines Auffanggrundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -, LVerfGE 5, 94, 112).
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