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   BGH, 20.10.2011 - IX ZB 128/11   

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https://dejure.org/2011,5706
BGH, 20.10.2011 - IX ZB 128/11 (https://dejure.org/2011,5706)
BGH, Entscheidung vom 20.10.2011 - IX ZB 128/11 (https://dejure.org/2011,5706)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2011 - IX ZB 128/11 (https://dejure.org/2011,5706)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4a Abs 1 InsO, § 4a Abs 3 S 2 InsO
    Insolvenzverfahren: Stundung der Verfahrenskosten bei möglicher Ratenzahlung des Schuldners

  • Wolters Kluwer

    Stundung der Verfahrenskosten für ein Insolvenzverfahren bei pfändbarem monatlichem Einkommen von 347,05 EUR

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Stundung der Verfahrenskosten bei möglicher Ratenzahlung des Schuldners

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Stundung der Verfahrenskosten bei möglicher Ratenzahlung des Schuldners

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 4a
    Stundung der Verfahrenskosten für ein Insolvenzverfahren bei pfändbarem monatlichem Einkommen von 347,05 EUR

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für eine Stundung der Verfahrenskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VuR 2012, 158
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.09.2003 - IX ZB 459/02

    Anspruch des Insolvenzschuldners auf Stundung der Verfahrenskosten;

    Auszug aus BGH, 20.10.2011 - IX ZB 128/11
    Dabei ist dieses Vermögen nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 35 bis 37 InsO über die Insolvenzmasse zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 149/05, NZI 2008, 47 Rn. 8), so dass auch der Neuerwerb, insbesondere - wie vorliegend - pfändbares Arbeitseinkommen, zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NZI 2003, 665).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Verfahrenskosten selbst dann zu stunden, wenn der Schuldner unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums die in den jeweiligen Verfahrensabschnitten - Eröffnungsverfahren, Hauptverfahren, Wohlverhaltensperiode - anfallenden Kosten (§ 4a Abs. 3 Satz 2 InsO) im Wege der Ratenzahlung, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003, aaO, 665 f; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 205/05, ZInsO 2006, 773 Rn. 11; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 149/05, NZI 2008, 47 Rn. 8).

  • BGH, 25.10.2007 - IX ZB 149/05

    Anforderungen an die Form der Entscheidung über den Stundungsantrag des

    Auszug aus BGH, 20.10.2011 - IX ZB 128/11
    Dabei ist dieses Vermögen nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 35 bis 37 InsO über die Insolvenzmasse zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 149/05, NZI 2008, 47 Rn. 8), so dass auch der Neuerwerb, insbesondere - wie vorliegend - pfändbares Arbeitseinkommen, zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NZI 2003, 665).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Verfahrenskosten selbst dann zu stunden, wenn der Schuldner unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums die in den jeweiligen Verfahrensabschnitten - Eröffnungsverfahren, Hauptverfahren, Wohlverhaltensperiode - anfallenden Kosten (§ 4a Abs. 3 Satz 2 InsO) im Wege der Ratenzahlung, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003, aaO, 665 f; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 205/05, ZInsO 2006, 773 Rn. 11; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 149/05, NZI 2008, 47 Rn. 8).

  • BGH, 18.05.2006 - IX ZB 205/05

    Zulässigkeit teilweiser Stundung der Verfahrenskosten

    Auszug aus BGH, 20.10.2011 - IX ZB 128/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Verfahrenskosten selbst dann zu stunden, wenn der Schuldner unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums die in den jeweiligen Verfahrensabschnitten - Eröffnungsverfahren, Hauptverfahren, Wohlverhaltensperiode - anfallenden Kosten (§ 4a Abs. 3 Satz 2 InsO) im Wege der Ratenzahlung, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003, aaO, 665 f; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 205/05, ZInsO 2006, 773 Rn. 11; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 149/05, NZI 2008, 47 Rn. 8).
  • BGH, 09.07.2015 - IX ZB 68/14

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Rückwirkende Verfahrenskostenstundung

    Dabei bildet das Eröffnungsverfahren neben dem eröffneten Insolvenzverfahren und dem Restschuldbefreiungsverfahren einen besonderen Verfahrensabschnitt (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - IX ZB 128/11, VuR 2012, 158; vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NJW 2003, 3780, 3781).
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