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   LG Saarbrücken, 04.06.2012 - 5 T 189/12   

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https://dejure.org/2012,30375
LG Saarbrücken, 04.06.2012 - 5 T 189/12 (https://dejure.org/2012,30375)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.06.2012 - 5 T 189/12 (https://dejure.org/2012,30375)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 04. Juni 2012 - 5 T 189/12 (https://dejure.org/2012,30375)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VuR 2014, 69
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Lübeck, 18.02.2011 - 7 T 46/11

    Freigabe von zur Bestreitung des Lebensunterhalt im Folgemonat bestimmten

    Auszug aus LG Saarbrücken, 04.06.2012 - 5 T 189/12
    Die Mittel, die dem Schuldner für die unmittelbare Sicherung seiner Existenz zur Verfügung stehen sollen, dürfen diesem nicht zu dem Zweck entzogen werden, dass man sie dem Gläubigerzugriff Preis gibt (vgl. LG Lübeck Beschluss vom 18.02.2011, AZ 7 T 46/11, 7 T 50/11).
  • LG Köln, 23.04.2020 - 39 T 57/20

    Pfändungsschutz für Corona-Soforthilfe

    Es ist daher geboten, entsprechende Defizite des Instituts des Pfändungsschutzkontos unter Heranziehung des § 765a ZPO im vorliegenden Fall zu korrigieren (LG Saarbrücken, Beschluss vom 06.06.2012 - 5 T 189/12 -, VuR 2014, S. 69, 70; vgl. zur individuellen Ergänzungsfunktion des § 765a ZPO auch BGH, Beschluss vom 04.07.2007 - VII ZB 15/07 -, juris).
  • BVerfG, 25.08.2014 - 1 BvR 2243/14

    Eilrechtsschutz nicht geboten, wenn Vollstreckungsschutz durch Umwandlung eines

    Dabei kann hier offen bleiben, inwieweit die Pfändungsschutzvorschrift des § 850k ZPO Vorrang gegenüber einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO hat (vgl. dazu FG München, Beschluss vom 2. April 2013 - 5 V 834/13 -, juris, Rn. 9; LG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 5 T 189/12 -, VuR 2014, S. 69 ).
  • LG Berlin, 08.04.2019 - 84 T 321/18

    Insolvenzverfahren: Pfändungsschutz für Sozialleistungen bei sozialrechtlicher

    Das Pfändungsschutzkonto dient dazu, das aufgelaufene Guthaben schon kraft Gesetzes und ohne besonderen Schutzantrag in Höhe des Freibetrages zu schützen und dadurch das Existenzminimum des Schuldners zu sichern, während § 765a ZPO als Generalklausel den Schutz des Schuldners vor Eingriffen bezweckt, die zu einem nach Abwägung aller betroffenen Interessen nicht mehr vertretbaren Ergebnis führen würden (vgl. LG Saarbrücken, VuR 2014, 69 [70]).
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