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   VerfG Brandenburg, 17.12.2009 - VfGBbg 30/09   

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https://dejure.org/2009,4438
VerfG Brandenburg, 17.12.2009 - VfGBbg 30/09 (https://dejure.org/2009,4438)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 17.12.2009 - VfGBbg 30/09 (https://dejure.org/2009,4438)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 30/09 (https://dejure.org/2009,4438)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erledigung einer Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens durch die instanzabschließende Entscheidung des Fachgerichts; Verletzung des Rechts auf ein zügiges Gerichtsverfahren durch den Abbau von Richterstellen trotz anhängiger ...

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1
    Zügiges Verfahren; Erledigung; Ministerium; Präsidium

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Anspruch auf zügige Verfahrensdurchführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Anspruch auf ein zügiges Verfahren - Gedanken zur Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte Brandenburg und Sachsen (Dr. Markus Scheffer; NJ 2010, 265)

  • fuesser.de PDF (Entscheidungsanmerkung)

    (RA Marcus Lau; NVwZ 2010, 358-359)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 378
  • NVwZ 2010, Nr. 6, 378
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2009 - 23 W 99/08

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde bei überlanger Verfahrensdauer

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.12.2009 - VfGBbg 30/09
    Diese können etwa in der Beweislage des konkreten Falles oder wegen des Vorrangs noch älterer Verfahren liegen (vgl. zum Zeitraum von einem Jahr: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2009 - I-23 W 99/08 -, NJW 2009, 2388).
  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.12.2009 - VfGBbg 30/09
    Das Verfassungsgericht darf daher auch nach Fortfall der individuellen Betroffenheit der Beschwerdeführerin über die Verfassungsbeschwerde entscheiden, sofern an der verfassungsgerichtlichen Klärung der Rechtslage ein über die höchstpersönliche Beschwer hinausgehendes öffentliches Interesse besteht (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, www.bverfg.de, Rn. 44; BVerfGE 98, 218, 243).
  • VerfG Brandenburg, 20.03.2003 - VfGBbg 108/02

    Verletzung des Grundrechts auf zügiges Verfahren vor Gericht durch

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.12.2009 - VfGBbg 30/09
    Zu berücksichtigen sind das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers, die Bedeutung der Angelegenheit für ihn sowie außerhalb der Sphäre des Gerichts liegende Gründe (s. nur LVerfGE 14, 169, 172).
  • BVerfG, 29.03.2005 - 2 BvR 1610/03

    Effektivität des Rechtsschutzes; Gewährung in angemessener Zeit (Bedeutung der

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.12.2009 - VfGBbg 30/09
    Landesregierung und Haushaltsgesetzgeber haben daher die Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch die Organisation der Gerichtsbarkeit und deren personelle und sächliche Ausstattung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 36, 264, 275; BVerfGK 5, 155, 159; Beschluss vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03 -, juris Rn. 13).
  • VerfG Brandenburg, 10.03.2005 - VfGBbg 52/04

    Beschwerdefrist; Fristversäumung; Gegenvorstellung; Beschwerdebefugnis;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.12.2009 - VfGBbg 30/09
    Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Untätigkeit sind zwar grundsätzlich nur zulässig, solange die Untätigkeit andauert (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, s. Beschlüsse vom 19. Dezember 1996 - VfGBbg 28/96 - und vom 10. März 2005 - VfGBbg 52/04 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de;vgl. im Bundesrecht: BVerfGE 10, 302, 308).
  • BVerfG, 14.10.2003 - 1 BvR 901/03

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch überlange Dauer eines

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.12.2009 - VfGBbg 30/09
    Das Verwaltungsgericht Potsdam hat das Klageverfahren bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag und Terminierung zur Hauptverhandlung im Oktober 2009 über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren in keiner Weise gefördert, obwohl es im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens - die Geltendmachung eines Wohngeldanspruchs - und den gestellten Prozesskostenhilfeantrag zu einer besonderen Förderung verpflichtet war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, 334, 335).
  • BVerfG, 02.07.2003 - 2 BvR 273/03

    Zur überlangen Dauer eines Rechtsbeschwerdeverfahrens im

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.12.2009 - VfGBbg 30/09
    Landesregierung und Haushaltsgesetzgeber haben daher die Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch die Organisation der Gerichtsbarkeit und deren personelle und sächliche Ausstattung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 36, 264, 275; BVerfGK 5, 155, 159; Beschluss vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03 -, juris Rn. 13).
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.12.2009 - VfGBbg 30/09
    Das Verfassungsgericht darf daher auch nach Fortfall der individuellen Betroffenheit der Beschwerdeführerin über die Verfassungsbeschwerde entscheiden, sofern an der verfassungsgerichtlichen Klärung der Rechtslage ein über die höchstpersönliche Beschwer hinausgehendes öffentliches Interesse besteht (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, www.bverfg.de, Rn. 44; BVerfGE 98, 218, 243).
  • VerfG Brandenburg, 19.12.1996 - VfGBbg 28/96

    Rechtswegerschöpfung; Subsidiarität; Beschwerdegegenstand; zügiges Verfahren;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.12.2009 - VfGBbg 30/09
    Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Untätigkeit sind zwar grundsätzlich nur zulässig, solange die Untätigkeit andauert (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, s. Beschlüsse vom 19. Dezember 1996 - VfGBbg 28/96 - und vom 10. März 2005 - VfGBbg 52/04 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de;vgl. im Bundesrecht: BVerfGE 10, 302, 308).
  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.12.2009 - VfGBbg 30/09
    Landesregierung und Haushaltsgesetzgeber haben daher die Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch die Organisation der Gerichtsbarkeit und deren personelle und sächliche Ausstattung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 36, 264, 275; BVerfGK 5, 155, 159; Beschluss vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03 -, juris Rn. 13).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

  • VerfG Brandenburg, 13.04.2012 - VfGBbg 54/11

    Überlange Verfahrensdauer; Darlegung

    Diese Umstände sind insbesondere das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers, die Bedeutung der Angelegenheit für ihn, außerhalb der Sphäre des Gerichts liegende Gründe (Urteil vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 30/09 -, NVwZ 2010, 378; Beschluss vom 18. Februar 2010 - VfGBbg 47/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de), die Natur des Verfahrens, die Schwierigkeit der Sachmaterie und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer auf die Beteiligten (zu dem aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes abgeleiteten Recht auf effektiven Rechtsschutz in seiner Ausprägung als Anspruch auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit: Bundesverfassungsgericht - BVerfG - NJW-RR 2010, 207; NJW 2001, 214).

    Jedenfalls hat das Gericht bei der Gestaltung des Verfahrens auch dessen Gesamtdauer zu berücksichtigen, und mit zunehmender Dauer verdichtet sich seine Pflicht, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 30/09 -, aaO; zum Bundesrecht BVerfG NJW-RR 2010, 207; NJW 2001, 214); das bedeutet, das Oberlandesgericht hat im Beschwerdeverfahren auch den Umstand zu beachten, dass das Ausgangsverfahren bereits über sieben Jahre währt.

    Es hätte die Entscheidung über diese jedoch entweder zurückstellen und das Amtsgericht zunächst unverzüglich die Abhilfeentscheidung im zu beschleunigenden Verfahren der Sachverständigenablehnung treffen lassen können oder vor unverzüglicher Zurücksendung der Akte an das Amtsgericht Kopien der für die seiner Auffassung nach im Lichte der Gegenvorstellung für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Aktenbestandteile anfertigen können (vgl. zur Aktenkopie als Mittel der Verfahrensbeschleunigung Urteil vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 30/09 -, aaO); letzteres wäre ausweislich der Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 14. Juli und 14. November 2011 ein überschaubarer Aufwand gewesen.

    Das Recht auf ein zügiges Verfahren aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV bindet nicht nur die Rechtsprechung, sondern auch Legislative und Exekutive, es unterliegt auch keinem Finanzierungsvorbehalt; das bedeutet, Landesregierung und Haushaltsgesetzgeber haben die Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch die Organisation der Gerichtsbarkeit und ihre personelle und sachliche Ausstattung sicherzustellen (Urteil vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 30/09 -, aaO, und Beschluss vom 20. März 2003 - VfGBbg 108/02 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

  • VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 55/16

    Einstweiliger Rechtsschutz; Umgangsrecht; Kindeswillen; Kindeswohl

    Die angemessene Verfahrensdauer läßt sich dabei nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles bemessen (LVerfGE 2, 115, 116; 3, 129, 133; Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 3, 6 ff; LVerfGE 20, 133, 136 f = NVwZ 2010, 378, 379).

    Dabei ist neben dem eigenen prozessualen Verhalten eines Beschwerdeführers - etwa wenn er durch verzögernde Anträge zur Verfahrensverlängerung beigetragen oder den Arbeitsaufwand durch ungeordnetes und unübersichtliches Vorbringen erhöht hat - nicht zuletzt die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen (LVerfGE 20, 133, 136 f = NVwZ 2010, 378, 379).

  • VerfG Brandenburg, 17.11.2023 - VfGBbg 70/21

    Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig;

    Dieses Recht, das weder unter Gesetzes- noch unter Finanzierungsvorbehalt steht, verpflichtet die Landesregierung und den Gesetzgeber, die Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer u. a. durch die Organisation der Gerichtsbarkeit sicherzustellen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009 ‌- VfGBbg 30/09 -,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).
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