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   VerfG Brandenburg, 21.01.2011 - VfGBbg 28/10   

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VerfG Brandenburg, 21.01.2011 - VfGBbg 28/10 (https://dejure.org/2011,16177)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21.01.2011 - VfGBbg 28/10 (https://dejure.org/2011,16177)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 28/10 (https://dejure.org/2011,16177)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 997
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 18.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtsschutzbedürfnis; Aufenthaltstitel; Erlöschen;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.01.2011 - VfGBbg 28/10
    Dem gegenüber ermächtigt § 51 Abs. 5 VwVfG die Behörden aber, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren unabhängig vom Vorliegen solcher Gründe nach Ermessen wieder aufzugreifen, und ermöglicht damit auch bei Verwaltungsakten, die - wie hier - rechtskräftig bestätigt sind, die nachträgliche Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne; vgl. BVerfGK 12, 227, 232; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 -, BVerwGE 135, 137).

    Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist von einer Ermessensverdichtung zugunsten des Betroffenen auszugehen, wenn die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bescheides schlechthin unerträglich wäre (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 -, aaO).

  • BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 1613/07

    Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm Art 2 Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.01.2011 - VfGBbg 28/10
    Dem gegenüber ermächtigt § 51 Abs. 5 VwVfG die Behörden aber, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren unabhängig vom Vorliegen solcher Gründe nach Ermessen wieder aufzugreifen, und ermöglicht damit auch bei Verwaltungsakten, die - wie hier - rechtskräftig bestätigt sind, die nachträgliche Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne; vgl. BVerfGK 12, 227, 232; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 -, BVerwGE 135, 137).

    Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens ebenso wie die sich gegebenenfalls anschließende erneute Sachentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht (vgl. BVerfGK 12, 227, 232 mwN).

  • VerfG Brandenburg, 17.09.2009 - VfGBbg 22/08

    Anschluss- und Benutzungszwang; Schilfbeetkläranlage; Berfreiung; Subsidiarität

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.01.2011 - VfGBbg 28/10
    Das in § 45 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) verankerte Prinzip der Subsidiarität verlangt von einem Beschwerdeführer, dass dieser - über eine bloße Rechtswegerschöpfung im bereits durchgeführten Verfahren hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende getan hat, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder von vornherein zu verhindern; vor Anrufung des Verfassungsgerichts muss er alle ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, s. Beschluss vom 17. September 2009 - VfGBbg 22/08 -, www.verfassungsge-richt.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11

    Inanspruchnahme von Altanschließern zu Abwasseranschlussbeiträgen für

    Damit verfügt er über eine vorrangig zu nutzende Rechtsschutzmöglichkeit, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu beseitigen (Beschluss vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 28/10 -, NVwZ 2011, 997).
  • VerfG Brandenburg, 20.06.2014 - VfGBbg 60/13

    Datenschutz; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Eigentum; allgemeine

    Mit Beschluss vom 21. Januar 2011 verwarf das Verfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde (VfGBbg 28/10).

    Mit der am 18. November 2013 erhobenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer - wie bereits im Verfahren VfGBbg 28/10 - geltend, die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen Art. 10 LV, weil Fragen nach einer vor dem Jahr 1970 abgeschlossenen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (MfS) der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge wegen Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht unzulässig seien und etwaige Antworten daher nicht verwertet werden dürften.

    Die Beschwerdeschrift erschöpft sich anschließend aber in der - weitestgehend wortgleichen - Wiederholung der im Verfahren VfGBbg 28/10 gegen die Entscheidungen über die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vorgebrachten Argumente und enthält keine Ausführungen zu dem das Begehren auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zurückweisenden Bescheid und den hierzu ergangenen Beschlüssen.

    Die Begründungsanforderungen waren nicht mit Rücksicht auf den Beschluss vom 21. Januar 2011 im Verfahren VfGBbg 28/10 herabgesetzt.

  • VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 32/14

    Eine auch auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Verfassungsbeschwerde

    Vor Anrufung des Verfassungsgerichts muss er alle ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 28/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde war nicht auszuschließen, dass die im Erfolgsfalle zur Fortsetzung des fachgerichtlichen Verfahrens führende Anhörungsrüge auch bezogen auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung weiterer Grundrechte zur fachgerichtlichen Abhilfe geführt hätte (vgl. Beschlüsse vom 22. Februar 2013 - VfGBbg 33/12 -, a. a. O.; vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 28/10 -, a. a. O.).

  • VerfG Brandenburg, 24.04.2012 - VfGBbg 47/11

    Religionsfreiheit; religionsverfassungsrechtliche Grundsätze;

    Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um die Korrektur einer eingetretenen Verfassungsverletzung zu erwirken (Beschluss vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 28/10 -, NVwZ 2011, 997).
  • VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 16/17

    Verfassungsbeschwerde begründet; Kostenfestsetzung; Erinnerung; Anhörungsrüge;

    Das in § 45 Abs. 2 VerfGGBbg verankerte Prinzip der Subsidiarität verlangt von einem Beschwerdeführer, dass dieser den Rechtsweg nicht nur formell, sondern in der gehörigen Weise - unter Nutzung der gegebenen Möglichkeiten, auf die Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken - durchläuft (vgl. Beschlüsse vom 21. Januar 2010 - VfGBbg 49/09 -, vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 28/10 - und vom 22. Februar 2013 - VfGBbg 33/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht: BVerfGE 107, 395, 414; E 112, 50, 60).
  • VerfG Brandenburg, 22.02.2013 - VfGBbg 33/12

    Begründungserfordernis; Subsidiarität; Anhörungsrüge; nachträglich

    Das in § 45 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) verankerte Prinzip der Subsidiarität verlangt von einem Beschwerdeführer, dass dieser - über eine bloße Rechtswegerschöpfung hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende getan hat, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder von vornherein zu verhindern; vor Anrufung des Verfassungsgerichts muss er alle ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. etwa Beschluss vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 28/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Denn es ist nicht auszuschließen, dass die im Erfolgsfalle zur Fortsetzung des fachgerichtlichen Verfahrens führende Anhörungsrüge auch bezogen auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Berufsfreiheit nach Art. 49 Abs. 1 LV zur fachgerichtlichen Abhilfe geführt hätte (vgl. hierzu Beschluss vom 17. August 2012 - VfGBbg 36/12 -, www.verfassungs gericht.brandenburg.de; Beschluss vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 28/10 -, a. a. O.).

  • VerfG Brandenburg, 16.12.2011 - VfGBbg 16/11

    Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung einer Umgangsregelung

    Danach muss ein Beschwerdeführer - über die Erschöpfung des Rechtsweges hinaus - alle nach Lage der Sache verfügbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen haben, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (Beschlüsse vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 28/10 -, NVwZ 2011, 997 und vom 15. Juli 2011 - VfGBbg 10/11, aaO).
  • VerfG Brandenburg, 15.07.2011 - VfGBbg 10/11

    Teils wegen fehlender hinreichender Begründung einer Gehörsverletzung, teils

    Vor Anrufung des Verfassungsgerichts müssen alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ausgeschöpft werden (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 28/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 06.01.2016 - VfGBbg 69/15

    Sieht ein Beschwerdeführer einen Gehörsverstoß darin, dass ein Gericht seinem

    Vor Anrufung des Verfassungsgerichts muss er alle ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 28/10 - vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde war nicht auszuschließen, dass die im Erfolgsfalle zur Fortsetzung des fachgerichtlichen Verfahrens führende Anhörungsrüge auch bezogen auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung weiterer Grundrechte zur fachgerichtlichen Abhilfe geführt hätte (vgl. Beschlüsse vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 - vom 22. Februar 2013 - VfGBbg 33/12 - vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 28/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

  • VerfG Brandenburg, 09.09.2016 - VfGBbg 92/15

    Subsidiarität; Anhörungsrüge; Begründungsanforderungen

    Das in § 45 Abs. 2 VerfGGBbg verankerte Prinzip der Subsidiarität verlangt von einem Beschwerdeführer, dass dieser - über eine bloße Rechtswegerschöpfung hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende getan hat, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder von vornherein zu verhindern; vor Anrufung des Verfassungsgerichts muss er alle ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. etwa Beschluss vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 28/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Daher ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt, also nicht nur in Bezug auf eine etwaige Gehörsverletzung, unzulässig (vgl. Beschlüsse vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 - vom 22. Februar 2013 - VfGBbg 33/12 - vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 28/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

  • VerfG Brandenburg, 30.11.2018 - VfGBbg 144/17

    Zu den Begründungsanforderungen an eine Urteilsverfassungsbeschwerde insb

  • VerfG Brandenburg, 09.09.2016 - VfGBbg 93/15

    Subsidiarität; Anhörungsrüge; Begründungsanforderungen

  • VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 30/16

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aufgrund unterlassener Anhörungsrüge

  • VerfG Brandenburg, 09.09.2016 - VfGBbg 26/16

    Subsidiarität; Fachgerichtliches Verfahren; Verzögerungsrüge; Entschädigungsklage

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2015 - VfGBbg 43/15

    Subsidiaritätsprinzip; Anhörungsrüge

  • VerfG Brandenburg, 09.09.2016 - VfGBbg 25/16

    Subsidiarität; Fachgerichtliches Verfahren; Verzögerungsrüge; Entschädigungsklage

  • VerfG Brandenburg, 11.12.2015 - VfGBbg 77/15

    Auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde ist unter Geltung des Grundsatzes der

  • VerfG Brandenburg, 18.03.2011 - VfGBbg 3/11

    Faires Verfahren; Rechtswegerschöpfung; Subsidiarität; notwendige Verteidigung

  • VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 35/16

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Subsidiarität; Anhörungsrüge; Verfristung der

  • VG Hamburg, 08.01.2018 - 17 E 9823/17

    Spielhallen dürfen vorerst auch ohne behördliche Genehmigung weiter betrieben

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