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   VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 33/16   

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VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 33/16 (https://dejure.org/2016,50123)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 16.12.2016 - VfGBbg 33/16 (https://dejure.org/2016,50123)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 33/16 (https://dejure.org/2016,50123)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 27 Abs 2 Verf BB, Art 27 Abs 3 Verf BB, Art 27 Abs 4 Verf BB, Art 27 Abs 5 Verf BB, Art 52 Abs 3 Verf BB, Art 52 Abs 4 Verf BB, Art 12 Verf BB, Art 2 Verf BB, § 20 Abs 1 S 2 Ve... rfGG BB, § 46 VerfGG BB, 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 27 Abs. 2 bis 5; LV, Art. 52 Abs. 3 und 4; LV, Art. 12; LV, Art. 2; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; BGB, 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
    Begründung; Urteilsverfassungsbeschwerde; Willkür; faires Verfahren; effektiver Rechtsschutz; Elternrecht; sorgerechtliche Entscheidung bei getrennt lebenden Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 33/16
    Der Schutz des Elternrechts, das der Mutter und dem Vater gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168, 180; 107, 150, 173).

    Vielmehr bedarf das Elternrecht der am Kindeswohl ausgerichteten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 107, 150, 169).

    Da sich die Trennung und die damit verbundenen Konflikte zwischen den Eltern auf deren Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit bei der Sorge für das Kind derartig auswirken können, dass eine gemeinsame Sorge den Interessen des Kindes nicht entspricht, ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, die gemeinsame Sorge als Regelfall zu behandeln (vgl. BVerfGE 107, 150, 182).

  • BVerfG, 04.08.2015 - 1 BvR 1388/15

    Prüfungsmaßstab und Prüfungsintensität des Bundesverfassungsgerichts sind bei der

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 33/16
    Der mit der Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 BGB einhergehende Ausschluss eines Elternteils von der Sorge muss am Wohl des Kindes ausgerichtet sein, ohne dass die Übertragung der alleinigen Sorge auf den anderen Elternteil eine Kindeswohlgefährdung voraussetzte, wie sie nach ständiger Rechtsprechung bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern auf der Grundlage des Art. 27 Abs. 5 LV bestehen müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, juris Rn. 5).

    Der in der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf der Grundlage von § 1671 Abs. 1 BGB liegende Eingriff in das Elternrecht des einen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche und dass es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass nicht beide Elternteile einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu ihrem Kind entfalten können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 1 BvR 519/16 - juris Rn. 3, vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, juris Rn. 6 ff, und vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris Rn. 8, jeweils m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 33/16
    Dieses Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. Beschlüsse vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 23/14 - und vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 35/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zu Art. 6 Abs. 2 GG BVerfGE 61, 358, 371 f; 75, 201, 218 f).

    Dabei kann sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle wegen der besonderen Eingriffsintensität ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2014 - VfGBbg 13/13 -, LVerfGE 25, 174, 183 f; zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79, 91; 75, 201, 222).

  • VerfG Brandenburg, 24.01.2014 - VfGBbg 13/13

    Elternrecht; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Kindeswille; Kindeswohlgefährdung;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 33/16
    Dabei kann sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle wegen der besonderen Eingriffsintensität ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2014 - VfGBbg 13/13 -, LVerfGE 25, 174, 183 f; zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79, 91; 75, 201, 222).

    Aus den Beschlüssen vom 14. April 2016 und 22. März 2016 wird deutlich, dass sich das Oberlandesgericht vorrangig am Wohl des Kindes orientiert hat, indem es den ausdrücklich geäußerten, nicht von vornherein unbeachtlichen Willen des elfjährigen Kindes (vgl. zur Bedeutung des Kindeswillens im Sorgerechtsverfahren Beschluss vom 24. Januar 2014 - VfGBbg 13/13 -, LVerfGE 25, 174, 185), die damit etwaig verbundenen negativen Folgen einer zwangsweisen Durchsetzung des väterlichen Umgangsrechts und vor allem die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls im Fall eines Wechsels des Lebensmittelpunktes und der unmittelbaren Bezugsperson in den Blick genommen hat.

  • VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 35/11

    Rüge von Verstößen gegen die UN-Kinderrechtskonvention im Rahmen einer

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 33/16
    Welche Anforderungen an die Rechtsauslegung und -anwendung sich daraus im Einzelnen für die Gerichte ergeben, ist mit Blick auf das jeweils vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel zu bestimmen (vgl. Beschlüsse vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 35/11 - und vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 35/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Dieses Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. Beschlüsse vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 23/14 - und vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 35/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zu Art. 6 Abs. 2 GG BVerfGE 61, 358, 371 f; 75, 201, 218 f).

  • BVerfG, 16.04.2014 - 1 BvR 3360/13

    Nichtannahmebeschluss: Zur verfassungsgerichtlichen Prüfungstiefe bzgl

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 33/16
    Der in der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf der Grundlage von § 1671 Abs. 1 BGB liegende Eingriff in das Elternrecht des einen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche und dass es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass nicht beide Elternteile einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu ihrem Kind entfalten können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 1 BvR 519/16 - juris Rn. 3, vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, juris Rn. 6 ff, und vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris Rn. 8, jeweils m. w. Nachw.).
  • BVerfG, 07.06.2016 - 1 BvR 519/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung des alleinigen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 33/16
    Der in der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf der Grundlage von § 1671 Abs. 1 BGB liegende Eingriff in das Elternrecht des einen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche und dass es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass nicht beide Elternteile einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu ihrem Kind entfalten können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 1 BvR 519/16 - juris Rn. 3, vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, juris Rn. 6 ff, und vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris Rn. 8, jeweils m. w. Nachw.).
  • BVerfG, 29.10.2015 - 2 BvR 388/13

    Auslagenentscheidung bei Verfahrenseinstellung wegen dauerhafter

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 33/16
    In Bezug auf den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 18. Februar 2016 ist die Verfassungsbeschwerde schon wegen prozessualer Überholung unzulässig, denn der Beschluss ist durch die nachfolgende Beschwerdeentscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestätigt worden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 388/13 -, juris Rn. 16, und vom 26. April 2011 - 1 BvR 2658/10 -, NJW 2011, 2497, 2498; BVerfGK 10, 134, 138).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 33/16
    Dieses Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. Beschlüsse vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 23/14 - und vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 35/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zu Art. 6 Abs. 2 GG BVerfGE 61, 358, 371 f; 75, 201, 218 f).
  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 33/16
    Dabei kann sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle wegen der besonderen Eingriffsintensität ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2014 - VfGBbg 13/13 -, LVerfGE 25, 174, 183 f; zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79, 91; 75, 201, 222).
  • VerfG Brandenburg, 18.03.2011 - VfGBbg 56/10

    Fachgerichtliche Ablehnung der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge eines

  • VerfG Brandenburg, 21.01.2011 - VfGBbg 35/10

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren

  • BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 1895/05

    Keine Strafe ohne Schuld; Kindesentziehung (Dauerdelikt; Zäsurwirkung einer

  • BVerfG, 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die

  • VerfG Brandenburg, 17.06.2016 - VfGBbg 79/15

    Ein Gericht handelt nicht willkürlich, wenn es eine nach Erledigung ergehende

  • VerfG Brandenburg, 15.07.2011 - VfGBbg 22/11

    Im Hinblick auf die Geltendmachung von Grundrechten der EMRK unzulässige, im

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 23/14

    Recht auf elterliche Sorge; Anspruch auf rechtliches Gehör;

  • VerfG Brandenburg, 20.02.2015 - VfGBbg 44/14

    Umgangsregelungen haben sich zuvörderst am Kindeswohl zu orientieren.

  • VerfG Brandenburg, 09.09.2016 - VfGBbg 9/16

    Elterliche Sorge; Kindeswohl; Begründungsanforderungen

  • VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 2/16

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründung; Vorlage der angegriffenen

    Weder in Bezug auf die Sachentscheidung des Landgerichts noch im Hinblick auf die Frage der Zulassung der Revision erscheint nach den relevanten Maßstäben ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 Satz 1 LV, der im Verhältnis zum allgemeinen Willkürverbot des Art. 12 Abs. 1 LV spezielleren und damit vorrangigen Norm (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 33/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de), möglich.

    Von einer willkürlichen Missdeutung kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht eingehend mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 33/16 -, vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15 -, vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 24/15 -, vom 17. April 2015 - VfGBbg 51/14 -, vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 61/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, sowie vom 17. September 1998 - VfGBbg 18/98 -, LVerfGE 9, 95, 100; BVerfGE 87, 273, 278 f; E 96, 189, 203; E 108, 129, 137; E 112, 185, 215 f).

    Das Gericht darf insbesondere die von der Rechtsordnung eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 33/16 -, vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 35/11 - und vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 35/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

  • VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 32/16

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründung; Willkür; Klagerücknahme; Zustimmung

    Ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 Satz 1 LV, der in Bezug auf gerichtliche Verfahren im Verhältnis zum allgemeinen Willkürverbot des Art. 12 Abs. 1 LV spezielleren und damit vorrangigen Norm (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 33/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de), legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar.

    Von einer willkürlichen Missdeutung kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht eingehend mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 33/16 -, vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15 -, vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 24/15 -, vom 17. April 2015 - VfGBbg 51/14 -, vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 61/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, sowie vom 17. September 1998 - VfGBbg 18/98 -, LVerfGE 9, 95, 100; BVerfGE 87, 273, 278 f; E 96, 189, 203; E 108, 129, 137; E 112, 185, 215 f).

    Das Gericht darf insbesondere die von der Rechtsordnung eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 33/16 -, vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 35/11 - und vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 35/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

  • VerfG Brandenburg, 16.03.2018 - VfGBbg 56/16

    Verfassungsbeschwerde unbegründet; Auslegung des Rechtsschutzbegehrens;

    - VfGBbg 35/10 - vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 35/11 - vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 33/16 - vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 2/16 -, www.verfassungsge-richt.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 19.02.2021 - VfGBbg 49/20

    Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde unbegründet;

    Umgekehrt bedarf es keiner Kindeswohlgefährdung, um einen Elternteil vom Sorgerecht auszuschließen (zum Ganzen Beschluss vom 16. Dezember 2016 ‌- VfGBbg 33/16 -,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

    Das Verfassungsgericht überprüft nur, ob der Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts zugrunde liegt (st. Rspr., Beschluss vom 16. Dezember 2016 ‌- VfGBbg 33/16 -,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

    Die Aufgabe des Verfassungsgerichts beschränkt sich dann darauf zu prüfen, ob die Fachgerichte eine auf das Wohl des Kindes ausgerichtete Entscheidung getroffen und dabei die Tragweite der Grundrechte aller Beteiligten nicht grundlegend verkannt haben (zum Ganzen Beschluss vom 16. Dezember 2016 ‌- VfGBbg 33/16 -,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, m. w. N., auch aus der Rechtsprechung des BVerfG).

  • VerfG Brandenburg, 17.09.2022 - VfGBbg 9/22

    Unzulässig, teilweise; unbegründet, im Übrigen; prozessuale Überholung;

    Das Verfassungsgericht überprüft nur, ob der Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts zugrunde liegt (st. Rspr., Beschlüsse vom 19. Februar 2021 ‌- VfGBbg 49/20 -‌, Rn. 37, und vom 16. Dezember 2016 ‌- VfGBbg 33/16 -‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).
  • VerfG Brandenburg, 17.01.2020 - VfGBbg 65/18

    Betreuervergütung; Berufsbetreuer; Stundensatz; Berufsfreiheit; Rückwirkung;

    Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht, vornehmlich bei Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot oder bei einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts (vgl. Beschlüsse vom 16. August 2019 â??- VfGBbg 67/18 -, vom 19. Januar 2018 â??- VfGBbg 29/17 - und vom 16. Dezember 2016 â??- VfGBbg 33/16 -, https://verfassungsgericht..de, m. w. N.).
  • VerfG Brandenburg, 22.03.2019 - VfGBbg 1/19

    Verfassungsbeschwerde unbegründet; Ablehnung wegen Befangenheit;

    Der angegriffene Beschluss des Landgerichts Neuruppin verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichheit vor Gericht in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV), wobei diese Norm im Verhältnis zu dem ebenfalls als verletzt bezeichneten allgemeinen Willkürverbot des Art. 12 Abs. 1 LV für das gerichtliche Verfahren spezieller und damit vorrangig ist (vgl. hierzu Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 33/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 8/17

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Kostenentscheidung; selbstständiger

    Inwieweit das Landgericht mit seiner Kostenentscheidung gegen das Willkürverbot verstoßen haben soll (vgl. zu den Anforderungen zuletzt Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 33/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.), legt die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise dar.
  • VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 20/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde; Begründung; Gesetzlicher Richter; Willkür;

    Von einer willkürlichen Missdeutung kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht eingehend mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 33/16 -, vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15 -, vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 24/15 -, vom 17. April 2015 - VfGBbg 51/14 -, vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 61/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, sowie vom 17. September 1998 - VfGBbg 18/98 -, LVerfGE 9, 95, 100; BVerfGE 87, 273, 278 f; E 96, 189, 203; E 108, 129, 137; E 112, 185, 215 f).
  • VerfG Brandenburg, 22.01.2021 - VfGBbg 22/20
    Demnach muss der Beschwerdeführer ausgehend vom Entscheidungsinhalt aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 9/17 - und vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 33/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, jeweils m. w. N.).
  • VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 15/17

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; prozessuale Überholung; Beschluss über

  • VerfG Brandenburg, 22.03.2019 - VfGBbg 3/19

    Verfassungsbeschwerde unbegründet; Ablehnung wegen Befangenheit;

  • VerfG Brandenburg, 15.11.2019 - VfGBbg 45/19

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; unzureichende Begründung; Anhörungsrüge;

  • VerfG Brandenburg, 16.02.2018 - VfGBbg 12/17

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Frist; prozessuale Überholung; Anhörungsrüge;

  • VerfG Brandenburg, 20.07.2018 - VfGBbg 186/17

    Stattgabe; effektiver Rechtsschutz; Erinnerung; Bezeichnung der angegriffenen

  • VerfG Brandenburg, 22.01.2021 - VfGBbg 44/20

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Sozialrecht; Jobcenter; Meldebescheid;

  • VerfG Brandenburg, 19.02.2021 - VfGBbg 28/20

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Sozialgericht; Jobcenter; Nichtzulassung der

  • VerfG Brandenburg, 18.10.2019 - VfGBbg 81/19

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; unzureichende Begründung; Widerruf einer

  • VerfG Brandenburg, 18.11.2022 - VfGBbg 51/21

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

  • VerfG Brandenburg, 22.01.2021 - VfGBbg 11/20

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Erbaurechtsvertrag; Nutzungsvertrag; Kündigung;

  • VerfG Brandenburg, 20.07.2018 - VfGBbg 171/17

    Stattgabe; effektiver Rechtsschutz; Erinnerung; Bezeichnung der angegriffenen

  • VerfG Brandenburg, 20.07.2018 - VfGBbg 173/17

    Stattgabe; effektiver Rechtsschutz; Erinnerung; Bezeichnung der angegriffenen

  • VerfG Brandenburg, 18.10.2019 - VfGBbg 11/19

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; unzureichende Begründung; Widerruf einer

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