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   VerfG Brandenburg, 20.06.2014 - VfGBbg 51/13   

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VerfG Brandenburg, 20.06.2014 - VfGBbg 51/13 (https://dejure.org/2014,14317)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 20.06.2014 - VfGBbg 51/13 (https://dejure.org/2014,14317)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Juni 2014 - VfGBbg 51/13 (https://dejure.org/2014,14317)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • VerfG Brandenburg, 21.12.2006 - VfGBbg 20/06

    Aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde einer parteinahen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.06.2014 - VfGBbg 51/13
    Danach kann sich die Unzulässigkeit einer gegen eine Rechtsnorm gerichteten Verfassungsbeschwerde daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer, obwohl gegen die Norm selbst kein fachgerichtlicher Rechtsschutz eröffnet ist, in zumutbarer Weise einen wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 20/06 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. etwa BVerfGE 71, 305, 336; 74, 69, 74).

    Deshalb entspricht es dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die zuständigen Fachgerichte eine Klärung darüber herbeiführen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer durch die beanstandete Regelung in seinen Rechten betroffen und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006, a. a. O.; ferner BVerfGE 72, 39, 43 f; 74, 69, 74 f; Sperlich, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG Kommentar, 2. Auflage, § 90 Rn. 133).

    Dadurch wird zudem sichergestellt, dass dem Verfassungsgericht nicht nur eine abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers unterbreitet werden, sondern es die verfassungsgerichtliche Prüfung - und zwar auch im Falle einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz - auf umfassend geklärte Tatsachen und die Beurteilung der Rechtslage durch die zuständigen Fachgerichte stützen kann (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006, a. a. O.).

    Dazu müsste eine Grundrechtsverletzung im Raum stehen, die auch nur zeitweise hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (vgl. etwa LVerfGE 17, 146, 151 f).

    Die "allgemeine Bedeutung" kann deshalb nur ein Aspekt unter mehreren sein, die im Rahmen einer Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. etwa Beschlüsse vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96, 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 120 und vom 21. Dezember 2006, a. a. O.).

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.06.2014 - VfGBbg 51/13
    Danach kann sich die Unzulässigkeit einer gegen eine Rechtsnorm gerichteten Verfassungsbeschwerde daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer, obwohl gegen die Norm selbst kein fachgerichtlicher Rechtsschutz eröffnet ist, in zumutbarer Weise einen wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 20/06 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. etwa BVerfGE 71, 305, 336; 74, 69, 74).

    Deshalb entspricht es dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die zuständigen Fachgerichte eine Klärung darüber herbeiführen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer durch die beanstandete Regelung in seinen Rechten betroffen und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006, a. a. O.; ferner BVerfGE 72, 39, 43 f; 74, 69, 74 f; Sperlich, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG Kommentar, 2. Auflage, § 90 Rn. 133).

    Diese Gesichtspunkte fallen vor allem dann ins Gewicht, wenn das angegriffene Gesetz der Verwaltung oder den Gerichten einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum lässt oder die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt (vgl. BVerfGE 74, 69, 75; 86, 382, 386 ff).

  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.06.2014 - VfGBbg 51/13
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Rechtsnorm in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97, 101; 72, 39, 43; 102, 197, 206).

    Deshalb entspricht es dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die zuständigen Fachgerichte eine Klärung darüber herbeiführen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer durch die beanstandete Regelung in seinen Rechten betroffen und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006, a. a. O.; ferner BVerfGE 72, 39, 43 f; 74, 69, 74 f; Sperlich, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG Kommentar, 2. Auflage, § 90 Rn. 133).

  • VerfG Brandenburg, 16.11.2000 - VfGBbg 49/00

    Im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.06.2014 - VfGBbg 51/13
    Damit ist § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg noch deutlich strenger als die Regelung des § 90 Abs. 2 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, die eine solche weitere Einschränkung gerade nicht enthält (vgl. hierzu Beschluss vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 203 f).
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.06.2014 - VfGBbg 51/13
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Rechtsnorm in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97, 101; 72, 39, 43; 102, 197, 206).
  • VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96

    Beschwerdegegenstand; Staatszielbestimmung; Beschwerdebefugnis;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.06.2014 - VfGBbg 51/13
    Dass die Verfassungsbeschwerde der Klärung einer Vielzahl von in tatsächlicher und einfachrechtlicher Hinsicht gleichgelagerten Fällen dient (vgl. zu dieser Voraussetzung Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -, LVerfGE 5, 94, 106) hat der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt.
  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.06.2014 - VfGBbg 51/13
    Danach kann sich die Unzulässigkeit einer gegen eine Rechtsnorm gerichteten Verfassungsbeschwerde daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer, obwohl gegen die Norm selbst kein fachgerichtlicher Rechtsschutz eröffnet ist, in zumutbarer Weise einen wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 20/06 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. etwa BVerfGE 71, 305, 336; 74, 69, 74).
  • VerfG Brandenburg, 20.06.2014 - VfGBbg 50/13

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde; Kennzeichnungspflicht; Unmittelbare

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.06.2014 - VfGBbg 51/13
    Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss heutigen Datums im Verfahren VfGBbg 50/13 verwiesen.
  • VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 17/96

    Verfahrensbindung; Asylrecht; Bundesrecht; Subsidiarität; Vorabentscheidung;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.06.2014 - VfGBbg 51/13
    Die "allgemeine Bedeutung" kann deshalb nur ein Aspekt unter mehreren sein, die im Rahmen einer Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. etwa Beschlüsse vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96, 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 120 und vom 21. Dezember 2006, a. a. O.).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.06.2014 - VfGBbg 51/13
    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur namentlichen Kennzeichnung richtet, fehlt es an dem Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit, mit dem sichergestellt werden soll, dass eine Verfassungsbeschwerde erst erhoben werden kann, wenn und soweit eine konkrete Beschwer besteht (vgl. BVerfGE 90, 128, 136).
  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2018 - 4 B 4.17

    Pflicht eines Polizeibeamten zum Tragen eines Namensschildes auf der

    Soweit das Landesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 20. Juni 2014 (- VfGBbg 50/13 und VfGBbg 51/13 -) ausgeführt hat, dass nicht schon das Gesetz, sondern erst ein individueller Vollzugsakt die Verpflichtung begründe, der Kennzeichnungspflicht nachzukommen (vgl. zum Fehlen einer Bindungswirkung nach § 29 Abs. 1 VerfGGBbg bzw. § 31 Abs. 1 BVerfGG bei der Auslegung des einfachen Rechts durch das Verfassungsgericht ohne Anknüpfung an Verfassungsnormen: BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74 - juris Rn. 14; Beschluss vom 8. September 2010 - 2 BvL 3/10 - juris Rn. 12; vgl. auch Landesverfassungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2015 - VfGBbg 30/14 - juris Rn. 6; bei Fehlen einer Sachentscheidung: BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 - juris Rn. 63), legt der Senat der gesetzlichen Regelung aufgrund des auf eine unmittelbare Rechtswirkung gerichteten Wortlautes von § 9 Abs. 2 BbgPolG ein anderes Verständnis zugrunde.
  • VerfG Brandenburg, 16.09.2022 - VfGBbg 92/20

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründungsmangel; Subsidiarität;

    In dieser Hinsicht ist § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg noch strenger als die Regelung des § 90 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, die eine solche Einschränkung nicht enthält (vgl. z. B. Beschlüsse vom 15. Februar 2019 - VfGBbg 4/19 -, vom 30. September 2010 ‌- VfGBbg 31/10 -, vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 20/06 -, und vom 20. Juni 2014 ‌- VfGBbg 51/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 24.03.2017 - VfGBbg 27/16

    Rechtswegerschöpfung; rechtliches Gehör; Grundrechtsrüge; Anhörungsrüge;

    Dazu müsste eine Grundrechtsverletzung im Raum stehen, die auch nur zeitweise hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 20/06 -, LVerfGE 17, 146, 151 f, und vom 20. Juni 2014 - VfGBbg 51/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 14/17

    Der Grundsatz der Subsidiarität gebietet keine vorrangige Erhebung einer

    Durch die geforderte fachgerichtliche Vorbefassung wird zudem sichergestellt, dass sich die verfassungsgerichtliche Prüfung auf umfassend geklärte Tatsachen und die Beurteilung der Rechtslage durch die zuständigen Fachgerichte stützen kann (vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 20/06 - vom 20. Juni 2014 - VfGBbg 51/13 - und vom 18. September 2015 - VfGBbg 14/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; ferner BVerfGE 72, 39, 43 f; E 74, 69, 74 f; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 148; Benda/Klein/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 573).
  • VerfG Brandenburg, 18.09.2021 - VfGBbg 42/21

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Subsidiarität; Auslegung und Anwendung

    Letztlich setzt eine Vorabentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg voraus, dass eine Grundrechtsverletzung im Raum steht, die auch nur zeitweise hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (vgl. Beschlüsse vom 15. Februar 2019 ‌- VfGBbg 4/19 -, vom 30. September 2010 - VfGBbg 31/10 - und vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 20/06 -, Beschluss vom 20. Juni 2014 ‌- VfGBbg 51/13 -, juris).
  • VerfG Brandenburg, 22.09.2023 - VfGBbg 66/20

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründungsanforderungen; Subsidiarität;

    In dieser Hinsicht ist § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg noch strenger als die Regelung des § 90 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), die eine solche Einschränkung nicht enthält (vgl. z. B. Beschlüsse vom 16. September 2022 - VfGBbg 92/20 -, Rn. 20, vom 20. Juni 2014 - VfGBbg 51/13 -, und vom 30. September 2010 - VfGBbg 31/10 -, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 25.10.2021 - VfGBbg 17/21

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründungsmangel; allgemeine Bedeutung;

    In dieser Hinsicht ist § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg noch strenger als die Regelung des § 90 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, die eine solche Einschränkung nicht enthält (vgl. Beschlüsse vom 15. Februar 2019 ‌- VfGBbg 20/06 - und vom 20. Juni 2014 ‌- VfGBbg 51/13 -, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 5/17

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Rechtswegerschöpfung; Strafvollzug; kein Antrag

    Eine Vorabentscheidung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg ist ersichtlich nicht geboten (vgl. hierzu Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 20/06 -, LVerfGE 17, 146, 151 f, und vom 20. Juni 2014 - VfGBbg 51/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 20.05.2022 - VfGBbg 13/22

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Verfristung Rechtssatzverfassungsbeschwerde;

    In dieser Hinsicht ist § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg noch strenger als die Regelung des § 90 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, die eine solche Einschränkung nicht enthält (vgl. Beschlüsse vom 15. Februar 2019 ‌- VfGBbg 4/19 -, vom 30. September 2010 ‌- VfGBbg 31/10 - vom 21. Dezember 2006 ‌- VfGBbg 20/06 - und vom 20. Juni 2014 ‌- VfGBbg 51/13 -, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 40/17

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Rechtswegerschöpfung; Strafvollzug; kein Antrag

    Eine Vorabentscheidung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg ist ersichtlich nicht geboten (vgl. hierzu Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 20/06 -, LVerfGE 17, 146, 151 f, und vom 20. Juni 2014 - VfGBbg 51/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 21.01.2022 - VfGBbg 47/21

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Ablehnung Wiedereinsetzung in den vorigen

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