Rechtsprechung
BGH, 09.04.2002 - XI ZR 245/01 |
Fremdkostenbelastung Bankeinzug
§ 9 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Unwirksamkeit einer Klausel, wonach die Bank - verschuldensunabhängig - vom Kunden die Erstattung von Fremdkosten verlangen kann, wenn sie eine - eigene - Forderung gegen den Kunden durch Lastschrift über eine andere Bank durchzusetzen versucht und diese andere Bank die Lastschrift zurückgibt;
§ 8 AGBG (jetzt § 307 Abs. 3 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Abgrenzung zwischen Preis- und Aufwendungsersatzklausel;
§ 5 AGBG (jetzt § 305c Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), "kundenfeindlichste Auslegung" im Verbandsprozeß (§ 13 AGBG, jetzt § 1 UKlaG)
Volltextveröffentlichungen (15)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
AGB - Kreditinstitut - Girokunde - Lastschrift - Scheckeinreichung - Inkassobank
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Inhaltskontrolle bei Scheckrückgabeklauseln, die Kunden mit durch Inkassobank zu zahlendem Entgelt belasten
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zur Frage der Wirksamkeit von Entgeltklauseln in AGB einer Bank
- judicialis
- RA Kotz
Ungültige Entgeltklauseln bei Banken
- RA Kotz
AGBs einer Bank für Scheckinkasso- und Lastschriftverfahren
- streifler.de (Kurzinformation und Volltext)
Bankrecht: AGB-Klauseln, die Girokunden mit dem Entgelt belasten, welches Kreditinstitute anderen Banken zu zahlen haben, sind unwirksam
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AGBG §§ 8 9
Formularmäßige Vereinbarung der Belastung mit Scheck- und Lastschriftrückgabekosten - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bankenrecht - Wirksamkeit von AGB-Klauseln
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für Scheckinkasso- und Lastschriftverfahren
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Bundesgerichtshof zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für Scheckinkasso- und Lastschriftverfahren
- zbb-online.com (Leitsatz)
AGBG §§ 8, 9
Keine Inhaltskontrolle bei Scheckrückgabeklauseln, die Kunden mit durch Inkassobank zu zahlendem Entgelt belasten - datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Bankrecht; AGB einer Bank für Scheckinkasso- und Lastschriftverfahren
Besprechungen u.ä. (2)
- ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
AGBG §§ 9, 8; BGB §§ 670, 675
Keine Inhaltskontrolle bei Scheckrückgabeklauseln zur Weiterbelastung an Kunden mit durch Inkassobank zu zahlendem Entgelt - beck.de (Entscheidungsanmerkung)
Inhaltskontrolle einer Bank-AGB-Entgeltklausel zum Ersatz der Kosten eines vergeblichen Scheckeinziehungsversuchs
Papierfundstellen
- BGHZ 150, 269
- NJW 2002, 1950
- ZIP 2002, 884
- MDR 2002, 1079
- WM 2002, 1006
- BB 2002, 1065
- DB 2002, 1319
- VuR 2002, 256
Wird zitiert von ... (26)
- BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 16/05
Inhaltskontrolle der Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers …
Dieser allgemeine Grundsatz des Haftungsrechts gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebotes gleichermaßen für vertragliche wie für gesetzliche Ansprüche (BGHZ 114, 238, 240; 119, 152, 168; 135, 116, 121; 150, 269, 276). - BGH, 29.11.2011 - XI ZR 370/10
Zur Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten
Klauseln in AGB von Banken, die ihre Kunden verschuldensunabhängig mit einem Entgelt für Rücklastschriften bei erfolgloser Einziehung eigener Forderungen der Bank belasten, sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da die Bank dabei im eigenen Interesse handelt (Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 274 ff.;… siehe auch Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 58 Rn. 20;…Palandt/Grüneberg, 70. Aufl., § 307 Rn. 69). - BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08
BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam
Außer Betracht zu bleiben haben insoweit nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGHZ 150, 269, 275 f.; 152, 262, 265).bb) Indes entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGHZ 114, 330, 335; 124, 254, 257; 136, 261, 265 f.; 137, 43, 46 f.; 146, 377, 383; 150, 269, 274; 161, 189, 191 und Senatsurteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546).
Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (Senat BGHZ 141, 380, 390; 146, 377, 384; 150, 269, 276; 161, 189, 195 und Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546).
Diese Möglichkeit, dass Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen unterlassen werden, ist, wie dem Senat aus zahlreichen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist, nicht nur eine theoretisch denkbare, praktisch aber fern liegende (vgl. dazu Senat BGHZ 150, 269, 275).
- BGH, 08.05.2012 - XI ZR 61/11
BGH erklärt die Auslagenersatzklausel in Nr. 18 der AGB-Sparkassen sowie in Nr. …
Bei solchen deklaratorischen Klauseln verbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Richters an das Gesetz; sie liefe zudem leer, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB lediglich die - inhaltsgleiche - gesetzliche Bestimmung träte (vgl. BGH, Urteile vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 57, vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 263, vom 31. Januar 2001 - IV ZR 185/99, NJW-RR 2001, 743, 744 und vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 272).Es handelt sich daher nicht um eine Preisabrede für eine von der Beklagten entgeltlich zu erbringende Dienstleistung, sondern um die Regelung eines Ersatzanspruchs der Beklagten für tatsächlich entstandene Aufwendungen, wie er einem unentgeltlich tätigen Geschäftsbesorger auch nach der gesetzlichen Ausgestaltung beider Schuldverhältnisse grundsätzlich zusteht (vgl. zur Unterscheidung zwischen Preis- und Aufwendungsersatzklauseln Senatsurteile vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 335, vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 383, vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 389 und vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 272 f.).
Zu diesen kontrollfähigen Nebenabreden können, wovon das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist, auch Bestimmungen gehören, die gegenüber dem Kunden kein Entgelt für eine Dienstleistung, sondern einen Aufwendungsersatzanspruch für im Geschäftsablauf anfallende "fremde Kosten" vorsehen, wenn die betreffenden Tätigkeiten nicht lediglich dem Interesse des Kunden dienen (vgl. bereits Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 272, 274;… siehe auch Lapp/Salamon in jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 307 Rn. 109; Nobbe, WM 2008, 185, 194).
Aufwendungsersatz steht nach § 670 BGB nur demjenigen zu, der eine fremdnützige Tätigkeit ausführt und dabei insbesondere nach Weisung im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 675, 665 BGB) oder Auftrags (§ 662 BGB) oder zumindest im mutmaßlichen Fremdinteresse (§§ 677, 683 BGB) handelt (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 274;… Staudinger/Martinek, BGB, Neubearb. 2006, § 670 Rn. 6).
Die Beklagte hat bei diesen Tätigkeiten nicht handlungstypisch Weisungen im Sinne des § 665 Satz 1 BGB oder Schuldnerpflichten im Sinne des § 662 BGB zu beachten (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 274; Nobbe, WM 2008, 185, 194; ders., WuB IV C. § 307 BGB 4.11).
Es fehlt daher im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten für ein Kreditinstitut nicht nur regelmäßig an einer vom Darlehensnehmer beauftragten Geschäftsbesorgung, sondern - ebenso wie im Falle einer von Kreditinstituten gegenüber ihren Girokunden begehrten Erstattung fremder Kosten für Rücklastschriften (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 274) - bereits an einem für den Kunden erbrachten Vermögensopfer.
Danach würde für den Kunden nicht einmal deutlich, dass die Beklagte damit gegebenenfalls - insoweit dem gesetzlichen Leitbild der §§ 280, 286 BGB zuwider (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 275 f.) - eine Schadensersatzforderung geltend machen will (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 5/97, BGHZ 137, 43, 48).
Nach dem in Rede stehenden Klauselbestandteil kann die Beklagte ihren Kunden - entgegen § 670 BGB - die Auslagen für solche Tätigkeiten in Rechnung stellen, die sie vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 274 ff.).
- BGH, 16.06.2009 - XI ZR 539/07
Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell überforderter Ehepartner
Außer Betracht zu bleiben haben solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGHZ 150, 269, 275 f.; 152, 262, 265). - BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03
Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen
Ihr stünde bereits die genannte Unklarheitenregel entgegen, die sich jedenfalls im Verbandsprozeß dahin auswirkt, daß bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Klausel die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist (vgl. BGHZ 139, 190, 199; Senatsurteil BGHZ 150, 269, 275; BGH, Urteil vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507, 509 f.). - BGH, 08.05.2012 - XI ZR 437/11
BGH erklärt die Auslagenersatzklausel in Nr. 18 der AGB-Sparkassen sowie in Nr. …
Bei solchen deklaratorischen Klauseln verbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Richters an das Gesetz; sie liefe zudem leer, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB lediglich die - inhaltsgleiche - gesetzliche Bestimmung träte (vgl. BGH, Urteile vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 57, vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 263, vom 31. Januar 2001 - IV ZR 185/99, NJW-RR 2001, 743, 744 und vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 272).Es handelt sich daher - entgegen der unzutreffenden Bezeichnung als "Preisnebenabrede" im angefochtenen Urteil - nicht um eine Preisabrede für eine von der Beklagten entgeltlich zu erbringende Dienstleistung, sondern um die Regelung eines Ersatzanspruchs der Beklagten für tatsächlich entstandene Aufwendungen, wie er einem unentgeltlich tätigen Geschäftsbesorger auch nach der gesetzlichen Ausgestaltung beider Schuldverhältnisse grundsätzlich zusteht (vgl. zur Unterscheidung zwischen Preis- und Aufwendungsersatzklauseln Senatsurteile vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 335, vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 383, vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 389 und vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 272 f.).
Zu diesen kontrollfähigen Nebenabreden können, wovon das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist, auch Bestimmungen gehören, die gegenüber dem Kunden kein Entgelt für eine Dienstleistung, sondern einen Aufwendungsersatzanspruch für im Geschäftsablauf anfallende "fremde Kosten" vorsehen, wenn die betreffenden Tätigkeiten nicht lediglich dem Interesse des Kunden dienen (vgl. bereits Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 272, 274;… siehe auch Lapp/Salamon in jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 307 Rn. 109; Nobbe, WM 2008, 185, 194).
Aufwendungsersatz steht nach § 670 BGB nur demjenigen zu, der eine fremdnützige Tätigkeit ausführt und dabei insbesondere nach Weisung im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 675, 665 BGB) oder Auftrags (§ 662 BGB) oder zumindest im mutmaßlichen Fremdinteresse (§§ 677, 683 BGB) handelt (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 274;… Staudinger/Martinek, BGB, Neubearb. 2006, § 670 Rn. 6).
Die Beklagte hat bei diesen Tätigkeiten nicht handlungstypisch Weisungen im Sinne des § 665 Satz 1 BGB oder Schuldnerpflichten im Sinne des § 662 BGB zu beachten (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 274; Nobbe, WM 2008, 185, 194; ders., WuB IV C. § 307 BGB 4.11).
Es fehlt daher im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten für ein Kreditinstitut nicht nur regelmäßig an einer vom Darlehensnehmer beauftragten Geschäftsbesorgung, sondern - ebenso wie im Falle einer von Kreditinstituten gegenüber ihren Girokunden begehrten Erstattung fremder Kosten für Rücklastschriften (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 274) - bereits an einem für den Kunden erbrachten Vermögensopfer.
Danach würde für den Kunden nicht einmal deutlich, dass die Beklagte damit gegebenenfalls - insoweit dem gesetzlichen Leitbild der §§ 280, 286 BGB zuwider (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 275 f.) - eine Schadensersatzforderung geltend machen will (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 5/97, BGHZ 137, 43, 48).
Nach dem in Rede stehenden Klauselbestandteil kann die Beklagte ihren Kunden - entgegen § 670 BGB - die Auslagen für solche Tätigkeiten in Rechnung stellen, die sie vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 274 ff.).
- BGH, 21.04.2009 - XI ZR 55/08
BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam
Außer Betracht zu bleiben haben insoweit nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGHZ 150, 269, 275 f.; 152, 262, 265).Indes entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGHZ 114, 330, 335; 124, 254, 257; 136, 261, 265 f.; 137, 43, 46 f.; 146, 377, 383; 150, 269, 274; 161, 189, 191 und Senatsurteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546).
Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (Senat BGHZ 141, 380, 390; 146, 377, 384; 150, 269, 276; 161, 189, 195 und Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546).
Diese Möglichkeit, dass Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen unterlassen werden, ist, wie dem Senat aus zahlreichen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist, nicht nur eine theoretisch denkbare, praktisch aber fern liegende (vgl. dazu Senat BGHZ 150, 269, 275).
- BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04
Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit
Eine Inhaltskontrolle derartiger Klauseln liefe leer, weil im Falle ihrer Unwirksamkeit nach § 306 Abs. 2 BGB an deren Stelle die inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung träte (vgl. zum AGB-Gesetz: BGH 9. April 2002 - XI ZR 245/01 - BGHZ 150, 269, zu II 1 a der Gründe mwN). - OLG Stuttgart, 03.12.2009 - 2 U 30/09
Bauspargeschäft: Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen Bausparbedingungen …
Außer Betracht zu bleiben haben insoweit nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGHZ 150, 269, 275 f.; BGHZ 152, 262, 265). - BAG, 18.01.2006 - 7 AZR 191/05
Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit
- AG Hamburg-Altona, 11.07.2006 - 316 C 120/06
Zulässigkeit einer Vertragsausfertigungsgebühr?
- OLG Celle, 07.11.2007 - 3 U 152/07
Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank für Girogeschäfte: Pauschale …
- BGH, 16.03.2004 - XI ZR 13/03
Verpflichtung des Kreditkartenunternehmens nach Erteilung der Zustimmung; …
- OLG Frankfurt, 23.06.2010 - 9 U 154/09
Bankgeschäft: Rechtswirksamkeit von Entgeltklauseln eines Kreditinstitutes für …
- LG Köln, 11.06.2003 - 26 O 100/02
- OLG Düsseldorf, 27.09.2012 - 6 U 11/12
Formularmäßige Vereinbarung einer sog. Bandbreitenreduzierungsklausel,einer …
- BGH, 29.01.2009 - III ZR 232/08
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die abredewidrige …
- LG Leipzig, 18.09.2015 - 8 O 1954/14
Fristsetzung für die Berichtigung fehlerhafter Online-Buchungsbestätigungen
- OLG Frankfurt, 03.06.2002 - 1 U 55/01
Reisevertrag: Anforderungen an eine Preiserhöhungsklausel
- OLG Dresden, 08.03.2005 - 8 U 2159/04
Indossament; Aufwendungsersatz; Scheck
- LG Stuttgart, 20.05.2003 - 20 O 101/03
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken: Vergütung für die Übertragung von …
- LG Frankfurt/Main, 15.08.2019 - 24 O 181/18
Unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers?
- LG Düsseldorf, 23.11.2005 - 12 O 45/05
- LG Stuttgart, 22.03.2005 - 20 O 541/04
Lebensversicherungsvertrag im Rahmen betrieblicher Altersvorsorge: Stornogebühren …
- LG Itzehoe, 14.02.2014 - 7 O 66/13
Rechtsprechung
BGH, 13.03.2002 - VIII ZR 292/00 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- lexetius.com
VerbrKrG § 1 Abs. 1 (in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung)
- IWW
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Revision - Verbraucherkredit - Gewerbliche Tätigkeit - Natürliche Person - Strohmann - Verbraucher - Leasing-GmbH - Schadensersatz
- Wolters Kluwer
Kredit - Gewerbliche Tätigkeit - Natürliche Person - Strohmann - Verbraucher
- ZIP-online.de
Keine Verbrauchereigenschaft des eine gewerbliche Tätigkeit ausübenden Strohmanns bei Aufnahme eines Kredits
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht
Zur Frage, ob eine natürliche Person, die als Strohmann eine gewerbliche Tätigkeit für einen anderen ausübt, als Verbraucher anzusehen ist
- judicialis
VerbrKrG § 1 Abs. 1 (in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung)
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de
Eigenschaft eines Strohmanns als Verbraucher
- rechtsportal.de
Anwendbarkeit des VerbrKrG für gewerbliche Tätigkeit eines Strohmanns
- datenbank.nwb.de
- ibr-online
Verbraucherschutz - Der Begriff des "Verbrauchers" bei Strohmanngeschäften
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- zbb-online.com (Leitsatz)
VerbrKrG § 1 Abs. 1 (i. d. F. bis 30. 9. 2000)
Keine Verbrauchereigenschaft des eine gewerbliche Tätigkeit ausübenden Strohmanns bei Aufnahme eines Kredits - gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Strohmann ist kein Verbraucher
Besprechungen u.ä. (3)
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Kfz-Leasing - Verbraucherkredit: Strohmann ist kein Verbraucher
- ewir-online.de (Entscheidungsbesprechung)
VerbrKrG §§ 1, 3 f.; BGB § 491 f., § 507
Keine Verbrauchereigenschaft des eine gewerbliche Tätigkeit ausübenden Strohmanns bei Aufnahme eines Kredits - WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Keine Verbraucherqualifikation des unternehmerischen Treuhänders; Ende der Existenzgründungsphase
Verfahrensgang
- BGH, 13.03.2002 - VIII ZR 292/00
- BGH, 04.06.2002 - VIII ZR 292/00
Papierfundstellen
- NJW 2002, 2030
- ZIP 2002, 930
- MDR 2002, 873
- WM 2002, 1066
- DB 2002, 1104
- VuR 2002, 256
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 89/12
Verbrauchsgüterkauf: Vorschieben eines Strohmanns zur Herbeiführung eines …
Daher ist ein solches Geschäft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Strohmann rechtlich bindend (Senatsurteil vom 13. März 2002 - VIII ZR 292/00, NJW 2002, 2030 unter II 1 mwN). - OLG Düsseldorf, 22.11.2005 - 24 U 44/05
Restwertabrechnung bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages?
Der Bundesgerichtshof hat zur Frage des Abschlusses der Existenzgründungsphase noch nicht abschließend entschieden (vgl. BGH WM 2002, 1066;… vgl. auch Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht und Leasingrechts, 9. Auflage, Rn. 2042).Auf den Zeitpunkt einer öffentlich-rechtlichen Konzessionserteilung kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an (…Bülow, aaO, § 1 Rn. 42 m.w.N.), auch wenn deren Vorliegen auf eine gewerbliche Tätigkeit hindeuten mag (vgl. BGH WM 2002, 1066).
- LG Koblenz, 07.09.2006 - 14 S 68/06
Verbringungskosten - Erstattungsfähigkeit
Ein anderer Teil lehnt bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten die Erstattung entsprechender Aufschläge grundsätzlich ab (vgl. LG Mainz, Urteil v. 07.05.03, AZ: 3 S 361/02, LG Bielefeld, Urteil v. 29.06.99, AZ: 2 O 468/98; LG Duisburg, SP 1998, 425; LG Essen, SP 1998, 428; AG Aachen, SP 2005, 167; AG Duisburg, Zfs 2002, 340; AG Gießen, Zfs 1998, 51; AG Kerpen, NZV 2003, 276).
- LG Itzehoe, 21.02.2012 - 1 S 208/10
Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW wegen falscher …
Demgemäß wird auch in der Rechtsprechung und Literatur bei Strohmanngeschäften eine Nichtigkeit nach § 117 BGB nicht angenommen (vgl. BGH, Urt. v. 13.03.2002 - VIII ZR 292/00, bei Rn. 9;… OLG Celle, Urt. v. 15.11.2006 - 7 U 176/05;… Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 1295;… Palandt/Ellenberger, BGB, § 117 Rdnr. 6 m. w. N.).Abgesehen davon ist nicht anzunehmen, dass der Bundesgerichtshof von der schon seit langem bestehenden Rechtsprechung abrücken wird, dass ein Strohmanngeschäft regelmäßig wirksam ist, weil die mit ihm verbundenen Rechtsfolgen von den Vertragsparteien gewollt sind (vgl. BGH Urt. v. 13.03.2002 - VIII ZR 292/00, bei Rn. 9 m. w. N.).
- OLG Stuttgart, 13.03.2006 - 6 U 248/05
Darlehensvertrag; Verjährung: Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens bei …
Daher hat sich die vom OLG Hamm aaO erwähnte Auffassung, dass der Übergang zum Unternehmer erst dann erreicht ist, wenn eine gewisse Ertragschwelle überschritten wird, auch nicht durchgesetzt und wurde daher vom BGH in NJW 2002, 2030 nicht einmal mehr erwähnt.Denn wie bereits der BGH in NJW 2002, 2030, 2031 entschieden hat, läge ein solcher Zeitraum unter 7 Wochen und diese äußerste Grenze hatte er auch nicht mit den Besonderheiten des dortigen Falls begründet (was der Senat in der Verfügung vom 07.11.2005 nicht behauptet hatte, der Hinweis auf die Besonderheiten betraf den unter (2) erörterten Komplex).
- OLG Hamm, 13.11.2006 - 2 U 146/06
Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Pferd wegen eines Sachmangels bei der …
Soweit Unternehmer auch der auf Grund einer wirksamen Abrede für einen Unternehmer handelnde Strohmann ist (BGH, NJW 2002, 2030), ist nicht dargetan, dass der Beklagte als Strohmann für die Zeugin Q handelte. - LG Münster, 24.03.2015 - 14 O 276/14
Rückzahlung und Nutzungsentschädigung nach Erklärung des Widerrufs von …
Dabei ist anerkannt, dass die Verwaltung und Anlage eigenen Vermögens, etwa in Mietshäusern, grundsätzlich nicht den Unternehmerbegriff erfüllt (BGH NJW 2002, 2030). - LG Münster, 12.04.2017 - 14 O 325/16
Erklärung des Widerrufs eines Darlehensvertrages i.R.d. Widerrufsrechts aufgrund …
Dabei ist anerkannt, dass die Verwaltung und Anlage eigenen Vermögens, etwa in Miethäusern, unabhängig von der Höhe der verwalteten Werte grundsätzlich nicht den Unternehmerbegriff erfüllt (BGH, Urteil vom 13.03.2002, VIII ZR 292/00, NJW 2002, 2030).
Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 15.02.2002 - 24 U 5/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- ZIP-online.de
Keine außerordentliche Kündigung des Darlehens bei Wegfall einer nahezu wertlosen Sicherheit
- judicialis
AGB-Spark. Ziffer 26 Abs. 2
- rechtsportal.de
AGB-Spark. Nr. 26 Abs. 2
- rechtsportal.de
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 § 48
Folgen eines Verzichts des Markeninhabers auf einen Teil der im Warenverzeichnis eingetragenen WarenZur Bedeutung des Zusatzes "plus" in einem Markenzeichen - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kündigung eines Ratenkreditvertrages; Wegfall der Lebensversicherung; Ordentliche Kündigung; Außerordentliche Kündigung; Darlehensverhältnis
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB § 609 Abs. 1 a. F., § 242; Nr. 26 AGB-SpK a. F.
Keine außerordentliche Kündigung des Darlehens bei Wegfall einer nahezu wertlosen Sicherheit
Besprechungen u.ä.
- ewir-online.de (Entscheidungsbesprechung)
BGB §§ 609, 242
Keine außerordentliche Kündigung des Darlehens bei Wegfall einer nahezu wertlosen Sicherheit
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 27.10.2000 - 1 O 434/99
- OLG Frankfurt, 15.02.2002 - 24 U 5/01
Papierfundstellen
- ZIP 2002, 1030
- VuR 2002, 256
Rechtsprechung
LG Stuttgart, 23.04.2002 - 20 O 578/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Baden-Württemberg
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Sportstudios: Vorfälligstellung der Vergütung
- Kanzlei Prof. Schweizer
Unzulässige AGB-Klauseln, Sportstudio, Vorfälligstellung der Vergütung, Verzugszinsen
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Fälligstellung eines gesamten Nutzungsentgelts unter den qualifizierten Voraussetzungen des Verzugs regelnden Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Sportstudios
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VuR 2002, 256
Wird zitiert von ...
- LG Bielefeld, 07.07.2004 - 21 S 43/04 Als Folge eines Verzugs im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen begründet das BGB keinerlei Vorleistungspflichten für den Schuldner, sondern berechtigt wie etwa §§ 321, 543 oder 626 BGB zur Loslösung vom Vertrag oder zum Verlangen einer Sicherheit (vgl. LG Stuttgart, VuR 2002, 256 f.).