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   LG Dortmund, 25.10.1990 - 8 O 223/90   

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https://dejure.org/1990,6717
LG Dortmund, 25.10.1990 - 8 O 223/90 (https://dejure.org/1990,6717)
LG Dortmund, Entscheidung vom 25.10.1990 - 8 O 223/90 (https://dejure.org/1990,6717)
LG Dortmund, Entscheidung vom 25. Oktober 1990 - 8 O 223/90 (https://dejure.org/1990,6717)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitnessvertrages; Verschiebung der Beweislast durch Tatsachenbestätigung; Schriftformklausel und Vorrang der Individualabrede; Ausschluss einer außerordentliche Kündigung bei gemischt-typischem Vertrag mit ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VuR 1992, 163
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 22.04.1988 - 2 U 219/87

    Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechts durch Allgemeine

    Auszug aus LG Dortmund, 25.10.1990 - 8 O 223/90
    angemessen erscheinen (OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 1082).
  • AG Brandenburg, 17.05.2019 - 31 C 60/18

    Fitness-Studio-Vertrag - außerordentliche Kündigung wegen Verschlechterung einer

    Zudem dürfte eine solche Klausel, wonach sich die Mitgliedschaft um die jeweilige Zeitspanne des Ruhens verlängern soll, wohl rechtswidrig sein, da eine solche Verlängerungsklausel eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB darstellt, weil nicht auszuschließen ist, dass mit Hilfe einer derartigen Klausel in Fällen einer nur für einen kurzen Zeitraum vereinbarten Mitgliedschaft deren Dauer unangemessen verlängert wird ( LG Dortmund , VuR 1992, Seiten 163 f. ).
  • AG Frankenthal, 30.06.2016 - 3a C 78/16

    Fitnessstudiovertrag: Vertretung eines Minderjährigen durch beide gemeinsam

    Soweit die Klägerin in § 4 Abs. 7 ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt hat, dass, sollte nicht der Vertragspartner den Vertrag selbst unterschreiben, sondern dessen gesetzlicher Vertreter, Einverständnis besteht, dass der Vertreter für die Verpflichtungen des Vertragspartners gesamtschuldnerisch selbst mithaftet und im Falle der Unterzeichnung eines von zwei elterlichen sorgeberechtigten Unterzeichnende im Gegenteil versichert, dass er auch den anderen Elternteil vertritt und mit verpflichtet, so ist diese Klausel unwirksam, §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1,2, Abs. 3 BGB, 306 a BGB, da es sich bei der elterlichen Sorge im Sinne von § 1629 Abs. 1 und Satz 2 BGB nicht um eine gewillkürte, sondern um eine gesetzliche Vertretung handelt, von der im Rechtsverkehr nicht abgewichen werden kann (Palandt, Götz, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1629 BGB Rn. 5; LG Dortmund Urteil vom 25.10.1990 - 8 O 223/90 m.w.N.), auch ist eine Bestimmung einer gesamtschuldnerischen Haftung der gesetzlichen Vertreter neben dem Minderjährigen für die Beitragspflicht durch AGB unwirksam, §§ 108, 307 Abs. 1, 2 Nr. 1,2, Abs. 3, 309 Nr. 11 BGB (LG Dortmund a.a.O.) .
  • AG Kerpen, 08.11.2005 - 22 C 480/04

    Nachhilfeunterrichtsvertrag, Schlüsselgewalt und unwirksame Erschwerung des

    Zu Recht hat daher auch das LG Dortmund eine ähnlich gestaltete Klausel - wenn auch mit anderer Begründung - für unwirksam erachtet (vgl. Urteil vom 25.10.1990, 8 O 223/90, VuR 1992, 163 f.).
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