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   VerfG Brandenburg, 01.06.1995 - VfGBbg 6/95   

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https://dejure.org/1995,2280
VerfG Brandenburg, 01.06.1995 - VfGBbg 6/95 (https://dejure.org/1995,2280)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 01.06.1995 - VfGBbg 6/95 (https://dejure.org/1995,2280)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 01. Juni 1995 - VfGBbg 6/95 (https://dejure.org/1995,2280)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 97; LV, Art. 98; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2
    Kommunale Selbstverwaltung; Beschwerdegegenstand; Rechtswegerschöpfung; Vorabentscheidung; Gesetzesvorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 1198 (Ls.)
  • NJ 1995, 529
  • DVBl 1996, 37
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 01.06.1995 - VfGBbg 6/95
    Das bedeutet, daß diese Ziele von ihr planerisch als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind (BVerwGE 90, 329, 333).
  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 01.06.1995 - VfGBbg 6/95
    Die Annahme einer Teilnichtigkeit käme nur für den Fall in Betracht, daß der Plangeber nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel einen Plan eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwGE 82, 225, 230).
  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90

    Bergrechtliche Grundabtretung und Eigentumsgarantie

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 01.06.1995 - VfGBbg 6/95
    Die Bewohner werden vielmehr jedenfalls im allgemeinen rechtlich erst betroffen, wenn sie auf Antrag des Bergbautreibenden im Wege des (bundesrechtlichen) bergrechtlichen Grundabtretungsverfahrens nach § 77 Bundesberggesetz enteignet werden (BVerwGE 87, 241, 253 f.).
  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 01.06.1995 - VfGBbg 6/95
    Es bleibt kein substantieller Raum für die eigene Planung (vgl. dazu BVerfGE 76, 107, 124).
  • StGH Baden-Württemberg, 14.02.1975 - GR 11/74

    Gemeindeneugliederung und Gründe des öffentlichen Wohls

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 01.06.1995 - VfGBbg 6/95
    Der Sinn des Art. 98 Abs. 2 LV, der darin besteht, den entgegenstehenden Willen der demokratisch legitimierten Gemeindevertretung nur durch den übergeordneten Willen des demokratischen Gesetzgebers durchbrechen zu lassen (so auch Baden-Württembergischer Staatsgerichtshof, ESVGH 25, 1, 26 für die gleichlautende Vorschrift des Art. 74 Abs. 2 Satz 2 der Baden-Württembergischen Verfassung), würde verfehlt, weil zum Zeitpunkt der parlamentarischen Entscheidung bereits die Umsetzung erfolgt wäre.
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 01.06.1995 - VfGBbg 6/95
    Damit erweist sich die verfassungsrechtliche Regelung des Art. 98 Abs. 2 Satz 2 LV als eine besondere Ausprägung der sogenannten Wesentlichkeitstheorie, derzufolge Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip den Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichten, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht der Verwaltung zu überlassen (BVerfGE 47, 46, 78).
  • VerfG Brandenburg, 12.10.1995 - VfGBbg 7/94

    Unzulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Braunkohleplan in

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 01.06.1995 - VfGBbg 6/95
    Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten des Verfahrens über die Verfassungsbeschwerde der Domowina und eines Hornoer Bürgers vom 10. Mai 1994 gegen den Braunkohlenplan und den vom Oberbergamt zugelassenen Rahmenbetriebsplan der LAUBAG (VfGBbg 7/94) Bezug genommen.
  • BVerfG, 03.05.1991 - 1 BvR 756/90
    Auszug aus VerfG Brandenburg, 01.06.1995 - VfGBbg 6/95
    Anders als im Verhältnis zur Gemeinde (dazu nachfolgend 3.) erzeugt der Braunkohlebau als Institut des Raumordnungsrechts für Private - unbeschadet möglicher faktischer Vorwirkungen - keine unmittelbaren Rechtswirkungen (BVerfG NVwZ 1991, 978).
  • VerfG Brandenburg, 18.06.1998 - VfGBbg 27/97

    Kein Verstoß gegen Rechte der Sorben durch Auflösung der Gemeinde Horno und

    Das Brandenburgische Braunkohlengrundlagengesetz hat die Umsetzung der Maßgaben des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg aus seinem Urteil vom 1. Juni 1995 - VfGBbg 6/95 - (LVerfGE 3, 157, 162 f.) zum Ziel.

    Auslösend war das Urteil des erkennenden Gerichts vom 1. Juni 1995 - VfGBbg 6/95 - (LVerfGE 3, 157, 162 ff.), demzufolge die vollständige Inanspruchnahme des Gemeindegebietes, da auf eine Auflösung hinauslaufend, eines förmlichen Gesetzes bedarf.

    Der Gesetzgeber meinte der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 1. Juni 1995 (a.a.O.) entnehmen zu müssen, daß es für die vollständige Inanspruchnahme des Gebietes einer Gemeinde durch den Braunkohlentagebau nicht nur eines dahingehenden - die gebietliche Inanspruchnahme zulassenden - Gesetzes, sondern auch (bereits) der förmlichen Auflösung der Gemeinde bedürfe (LT-Drs. 2/3750, S. 14 f.).

    Vielmehr ist in einem solchen Fall im Lande Brandenburg eine landesgesetzliche Regelung, wie sich aus Art. 98 Abs. 2 Satz 2 LV ergibt, sogar geboten; Art. 98 Abs. 2 Satz 2 LV gilt für die vollständige Inanspruchnahme des Gemeindegebietes durch den Braunkohlentagebau entsprechend (vgl. Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 1. Juni 1995, a.a.O.).

    Bereits das Urteil des erkennenden Gerichts vom 1. Juni 1995 (a.a.O.) geht davon aus, daß die vollständige (und auch deshalb einer Auflösung gleichkommende) Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno für den Braunkohlentagebau nicht von vornherein ausgeschlossen ist, vielmehr auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes jedenfalls denkbar ist.

    Dies gilt unbeschadet dessen, daß er dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 1. Juni 1995 (VfGBbg 6/95, LVerfGE 3, 157) unzutreffenderweise entnommen hat, daß damit für die Inanspruchnahme des Gemeindegebietes Horno zum Zwecke des Braunkohlentagebaus eine vorherige förmliche Auflösung der Gemeinde verlangt worden wäre.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11

    Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung

    c) Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend dargelegt, dass die Sachverhalte in den von der inägerin in Bezug genommenen Entscheidungen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 1.6.1995 (- 6/95 -DVBl. 1996, 37) zur Verfassungswidrigkeit der Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohleplans "Tagebau Jänschwalde" und des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29.4.1997 (- 9/95 - DVBl. 1997, 824) zur Genehmigung des Braunkohleplans "Garzweiler II" weder mit der Einzelentscheidung über die Planfeststellung des Rückhalteraums Elzmündung noch mit dem IRP als einer Fachplanung zum Hochwasserschutz am Oberrhein vergleichbar sind.
  • VerfG Brandenburg, 15.06.2000 - VfGBbg 32/99

    Verfassungswidrigkeit der Verordnung über die Verbindlichkeit des

    Die angegriffene Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlentagebaus Jänschwalde ist ein "Landesgesetz" i. S. des Art. 100 LV (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 1995 - VfGBbg 6/95 -, LVerfGE 3, 157, 161; Urteil vom 22. Dezember 1993 - VfGBbg 9/93 EA -, LVerfGE 1, 214, 216).

    Ob sich das Gebot der Rechtswegerschöpfung aus § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg auf das Verfahren der kommunalen Verfassungsbeschwerde überhaupt übertragen lässt, hat das Gericht bislang offen gelassen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 1995 - VfGBbg 6/95 -, LVerfGE 3, 157, 162).

    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, § 14 Abs. 1 Satz 2 RegBkPlG verstoße gegen Art. 80 Satz 2 LV, der Braunkohlenausschuss sei fehlerhaft zusammengesetzt und seine Mitglieder seien nicht hinreichend demokratisch legitimiert, geht es ebenso wie zu der weiteren Frage der Tragfähigkeit der Verordnungsermächtigung gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 RegBkPlG um neue - in den Urteilen des Gerichts vom 1. Juni 1995 (- VfGBbg 6/95 -, LVerfGE 3, 157 ff.) und vom 18. Juni 1998 (- VfGBbg 27/97 -, LVerfGE 8, 99 ff.) nicht behandelte - Gesichtspunkte von erheblichem Interesse für das gesamte System der Braunkohlenplanung im Land Brandenburg.

    Unbeschadet dessen sind die Ausführungen des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 1. Juni 1995 in dem Verfahren über die kommunale Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Horno betreffend die Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde vom 28. Februar 1994 (VfGBbg 6/95, LVerfGE 3, 157, 163 f.) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar:.

    Einen solchen Fall anzunehmen, liegt hier deshalb nahe, weil es um eine großflächige Inanspruchnahme von - in diesem Fall freilich "nur" unbebautem Gelände - im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) geht, welches in herausgehobener Weise den Schutz der Landesverfassung genießt (Art. 25 Abs. 1 LV), und es sich bei der Fortführung des Braunkohlentagebaus zugleich um eine Entscheidung von großer umweltpolitischer Tragweite handelt (s. Urteil des erkennenden Gerichts vom 1. Juni 1995 - VfGBbg 6/95 -, LVerfGE 3, 157, 166).

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Rechtsprechung
   VerfG Brandenburg, 20.03.1997 - VfGBbg 6/95   

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https://dejure.org/1997,13400
VerfG Brandenburg, 20.03.1997 - VfGBbg 6/95 (https://dejure.org/1997,13400)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 20.03.1997 - VfGBbg 6/95 (https://dejure.org/1997,13400)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 20. März 1997 - VfGBbg 6/95 (https://dejure.org/1997,13400)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • VerfG Brandenburg, 12.10.1995 - VfGBbg 7/95

    Festsetzung des Gegenstandswertes im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.03.1997 - VfGBbg 6/95
    Das Gericht hält hier, wie es bereits anläßlich seiner Streitwertentscheidung vom 12. Oktober 1995 zu dem seinerzeit abgetrennten Verfahren "Atterwasch" u. a. (VfGBbg 7/95) bemerkt hat, in Ausübung seines ihm durch § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO eingeräumten Ermessens einen Gegenstandswert von 250.000,- DM für angemessen; der freilich wegen des in den neuen Ländern bestehenden niedrigeren Einkommensgefüges entsprechend der bisherigen Praxis des Gerichts um 20%  zu kürzen ist (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Oktober 1995 - VfGBbg 7/94 - LVerfGE 3, 183, 184, und VfGBbg 7/95, S. 4 des Umdrucks).

    Der Gegenstandswert ist hier vorrangig nach der Bedeutung der Sache zu bemessen (so schon Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 12. Oktober 1995 - VfGBbg 7/95 - S. 3 des Umdrucks m. w. N.).

    Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat das Gericht bereits seinerzeit in dem Beschluß über die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Verfahren VfGBbg 7/95 einen Ausgangswert von 250.000,- DM für angemessen erachtet.

    Dies hat das Gericht seinerzeit als Anhaltspunkt für die Bemessung des Gegenstandswertes im Verfahren VfGBbg 7/95 erwähnt, damit also - entgegen der Sicht der Landesregierung - die Bedeutung dieses Verfahrens nach Abtrennung der Angelegenheit VfGBbg 7/95 gemeint.

  • VerfG Brandenburg, 17.08.1995 - VfGBbg 7/94

    Erstattung der notwendigen Auslagen bei Einstellung des

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.03.1997 - VfGBbg 6/95
    Das Gericht hält hier, wie es bereits anläßlich seiner Streitwertentscheidung vom 12. Oktober 1995 zu dem seinerzeit abgetrennten Verfahren "Atterwasch" u. a. (VfGBbg 7/95) bemerkt hat, in Ausübung seines ihm durch § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO eingeräumten Ermessens einen Gegenstandswert von 250.000,- DM für angemessen; der freilich wegen des in den neuen Ländern bestehenden niedrigeren Einkommensgefüges entsprechend der bisherigen Praxis des Gerichts um 20%  zu kürzen ist (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Oktober 1995 - VfGBbg 7/94 - LVerfGE 3, 183, 184, und VfGBbg 7/95, S. 4 des Umdrucks).
  • VerfG Brandenburg, 17.02.2000 - VfGBbg 53/98

    Gegenstandswert

    Insoweit hält das Gericht hier in Ausübung seines durch § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO eingeräumten Ermessens einen Gegenstandswert von 250.000 DM je Gemeinde für angemessen, der wegen des in den neuen Ländern bestehenden niedrigeren Einkommensgefüges um 20 % zu kürzen ist (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 20. März 1997 - VfGBbg 6/95 -, LVerfGE 6, 100 m.w.N.).
  • VerfG Brandenburg, 27.07.2000 - VfGBbg 32/99

    Gegenstandswert

    Das Gericht orientiert sich insoweit an dem für das kommunale Verfassungsbeschwerdeverfahren der Gemeinde Horno betreffend die Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde vom 28. Februar 1994 festgesetzten Gegenstandswert (vgl. dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 20. März 1997 - VfGBbg 6/95 -).
  • VerfG Brandenburg, 17.02.2000 - VfGBbg 3/99

    Gegenstandswert

    Insoweit hält das Gericht hier in Ausübung seines durch § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO eingeräumten Ermessens einen Gegenstandswert von 250.000 DM je Gemeinde für angemessen, der wegen des in den neuen Ländern bestehenden niedrigeren Einkommensgefüges um 20 % zu kürzen ist (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 20. März 1997 - VfGBbg 6/95 -, LVerfGE 6, 100 m.w.N.).
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