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   VerfG Brandenburg, 07.10.2005 - VfGBbg 217/03   

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VerfG Brandenburg, 07.10.2005 - VfGBbg 217/03 (https://dejure.org/2005,12815)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 07.10.2005 - VfGBbg 217/03 (https://dejure.org/2005,12815)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 07. Oktober 2005 - VfGBbg 217/03 (https://dejure.org/2005,12815)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 97 Abs. 1 Satz 1; Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags vom 07. August 1997 über das   gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Be... rlin und Brandenburg und über die Änderung des Landesplanungsvertrages; LEPro, § 19 Abs. 11; LPIV, Art. 7; ROG, § 3 Nr. 2; ROG, § 3 Nr. 3; ROG, §4
    Kommunale Selbstverwaltung; Planungshoheit; Beschwerdebefugnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunale Selbstverwaltung; Planungshoheit; Beschwerdebefugnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Landesentwicklungsprogramm: Gemeinde beschwerdebefugt?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 07.10.2005 - VfGBbg 217/03
    Sie zählt zu den Aufgaben des örtlichen Wirkungskreises, die von der Selbstverwaltungsgarantie umfaßt sind (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 21. März 2002 - VfGBbg 19/01 - [Teupitz], LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 13, 58, 70 und Urteil vom 15. Juni 2000 - VfGBbg 32/99 - [Grießen], LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 99, 118 = DVBl 2000, 1440 unter Hinweis auf BVerfGE 76, 107, 117).

    Dabei gilt grundsätzlich, daß die Selbstverwaltungsgarantie die einzelne Gemeinde nicht im Sinne eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts schützt, sondern der Wirkungskreis der Gemeinden in ihrem Kernbereich institutionell und nicht ohne weiteres individuell gewährleistet wird (vgl. BVerfGE 76, 107, 119).

    Ebenso kann dahinstehen, inwieweit für nicht allgemein die kommunale Planungshoheit als Institution betreffende, sondern lediglich auf einzelne Gemeinden beschränkte konkrete Einschränkungen ihrer Planungshoheit gegebenenfalls genügt und gewährleistet ist, daß die Einschränkungen durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht erfordert werden (vgl. BVerfGE 76, 107, 119 ff.; BVerfGE 56, 298, 314).

    Sollten die Beschwerdeführerinnen in der von ihnen befürchteten Weise in belastende Regelungen auf der Grundlage des § 19 Abs. 11 LEPro entwickelter konkreter - sachlich und räumlich hinreichend bestimmter oder bestimmbarer - Planungen einbezogen werden, steht ihnen der Rechtsweg offen, der in angemessener Weise auch die Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit des der weiteren Planung zugrundeliegenden Gesetzes ermöglicht (vgl. Verfassungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2000, a.a.O., S. 99, 116, 129 f.; BVerfG, Beschluß vom 23. Juni 1987, BVerfGE 76, 107, 112 f. m.w.N.).

  • VerfG Brandenburg, 21.03.2002 - VfGBbg 19/01

    Verlagerung der Zuständigkeit für Flächennutzungsplanung auf die Ämter

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 07.10.2005 - VfGBbg 217/03
    Sie zählt zu den Aufgaben des örtlichen Wirkungskreises, die von der Selbstverwaltungsgarantie umfaßt sind (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 21. März 2002 - VfGBbg 19/01 - [Teupitz], LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 13, 58, 70 und Urteil vom 15. Juni 2000 - VfGBbg 32/99 - [Grießen], LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 99, 118 = DVBl 2000, 1440 unter Hinweis auf BVerfGE 76, 107, 117).

    Insbesondere kann nach § 203 Abs. 2 BauGB der Landesgesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen den Gemeinden die Befugnis zur Bauleitplanung entziehen (vgl. hierzu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 21. März 2002, a.a.O.), und gemäß § 4 Abs. 1 ROG sind Ziele der Raumordnung von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.

    Ein weiteres Eingehen auf dieses Problem und auf die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Planungshoheit in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung fällt (vgl. BVerfGE 103, 332: allenfalls für deren Wesensgehalt in Betracht ziehend; offengelassen: Verfassungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 21. März 2002, a.a.O.) ist hier jedoch entbehrlich.

  • VerfG Brandenburg, 15.06.2000 - VfGBbg 32/99

    Verfassungswidrigkeit der Verordnung über die Verbindlichkeit des

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 07.10.2005 - VfGBbg 217/03
    Sie zählt zu den Aufgaben des örtlichen Wirkungskreises, die von der Selbstverwaltungsgarantie umfaßt sind (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 21. März 2002 - VfGBbg 19/01 - [Teupitz], LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 13, 58, 70 und Urteil vom 15. Juni 2000 - VfGBbg 32/99 - [Grießen], LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 99, 118 = DVBl 2000, 1440 unter Hinweis auf BVerfGE 76, 107, 117).

    Sollten die Beschwerdeführerinnen in der von ihnen befürchteten Weise in belastende Regelungen auf der Grundlage des § 19 Abs. 11 LEPro entwickelter konkreter - sachlich und räumlich hinreichend bestimmter oder bestimmbarer - Planungen einbezogen werden, steht ihnen der Rechtsweg offen, der in angemessener Weise auch die Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit des der weiteren Planung zugrundeliegenden Gesetzes ermöglicht (vgl. Verfassungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2000, a.a.O., S. 99, 116, 129 f.; BVerfG, Beschluß vom 23. Juni 1987, BVerfGE 76, 107, 112 f. m.w.N.).

  • OVG Brandenburg, 12.11.2003 - 3 D 22/00

    Landesplanung: Verletzung d. Planungshoheit der Gemeinde

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 07.10.2005 - VfGBbg 217/03
    Demgegenüber ist eine gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers entstandene Zielqualität, eine gleichsam versehentliche Abwägung", schwerlich vorstellbar (vgl. OVG für das Land Brandenburg, u.a. Urteil vom 12. November 2003 - 3 D 22/00.NE -, S. 31 des UA).
  • OVG Brandenburg, 20.03.2002 - 3 D 26/99

    Gültigkeit der Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 07.10.2005 - VfGBbg 217/03
    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg setzte das Normenkontrollverfahren gegen den LEP SF zunächst durch Beschluß vom 20. März 2002 - 3 D 26/99.NE - gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz aus und legte dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (VfGBbg 77/02) die Frage zur Entscheidung vor,.
  • OVG Brandenburg, 24.08.2001 - 3 D 4/99

    Normenkontrolle einer raumordnungsrechtlichen Festlegung zum Standort eines

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 07.10.2005 - VfGBbg 217/03
    Das Gericht erklärte die Verordnung insoweit wegen unzureichender Beteiligung der Gemeinden und nicht ordnungsgemäßer Abwägung bei der Erarbeitung des Plans für nichtig (Urteil vom 24. August 2001, - 3 D 4/99.NE -).
  • VerfG Brandenburg, 21.10.1999 - VfGBbg 4/99

    Verfahrensverbindung; Beschwerdefrist; Fristversäumung; Rechtsschutzgarantie;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 07.10.2005 - VfGBbg 217/03
    Diese gesetzliche Transformation ist - anders als der Staatsvertrag als solcher - ein Akt der Staatsgewalt ausschließlich des Landes Brandenburg und unterliegt damit der Überprüfung durch das Landesverfassungsgericht (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. Oktober 1999 - VfGBbg 4/99 -, NVwZ 2000, 1167; Urteil vom 21. März 1996 - VfGBbg 18/95 -, LVerfGE 4, 114, 127 f.).
  • OVG Brandenburg, 10.02.2005 - 3 D 104/03

    Normenkontrollverfahren bezüglich der Gültigkeit des Landesentwicklungsplanes

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 07.10.2005 - VfGBbg 217/03
    Dieses erklärte § 1 der Verordnung einschließlich des darin zum Bestandteil der Verordnung erklärten Plans mit - nicht rechtskräftigem - Urteil vom 10. Februar 2005 (- 3 D 104/03.NE -, LKV 2005, 306) insbesondere wegen Mängeln bei der Ermittlung und Abwägung der Lärmbeeinträchtigungen im Vergleich zu Standortoptionen in größerer Entfernung von Berlin sowie im Hinblick auf den Gesichtspunkt der nachhaltigen Freiraumsicherung im engeren Verflechtungsraum für unwirksam.
  • VerfG Brandenburg, 21.03.1996 - VfGBbg 18/95

    Neugliederungsvertragsgesetz zur Vereinigung der Länder Brandenburg und Berlin zu

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 07.10.2005 - VfGBbg 217/03
    Diese gesetzliche Transformation ist - anders als der Staatsvertrag als solcher - ein Akt der Staatsgewalt ausschließlich des Landes Brandenburg und unterliegt damit der Überprüfung durch das Landesverfassungsgericht (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. Oktober 1999 - VfGBbg 4/99 -, NVwZ 2000, 1167; Urteil vom 21. März 1996 - VfGBbg 18/95 -, LVerfGE 4, 114, 127 f.).
  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 07.10.2005 - VfGBbg 217/03
    Ein weiteres Eingehen auf dieses Problem und auf die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Planungshoheit in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung fällt (vgl. BVerfGE 103, 332: allenfalls für deren Wesensgehalt in Betracht ziehend; offengelassen: Verfassungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 21. März 2002, a.a.O.) ist hier jedoch entbehrlich.
  • BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01

    Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift;

  • VerfG Brandenburg, 29.08.2002 - VfGBbg 34/01

    Verfassungsrechtliche Beurteilung von Bestimmungen zur Gemeindestrukturreform

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Die kommunale Verfassungsbeschwerde der Gemeinden Blankenfelde-Mahlow, Großbeeren, Eichwalde und Schulzendorf gegen die Neufassung des § 19 Abs. 11 LEPro 2003 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (VfGBbg 217/03) mit Beschluss vom 7. Oktober 2005 mangels unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen als unzulässig verworfen, ohne über die Vorlagefrage zu entscheiden.

    Der LEP FS nimmt damit die Aussagen in § 19 Abs. 1 LEPro 2003 auf, die als Grundsätze der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG) Abwägungsdirektiven für den Inhalt der gemeinsamen Landesentwicklungspläne enthalten, jedoch nicht die Bindungskraft zielförmiger Vorgaben der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG, Art. 9 Abs. 1 und 2 LPlVertrag) erreichen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2005 - VfGBbg 217/03 -).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

    Die kommunale Verfassungsbeschwerde der Gemeinden Blankenfelde-Mahlow, Großbeeren, Eichwalde und Schulzendorf gegen die Neufassung des § 19 Abs. 11 LEPro 2003 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (VfGBbg 217/03) mit Beschluss vom 7. Oktober 2005 mangels unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen als unzulässig verworfen, ohne über die Vorlagefrage zu entscheiden.

    Der LEP FS nimmt damit die Aussagen in § 19 Abs. 1 LEPro 2003 auf, die als Grundsätze der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG) Abwägungsdirektiven für den Inhalt der gemeinsamen Landesentwicklungspläne enthalten, jedoch nicht die Bindungskraft zielförmiger Vorgaben der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG, Art. 9 Abs. 1 und 2 LPlVertrag) erreichen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2005 - VfGBbg 217/03 -).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1078.04

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

    Die kommunale Verfassungsbeschwerde der Gemeinden Blankenfelde-Mahlow, Großbeeren, Eichwalde und Schulzendorf gegen die Neufassung des § 19 Abs. 11 LEPro 2003 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (VfGBbg 217/03) mit Beschluss vom 7. Oktober 2005 mangels unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen als unzulässig verworfen, ohne über die Vorlagefrage zu entscheiden.

    Der LEP FS nimmt damit die Aussagen in § 19 Abs. 1 LEPro 2003 auf, die als Grundsätze der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG) Abwägungsdirektiven für den Inhalt der gemeinsamen Landesentwicklungspläne enthalten, jedoch nicht die Bindungskraft zielförmiger Vorgaben der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG, Art. 9 Abs. 1 und 2 LPlVertrag) erreichen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2005 - VfGBbg 217/03 -).

  • VerfG Brandenburg, 15.06.2006 - VfGBbg 58/04

    Befangenheit

    b) Bereits aufgrund der eigenen Darlegungen der Beschwerdeführerin ist nicht ansatzweise ersichtlich, daß sie durch die Neufassung von § 12 Abs. 3 KitaG i.V.m. § 16 Abs. 3 KitaG selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Recht auf Selbstverwaltung betroffen ist (vgl. zu diesem Erfordernis: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, LVerfGE 13, 159, 167 ff.; Beschluß vom 7. Oktober 2005 - VfGBbg 217/03 -).

    Zumindest letztere umfaßt in angemessener Weise auch die Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit des der Rechtsverordnung zugrundeliegenden Gesetzes (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2000 - VfGBbg 32/99 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 99, 128 f. sowie Beschluß vom 7. Oktober 2005 - VfGBbg 217/03 -), so daß die Beschwerdeführerin hierauf nach Lage des Falles zu verweisen ist (vgl. auch BVerfGE 76, 107, 112 f.; 71, 25, 36).

  • VerfG Brandenburg, 15.06.2006 - VfGBbg 61/04

    Befangenheit

    Die kommunale Verfassungsbeschwerde gegen die Neufassung von § 16 Abs. 5 KitaG ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin durch diese Norm bereits nach ihren eigenen Darlegungen nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Recht auf Selbstverwaltung betroffen ist (vgl. zu diesem Erfordernis: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, LVerfGE 13, 159, 167 ff.; Beschluß vom 7. Oktober 2005 - VfGBbg 217/03 -).

    Zumindest letztere umfaßt in angemessener Weise auch die Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit des der Rechtsverordnung zugrundeliegenden Gesetzes (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2000 - VfGBbg 32/99 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 99, 128 f. sowie Beschluß vom 7. Oktober 2005 - VfGBbg 217/03 -), so daß die Beschwerdeführerin hierauf nach Lage des Falles zu verweisen ist (vgl. auch BVerfGE 76, 107, 112 f.; 71, 25, 36).

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   VerfG Brandenburg, 28.07.2005 - VfGBbg 217/03   

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VerfG Brandenburg, 28.07.2005 - VfGBbg 217/03 (https://dejure.org/2005,19677)
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VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 28. Juli 2005 - VfGBbg 217/03 (https://dejure.org/2005,19677)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • VerfG Brandenburg, 10.03.2005 - VfGBbg 56/04

    Befangenheit

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 28.07.2005 - VfGBbg 217/03
    2. Die Besorgnis der Befangenheit liegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts, an die § 15 VerfGGBbg erkennbar anknüpft, bereits dann vor, wenn für einen am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß besteht, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Juni 1994 - VfGBbg 10/94 EA - LVerfGE 2, 113 und vom 10. März 2005 - VfGBbg 56/04 -).
  • VerfG Brandenburg, 15.06.1994 - VfGBbg 10/94

    Selbstablehnung eines Richters des VerfG Potsdam im einstweiligen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 28.07.2005 - VfGBbg 217/03
    2. Die Besorgnis der Befangenheit liegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts, an die § 15 VerfGGBbg erkennbar anknüpft, bereits dann vor, wenn für einen am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß besteht, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Juni 1994 - VfGBbg 10/94 EA - LVerfGE 2, 113 und vom 10. März 2005 - VfGBbg 56/04 -).
  • VerfG Brandenburg, 15.02.2007 - VfGBbg 42/06

    Organklage: Selbstablehnung wegen Befangenheit durch Landesverfassungsrichter

    Die Besorgnis der Befangenheit liegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts, an die § 15 VerfGGBbg erkennbar anknüpft, bereits dann vor, wenn für einen am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß besteht, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in st. Rspr., s. etwa: Beschlüsse vom 15. Juni 1994 - VfGBbg 10/94 EA -, LVerfGE 2, 113; vom 10. März 2005 - VfGBbg 56/04 - vom 28. Juli 2005 - VfGBbg 217/03 - und vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 58/04 - zuletzt vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 45/06 -).
  • VerfG Brandenburg, 16.11.2006 - VfGBbg 37/06

    Verfassungsbeschwerde: Ausschluss der Landesverfassungsrichterin Jegutidse nach

    Die Besorgnis der Befangenheit liegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts, an die § 15 VerfGGBbg erkennbar anknüpft, bereits dann vor, wenn für einen am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß besteht, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Juni 1994 - VfGBbg 10/94 EA -, LVerfGE 2, 113; vom 10. März 2005 - VfGBbg 56/04 - vom 28. Juli 2005 - VfGBbg 217/03 - und vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 58/04 -).
  • VerfG Brandenburg, 15.05.2014 - VfGBbg 17/14

    Selbstablehnung

    Die Besorgnis der Befangenheit liegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts, an die § 15 VerfGGBbg erkennbar anknüpft, bereits dann vor, wenn für einen am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 15. Juni 1994 - VfGBbg 10/94 EA - vom 10. März 2005 - VfGBbg 56/04 - vom 28. Juli 2005 - VfGBbg 217/03 - vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 58/04 - vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 45/06 - und vom 17. Februar 2012 - VfGBbg 47/11 -, jeweils www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 18.09.2008 - VfGBbg 66/07

    Befangenheit

    Die Besorgnis der Befangenheit liegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts, an die § 15 VerfGGBbg erkennbar anknüpft, bereits dann vor, wenn für einen am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß besteht, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in st. Rspr., s. etwa: Beschlüsse vom 15. Juni 1994 - VfGBbg 10/94 EA -, LVerfGE 2, 113; vom 10. März 2005 - VfGBbg 56/04 - vom 28. Juli 2005 - VfGBbg 217/03 - und vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 58/04 - zuletzt vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 45/06 -).
  • VerfG Brandenburg, 21.12.2006 - VfGBbg 45/06

    Verfassungsbeschwerde: Ausschluss des Landesverfassungsrichters Schöneburg nach

    Die Besorgnis der Befangenheit liegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts, an die § 15 VerfGGBbg erkennbar anknüpft, bereits dann vor, wenn für einen am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß besteht, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in st. Rspr., s. etwa: Beschlüsse vom 15. Juni 1994 - VfGBbg 10/94 EA -, LVerfGE 2, 113; vom 10. März 2005 - VfGBbg 56/04 - vom 28. Juli 2005 - VfGBbg 217/03 - und vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 58/04 - zuletzt vom 16. November 2006 - VfGBbg 37/06 -).
  • VerfG Brandenburg, 18.05.2018 - VfGBbg 197/17

    Selbstablehnung eines Verfassungsrichters in kommunalem

    6 Die Besorgnis der Befangenheit liegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts, an die § 15 VerfGGBbg erkennbar anknüpft, bereits dann vor, wenn für einen am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 15. Juni 1994 - VfGBbg 10/94 EA - vom 10. März 2005 - VfGBbg 56/04 - vom 28. Juli 2005 - VfGBbg 217/03 - vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 58/04 - vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 45/06 - vom 17. Februar 2012 - VfGBbg 47/11 - und vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 17/14 -, jeweils www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 18.09.2008 - VfGBbg 68/07

    Befangenheit

    Die Besorgnis der Befangenheit liegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts, an die § 15 VerfGGBbg erkennbar anknüpft, bereits dann vor, wenn für einen am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß besteht, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in st. Rspr., s. etwa: Beschlüsse vom 15. Juni 1994 - VfGBbg 10/94 EA -, LVerfGE 2, 113; vom 10. März 2005 - VfGBbg 56/04 - vom 28. Juli 2005 - VfGBbg 217/03 - und vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 58/04 - zuletzt vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 45/06 -).
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   VerfG Brandenburg, 27.07.2005 - VfGBbg 217/03   

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VerfG Brandenburg, 27.07.2005 - VfGBbg 217/03 (https://dejure.org/2005,26986)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 27.07.2005 - VfGBbg 217/03 (https://dejure.org/2005,26986)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 27. Juli 2005 - VfGBbg 217/03 (https://dejure.org/2005,26986)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VerfG Brandenburg, 15.06.1994 - VfGBbg 10/94

    Selbstablehnung eines Richters des VerfG Potsdam im einstweiligen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 27.07.2005 - VfGBbg 217/03
    2. Die Besorgnis der Befangenheit liegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts, an die § 15 VerfGGBbg erkennbar anknüpft, bereits dann vor, wenn für einen am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß besteht, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Juni 1994 - VfGBbg 10/94 EA - LVerfGE 2, 113 und vom 10. März 2005 - VfGBbg 56/04 -).
  • VerfG Brandenburg, 10.03.2005 - VfGBbg 56/04

    Befangenheit

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 27.07.2005 - VfGBbg 217/03
    2. Die Besorgnis der Befangenheit liegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts, an die § 15 VerfGGBbg erkennbar anknüpft, bereits dann vor, wenn für einen am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß besteht, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Juni 1994 - VfGBbg 10/94 EA - LVerfGE 2, 113 und vom 10. März 2005 - VfGBbg 56/04 -).
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