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   OLG Saarbrücken, 26.03.2014 - Vollz (Ws) 11/14, Vollz(Ws) 11/14   

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OLG Saarbrücken, 26.03.2014 - Vollz (Ws) 11/14, Vollz(Ws) 11/14 (https://dejure.org/2014,70176)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.03.2014 - Vollz (Ws) 11/14, Vollz(Ws) 11/14 (https://dejure.org/2014,70176)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26. März 2014 - Vollz (Ws) 11/14, Vollz(Ws) 11/14 (https://dejure.org/2014,70176)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Erlaubnis eines Strafgefangenen zum Besitz eines TV-Geräts nach Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt

  • forum-strafvollzug.de PDF, S. 92

    § 69 StVollzG
    Zulassung eines Fernsehers bei Verlegung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 2
    Erlaubnis eines Strafgefangenen zum Besitz eines TV-Geräts nach Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Frankfurt, 29.01.2009 - 3 Ws 990/08

    Besitz einer Spielkonsole im Strafvollzug: Zulässigkeit einer formularmäßigen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.03.2014 - Vollz (Ws) 11/14
    Nach der Auffassung mehrerer Oberlandesgerichte verliert die einem Strafgefangenen von einer Justizvollzugsanstalt erteilte Erlaubnis zum Besitz eines Gegenstands (hier eines Fernsehers) durch die Verlegung des Strafgefangenen in eine andere Strafvollzugsanstalt nicht ihre Wirksamkeit (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1990, 408 ; OLG Celle StV 1993, 207 ; OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 359 f. - Rn. 17 nach juris; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.7.2011 - 1 Ws 70/11, Rn. 43 nach juris).

    In einem solchen Fall verliert die Besitz- und Nutzungserlaubnis durch die Verlegung des Strafgegangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt nach zutreffender herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht ihre Wirksamkeit (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1990, 408 ; OLG Celle StV 1993, 207 ; OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 359 f. - Rn. 17 nach juris; OLG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 43 f. nach juris; Boetticher, a. a. O., § 69 Rn. 32, § 70 Rn. 29, 33; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 11. Aufl., § 69 Rn. 3, § 70 Rn. 6; a. A.: Arloth, StVollzG , 2. Aufl., § 70 Rn. 7; OLG Zweibrücken NStZ 1992, 102 - Rn. 6 ff. nach juris; differenzierend: Schwind, a. a. O., § 69 Rn. 12).

    Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die Erlaubnis zum Besitz und zur Nutzung von Gegenständen im Haftraum in Form einer auflösenden Bedingung auf die Dauer des Verbleibs in der betreffenden Justizvollzugsanstalt beschränkt worden ist, was auch formularmäßig vorab und generell für sämtliche während der Vollstreckung in der betreffenden Anstalt genehmigten Gegenstände erfolgen kann (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 359 f. - Rn. 16 ff. nach juris; Boetticher, a. a. O., § 70 Rn. 33).

  • OLG Karlsruhe, 09.04.1990 - 2 Ws 40/90
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.03.2014 - Vollz (Ws) 11/14
    Nach der Auffassung mehrerer Oberlandesgerichte verliert die einem Strafgefangenen von einer Justizvollzugsanstalt erteilte Erlaubnis zum Besitz eines Gegenstands (hier eines Fernsehers) durch die Verlegung des Strafgefangenen in eine andere Strafvollzugsanstalt nicht ihre Wirksamkeit (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1990, 408 ; OLG Celle StV 1993, 207 ; OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 359 f. - Rn. 17 nach juris; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.7.2011 - 1 Ws 70/11, Rn. 43 nach juris).

    In einem solchen Fall verliert die Besitz- und Nutzungserlaubnis durch die Verlegung des Strafgegangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt nach zutreffender herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht ihre Wirksamkeit (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1990, 408 ; OLG Celle StV 1993, 207 ; OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 359 f. - Rn. 17 nach juris; OLG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 43 f. nach juris; Boetticher, a. a. O., § 69 Rn. 32, § 70 Rn. 29, 33; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 11. Aufl., § 69 Rn. 3, § 70 Rn. 6; a. A.: Arloth, StVollzG , 2. Aufl., § 70 Rn. 7; OLG Zweibrücken NStZ 1992, 102 - Rn. 6 ff. nach juris; differenzierend: Schwind, a. a. O., § 69 Rn. 12).

  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96

    Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.03.2014 - Vollz (Ws) 11/14
    Die Besitzerlaubnis darf daher nicht versagt werden, wenn der generell-abstrakten Gefährlichkeit eines Gegenstands mit den im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht anzuwendenden Kontrollmitteln der Justizvollzugsanstalt begegnet werden kann (vgl. BVerfG NStZ-RR 1996, 252 ff. - Rn. 6 nach juris; NJW 2003, 2447 f. - Rn. 4 nach juris; OLG Celle, a. a. O.; OLG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 27 nach juris).

    Hierbei bedarf es einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an einem Widerruf der Erlaubnis gegenüber dem Interesse des Strafgefangenen am Fortbestand der ihn begünstigenden Rechtslage, wobei in besonderem Maße dem Grundsatz des Vertrauensschutzes als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG StV 1996, 48 f. - Rn. 10 f. nach juris; NStZ-RR 1996, 252 ff. - Rn. 6 nach juris; OLG Sachsen-Anhalt, a. a. O.).

  • BVerfG, 28.09.1995 - 2 BvR 902/95

    Widerruf der Genehmigung zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug -

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.03.2014 - Vollz (Ws) 11/14
    Hierbei bedarf es einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an einem Widerruf der Erlaubnis gegenüber dem Interesse des Strafgefangenen am Fortbestand der ihn begünstigenden Rechtslage, wobei in besonderem Maße dem Grundsatz des Vertrauensschutzes als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG StV 1996, 48 f. - Rn. 10 f. nach juris; NStZ-RR 1996, 252 ff. - Rn. 6 nach juris; OLG Sachsen-Anhalt, a. a. O.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Willen des Gesetzes (§ 2 Satz 1 StVollzG ) und von Verfassungs wegen das herausragende Ziel des Strafvollzugs die Resozialisierung oder Sozialisation des Gefangenen ist und dieser gerade angesichts der Vielzahl vollzugsbedingter Beschränkungen auf den Fortbestand einer ihm einmal eingeräumten Rechtsposition in besonderem Maße vertraut, solange er mit dem ihm entgegengebrachten Vertrauen verantwortungsvoll umgegangen ist und in seiner Person keine Widerrufsgründe verwirklicht hat (vgl. BVerfG NStZ 1994, 100 f. - Rn. 11 nach juris; StV 1996, 48 f. - Rn. 11 nach juris).

  • OLG Celle, 31.07.1992 - 1 Ws 221/92
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.03.2014 - Vollz (Ws) 11/14
    Nach der Auffassung mehrerer Oberlandesgerichte verliert die einem Strafgefangenen von einer Justizvollzugsanstalt erteilte Erlaubnis zum Besitz eines Gegenstands (hier eines Fernsehers) durch die Verlegung des Strafgefangenen in eine andere Strafvollzugsanstalt nicht ihre Wirksamkeit (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1990, 408 ; OLG Celle StV 1993, 207 ; OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 359 f. - Rn. 17 nach juris; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.7.2011 - 1 Ws 70/11, Rn. 43 nach juris).

    In einem solchen Fall verliert die Besitz- und Nutzungserlaubnis durch die Verlegung des Strafgegangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt nach zutreffender herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht ihre Wirksamkeit (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1990, 408 ; OLG Celle StV 1993, 207 ; OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 359 f. - Rn. 17 nach juris; OLG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 43 f. nach juris; Boetticher, a. a. O., § 69 Rn. 32, § 70 Rn. 29, 33; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 11. Aufl., § 69 Rn. 3, § 70 Rn. 6; a. A.: Arloth, StVollzG , 2. Aufl., § 70 Rn. 7; OLG Zweibrücken NStZ 1992, 102 - Rn. 6 ff. nach juris; differenzierend: Schwind, a. a. O., § 69 Rn. 12).

  • OLG Zweibrücken, 29.04.1991 - 1 Vollz (Ws) 1/91
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.03.2014 - Vollz (Ws) 11/14
    In einem solchen Fall verliert die Besitz- und Nutzungserlaubnis durch die Verlegung des Strafgegangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt nach zutreffender herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht ihre Wirksamkeit (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1990, 408 ; OLG Celle StV 1993, 207 ; OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 359 f. - Rn. 17 nach juris; OLG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 43 f. nach juris; Boetticher, a. a. O., § 69 Rn. 32, § 70 Rn. 29, 33; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 11. Aufl., § 69 Rn. 3, § 70 Rn. 6; a. A.: Arloth, StVollzG , 2. Aufl., § 70 Rn. 7; OLG Zweibrücken NStZ 1992, 102 - Rn. 6 ff. nach juris; differenzierend: Schwind, a. a. O., § 69 Rn. 12).

    Soweit die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss demgegenüber - der Ansicht der Justizvollzugsanstalt in ihrem Ablehnungsbescheid vom 2.4.2013 folgend - im Anschluss an einen Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29.4.1991 (1 Vollz (Ws) 1/91, NStZ 1992, 102 ) die Auffassung vertritt, der Antragsteller könne sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, da Regelungen oder Verwaltungsgewohnheiten in einem anderen Bundesland für einen Gefangenen bei der Verlegung in eine Anstalt eines anderen Bundeslandes keinen Vertrauenstatbestand bilden könnten, vermag der Senat dem aus den vorstehend genannten Gründen nicht beizutreten.

  • OLG Naumburg, 20.07.2011 - 1 Ws 70/11

    Strafvollzug: Anspruch eines Gefangenen auf Besitz und Nutzung eigener Rundfunk-

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.03.2014 - Vollz (Ws) 11/14
    Nach der Auffassung mehrerer Oberlandesgerichte verliert die einem Strafgefangenen von einer Justizvollzugsanstalt erteilte Erlaubnis zum Besitz eines Gegenstands (hier eines Fernsehers) durch die Verlegung des Strafgefangenen in eine andere Strafvollzugsanstalt nicht ihre Wirksamkeit (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1990, 408 ; OLG Celle StV 1993, 207 ; OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 359 f. - Rn. 17 nach juris; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.7.2011 - 1 Ws 70/11, Rn. 43 nach juris).

    Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt in § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. OLG Celle StraFo 2009, 172 f. - Rn. 10 nach juris; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.7.2011 - 1 Ws 70/11, Rn. 26 nach juris).

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2006 - 1 Ws 500/04

    Strafvollzug: Voraussetzungen der Genehmigung des Besitzes und der Nutzung eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.03.2014 - Vollz (Ws) 11/14
    Danach hat ein Strafgefangener - abgesehen von der Beschränkung auf einen angemessenen Umfang in § 70 Abs. 1 StVollzG und der hier nicht einschlägigen Beschränkung in § 70 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG (Straf- oder Bußgeldbewehrung des Besitzes, der Überlassung oder der Benutzung des Gegenstands) -grundsätzlich das Recht, einen eigenen Fernseher zu besitzen, es sei denn dies würde das Vollzugsziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG ; vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 155 f. - Rn. 5 nach juris).

    Dabei begegnet es nach zutreffender, vom Senat geteilter Auffassung keinen rechtlichen Bedenken, die Kosten für eine erforderliche Sicherheitsüberprüfung eines Hörfunk- oder Fernsehgeräts und etwa notwendiger Änderungen - wie mit der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 zu § 69 StVollzG geschehen - dem Strafgefangenen zu überbürden (vgl. eingehend hierzu: Brandenburgisches OLG NStZ-RR 2005, 284 f. - Rn. 11 ff. nach juris; ebenso OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 155 f. - Rn. 10 nach juris; Schwind in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG , 5. Aufl., § 69 Rn. 10; a. A.: LG Potsdam, Beschl. v. 8.5.2001 - 20 Vollz 232/00, Rn. 12 ff. nach juris; Boetticher in: Feest/Lesting, StVollzG , 6. Aufl., § 69 Rn. 28).

  • BVerfG, 29.10.1993 - 2 BvR 672/93

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.03.2014 - Vollz (Ws) 11/14
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Willen des Gesetzes (§ 2 Satz 1 StVollzG ) und von Verfassungs wegen das herausragende Ziel des Strafvollzugs die Resozialisierung oder Sozialisation des Gefangenen ist und dieser gerade angesichts der Vielzahl vollzugsbedingter Beschränkungen auf den Fortbestand einer ihm einmal eingeräumten Rechtsposition in besonderem Maße vertraut, solange er mit dem ihm entgegengebrachten Vertrauen verantwortungsvoll umgegangen ist und in seiner Person keine Widerrufsgründe verwirklicht hat (vgl. BVerfG NStZ 1994, 100 f. - Rn. 11 nach juris; StV 1996, 48 f. - Rn. 11 nach juris).
  • LG Potsdam, 08.05.2001 - 20 Vollz 232/00
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.03.2014 - Vollz (Ws) 11/14
    Dabei begegnet es nach zutreffender, vom Senat geteilter Auffassung keinen rechtlichen Bedenken, die Kosten für eine erforderliche Sicherheitsüberprüfung eines Hörfunk- oder Fernsehgeräts und etwa notwendiger Änderungen - wie mit der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 zu § 69 StVollzG geschehen - dem Strafgefangenen zu überbürden (vgl. eingehend hierzu: Brandenburgisches OLG NStZ-RR 2005, 284 f. - Rn. 11 ff. nach juris; ebenso OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 155 f. - Rn. 10 nach juris; Schwind in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG , 5. Aufl., § 69 Rn. 10; a. A.: LG Potsdam, Beschl. v. 8.5.2001 - 20 Vollz 232/00, Rn. 12 ff. nach juris; Boetticher in: Feest/Lesting, StVollzG , 6. Aufl., § 69 Rn. 28).
  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

  • OLG Celle, 12.02.2009 - 1 Ws 42/09

    Versagung des Besitzes von Gegenständen im Strafvollzug wegen der Gefahr

  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Verneinung des Anspruchs eines

  • OLG Saarbrücken, 18.04.2016 - Vollz (Ws) 13/14

    Strafvollzug im Saarland: Einkaufsverbot für alkoholhaltiges Rasierwasser;

    aa) Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 22.11.2011 - 1 Vollz (Ws) 421/11, juris Rn. 20 zu § 22 Abs. 2 Satz 1 StVollzG; Arloth, a. a. O., § 22 Rn. 4; Nestler, a. a. O., Abschn. F Rn. 12; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - Vollz (Ws) 11/14 - zu § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG).

    Vielmehr haben sie die Ermessensentscheidung gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG (i. V. mit §§ 118 Satz 2 Nr. 2 SLStVollzG) nur daraufhin zu überprüfen, ob sie rechtsfehlerfrei getroffen wurde, ob also die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, die gesetzlichen Begriffe richtig angewendet, die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHSt 30, 320 ff. - juris Rn. 11; OLG Hamm, a. a. O., juris Rn. 21; Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - Vollz (Ws) 11/14 - Calliess/ Müller-Dietz, a. a. O., § 115 Rn. 18 ff.; vgl. auch zu der § 115 Abs. 5 StVollzG entsprechenden Vorschrift des § 28 Abs. 3 EGGVG: Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2015 - VAs 7/15 - und vom 6. Oktober 2015 - VAs 14-15/15 -).

    Ist die Sache nicht spruchreif, weil die Vollzugsbehörde den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hat, ist der angefochtene Bescheid vielmehr aufzuheben und die Vollzugsbehörde zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 115 Abs. 4 StVollzG, vgl. BGH, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - Vollz (Ws) 11/14 -).

  • OLG Saarbrücken, 25.08.2020 - Vollz (Ws) 4/20

    Die bei der Ausführung eines Strafgefangenen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen

    Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt daher gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG (i. V. mit § 118 Satz 2 Nr. 2 SLStVollzG) lediglich, ob der Anstaltsleiter die konkrete Art und Weise der Ausführung des Antragstellers zu einem Facharzt vom 16.10.2017 rechtsfehlerfrei getroffen hat, ob er also von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, die gesetzlichen Begriffe richtig angewendet, von dem ihm zustehenden Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht, die Grenzen des Ermessens eingehalten und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHSt 30, 320 ff. - juris Rn. 11; Senatsbeschlüsse vom 26. März 2014 - Vollz (Ws) 11/14 - und vom 18. April 2016 - Vollz (Ws) 13/14 - Bachmann, a. a. O., Abschn. P Rn. 83 ff. m. w. N.; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 Rn. 13 ff.; vgl. auch zu der § 115 Abs. 5 StVollzG entsprechenden Vorschrift des § 28 Abs. 3 EGGVG: Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2015 - VAs 7/15 - und vom 6. Oktober 2015 - VAs 14-15/15 -).
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