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   VG Würzburg, 26.03.2020 - W 10 K 19.50533   

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VG Würzburg, 26.03.2020 - W 10 K 19.50533 (https://dejure.org/2020,7733)
VG Würzburg, Entscheidung vom 26.03.2020 - W 10 K 19.50533 (https://dejure.org/2020,7733)
VG Würzburg, Entscheidung vom 26. März 2020 - W 10 K 19.50533 (https://dejure.org/2020,7733)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 29 Abs. 2 S. 2
    Übereinstimmende Erledigung bei Ablauf der Überstellungsfrist

  • rewis.io

    Zuständigkeitsübergang wegen Fristablaufs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Würzburg, 26.03.2020 - W 10 K 19.50533
    Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil ein Asylantragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 70; BayVGH, U.v. 12.2.2020 - 14 B 19.50010 - juris Rn. 19; B.v. 7.1.2020 - 13a ZB 19.50042 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 123).

    Dies ist schon aus systematischen Gründen ausgeschlossen, weil es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 60), welche eng auszulegen und grundsätzlich keiner Analogie fähig ist.

    Denn durch die Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO soll sichergestellt werden, dass den Behörden des überstellenden Mitgliedstaates der volle Zeitraum von sechs Monaten für die Vorbereitung, Abstimmung und Durchführung der Überstellung nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO zur Verfügung steht (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 59; BVerwG, U.v. 26.5.2016 - 1 C 15.15 - juris Rn. 11).

    Der Asylbewerber soll es somit nicht in der Hand haben, die Überstellung durch untertauchen oder dergleichen zu vereiteln (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 61 ff.; VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 123 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

    Auszug aus VG Würzburg, 26.03.2020 - W 10 K 19.50533
    Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil ein Asylantragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 70; BayVGH, U.v. 12.2.2020 - 14 B 19.50010 - juris Rn. 19; B.v. 7.1.2020 - 13a ZB 19.50042 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 123).

    Der Asylbewerber soll es somit nicht in der Hand haben, die Überstellung durch untertauchen oder dergleichen zu vereiteln (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 61 ff.; VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 123 f.).

    Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wenn die nationale Behörde - gegebenenfalls aus moralisch zu achtenden Motiven, wie sie beim sog. Kirchenasyl angenommen werden - von einer Durchsetzung der Ausreisepflicht absieht (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2020 - 14 B 19.50010 - juris Rn. 21; B.v. 7.1.2020 - 13a ZB 19.50042 - juris Rn. 7; B.v. 16.5.2018 - 20 ZB 18.50011 - juris; VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 123).

  • VGH Bayern, 07.01.2020 - 13a ZB 19.50042

    Keine "Flucht" beim offenen Kirchenasyl

    Auszug aus VG Würzburg, 26.03.2020 - W 10 K 19.50533
    Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil ein Asylantragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 70; BayVGH, U.v. 12.2.2020 - 14 B 19.50010 - juris Rn. 19; B.v. 7.1.2020 - 13a ZB 19.50042 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 123).

    Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wenn die nationale Behörde - gegebenenfalls aus moralisch zu achtenden Motiven, wie sie beim sog. Kirchenasyl angenommen werden - von einer Durchsetzung der Ausreisepflicht absieht (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2020 - 14 B 19.50010 - juris Rn. 21; B.v. 7.1.2020 - 13a ZB 19.50042 - juris Rn. 7; B.v. 16.5.2018 - 20 ZB 18.50011 - juris; VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 123).

  • VGH Bayern, 16.05.2018 - 20 ZB 18.50011

    Keine Verlängerung der Überstellungsfrist bei offenem Kirchenasyl

    Auszug aus VG Würzburg, 26.03.2020 - W 10 K 19.50533
    Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wenn die nationale Behörde - gegebenenfalls aus moralisch zu achtenden Motiven, wie sie beim sog. Kirchenasyl angenommen werden - von einer Durchsetzung der Ausreisepflicht absieht (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2020 - 14 B 19.50010 - juris Rn. 21; B.v. 7.1.2020 - 13a ZB 19.50042 - juris Rn. 7; B.v. 16.5.2018 - 20 ZB 18.50011 - juris; VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 123).
  • BVerwG, 26.05.2016 - 1 C 15.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus VG Würzburg, 26.03.2020 - W 10 K 19.50533
    Denn durch die Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO soll sichergestellt werden, dass den Behörden des überstellenden Mitgliedstaates der volle Zeitraum von sechs Monaten für die Vorbereitung, Abstimmung und Durchführung der Überstellung nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO zur Verfügung steht (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 59; BVerwG, U.v. 26.5.2016 - 1 C 15.15 - juris Rn. 11).
  • VG München, 11.07.2014 - M 21 K 14.30481

    Asylrecht (Nigeria; Dublin-II-Verfahren)

    Auszug aus VG Würzburg, 26.03.2020 - W 10 K 19.50533
    Das Scheitern der fristgemäßen Überstellung in den originär zuständigen Mitgliedstaat ist deshalb der Beklagten als Rechtsträgerin des Bundesamtes zuzurechnen, auch wenn die Überstellung von der Ausländerbehörde zu vollziehen ist (im Ergebnis anderer Ansicht: VG München, B.v. 11.7.2014 - M 21 K 14.30481 - juris; VG Göttingen, B.v. 23.12.2013 - 2 A 778/13 - juris).
  • VGH Bayern, 26.07.2019 - 10 CE 19.1304

    Unzulässiger Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnis

    Auszug aus VG Würzburg, 26.03.2020 - W 10 K 19.50533
    Nach ständiger Rechtsprechung bleibt das Bundesamt für den Vollzug der Abschiebungsanordnung verantwortlich, denn es hat, wie aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG folgt, diese während des gesamten Verfahrens unter Kontrolle zu halten und damit auch stets zu prüfen, ob eine Abschiebung durchgeführt werden kann oder ob dieser Abschiebungshindernisse entgegenstehen (BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris; BayVGH, B.v. 26.7.2019 - 10 CE 19.1304 - juris Rn. 3; B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 13.2.2019 - 11 S 401/19 - juris Rn. 8 jeweils m.w.N.).
  • VG Göttingen, 23.12.2013 - 2 A 778/13

    Abschiebungsanordnung; Dublin-Verfahren; Klaglosstellung; Kostentragung; Polen;

    Auszug aus VG Würzburg, 26.03.2020 - W 10 K 19.50533
    Das Scheitern der fristgemäßen Überstellung in den originär zuständigen Mitgliedstaat ist deshalb der Beklagten als Rechtsträgerin des Bundesamtes zuzurechnen, auch wenn die Überstellung von der Ausländerbehörde zu vollziehen ist (im Ergebnis anderer Ansicht: VG München, B.v. 11.7.2014 - M 21 K 14.30481 - juris; VG Göttingen, B.v. 23.12.2013 - 2 A 778/13 - juris).
  • VGH Bayern, 12.03.2014 - 10 CE 14.427

    Im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG hat das Bundesamt sowohl

    Auszug aus VG Würzburg, 26.03.2020 - W 10 K 19.50533
    Nach ständiger Rechtsprechung bleibt das Bundesamt für den Vollzug der Abschiebungsanordnung verantwortlich, denn es hat, wie aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG folgt, diese während des gesamten Verfahrens unter Kontrolle zu halten und damit auch stets zu prüfen, ob eine Abschiebung durchgeführt werden kann oder ob dieser Abschiebungshindernisse entgegenstehen (BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris; BayVGH, B.v. 26.7.2019 - 10 CE 19.1304 - juris Rn. 3; B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 13.2.2019 - 11 S 401/19 - juris Rn. 8 jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 25.10.2017 - C-201/16

    Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich vor einem

    Auszug aus VG Würzburg, 26.03.2020 - W 10 K 19.50533
    Denn der Grund für die Aufhebung des Bescheides war der Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO mit der Folge des Zuständigkeitsübergangs auf die Beklagte kraft Gesetzes nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 - Shiri, C-201/16 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2019 - 11 S 401/19

    Kompetenz des Bundesamtes bei Dublin-Rückführungen; Amtshilfe

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14

    Die zuständige Behörde hat jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit

  • VGH Bayern, 18.05.2020 - 3 ZB 20.50004

    Ablauf der Überstellungsfrist

    In dieser rechtlichen Situation wäre es unbillig, ein bestimmtes Verhalten der Ausländerbehörde beim Vollzug einer Überstellung letztlich den Klägern zuzurechnen, obwohl die Vollzugsbehörden arbeitsteilig mit dem Bundesamt zusammenwirken (vgl. etwa VG Würzburg, B.v. 26.3.2020 - W 10 K 19.50533 - juris Rn. 4; VG Frankfurt/Oder, a.a.O. Rn. 5; a.A. VG München, B.v. 11.7.2014 - M 21 K 14.30481 - juris Rn. 7).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2022 - L 8 AY 55/21

    Leistungen nach dem AsylbLG; Passiver Widerstand gegen eine Abschiebungsmaßnahme;

    Diese Bewertung des Verhaltens steht mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, nach der ein passiver Widerstand gegen eine Abschiebung - wie auch hier - nicht zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) führt, weil darin kein gezieltes "sich Entziehen" von den für die Durchführung der Überstellung zuständigen nationalen Behörden gesehen werden kann, um die Überstellung zu vereiteln (vgl. allg. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 70; konkret zum bloß passiven Widerstand VG Würzburg, Beschluss vom 26.3.2020 - W 10 K 19.50533 - juris Rn. 5 f. m.w.N.; zur Heranziehung dieses Aspektes vgl. BSG, Urteil vom 24.6.2021 - B 7 AY 4/20 R - juris Rn. 18 a.E.).
  • VG Würzburg, 27.08.2020 - W 10 S 20.30925

    Keine Abschiebung nach Nigeria wegen diverser Krankheiten

    Das gegen diesen Bescheid anhängige Klageverfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. März 2020 eingestellt (Az.: W 10 K 19.50533).

    Bei dem Antragsteller handle es sich um einen 63-jährigen Nigerianer, der zudem an Bluthochdruck (Hypertonie) - hierzu wurde im vorhergehenden Klageverfahren Az.: W 10 K 19.50533 ein ärztliches Attest vorgelegt - sowie bisher ungeklärten Knochenschmerzen leide.

  • VG Ansbach, 21.04.2021 - AN 17 K 20.50062

    Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache

    Dieser Rechtsnachteil ist der Beklagten gesetzlich zugewiesen und es besteht kein Anlass die Klägerseite über die Kostenentscheidung am Risiko einer nicht rechtzeitigen Überstellung zu beteiligen, auch weil hier nichts dafür ersichtlich ist, dass die Klägerin die Abschiebung durch Flucht, Untertauchen oder ähnliches obstruiert hätte (vgl. VG Würzburg, B.v. 26.3.2020 - W 10 K 19.50533 - juris Rn. 5).

    In dieser Situation wäre es unbillig das Verhalten der Ausländerbehörde als "verlängerter Arm" des Bundesamts beim Vollzug der Abschiebung der Klägerin zuzurechnen, obwohl die Arbeitsteilung zwischen Ausländerbehörde und Bundesamt stattfindet (BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 3 ZB 20.50004/50005 - juris Rn. 7; VG Würzburg, B.v. 26.3.2020 - W 10 K 19.50533 - juris Rn. 4).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2022 - L 8 AY 48/18

    Analogleistungen; Anspruchseinschränkung; Asylbewerberleistungen; Beugecharakter;

    Diese Bewertung des Verhaltens steht mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, nach der ein passiver Widerstand gegen eine Abschiebung - wie auch hier - nicht zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) führt, weil darin kein gezieltes "sich Entziehen" von den für die Durchführung der Überstellung zuständigen nationalen Behörden gesehen werden kann, um die Überstellung zu vereiteln (vgl. allg. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 70; konkret zum bloß passiven Widerstand VG Würzburg, Beschluss vom 26.3.2020 - W 10 K 19.50533 - juris Rn. 5 f. m.w.N.; zur Heranziehung dieses Aspektes vgl. BSG, Urteil vom 24.6.2021 - B 7 AY 4/20 R - juris Rn. 18 a.E.).
  • VG München, 01.09.2022 - M 19 K 22.50002

    Einstellung eines Dublin-Verfahrens nach abgelaufener Überstellungsfrist

    Soweit dies aus tatsächlichen Gründen unterblieben ist, trägt das gesetzlich zugewiesene Risiko einer nicht rechtzeitigen Überstellung die Beklagte (vgl. VG Gelsenkirchen, B.v. 11.5.2022 - 18a K 759/22.A - juris LS 1, Rn. 13; VG Ansbach, B.v. 21.4.2021 - AN 17 K 20.50062 - juris - Rn. 5; VG Würzburg, B.v. 26.3.2020 - W 10 K 19.50533 - juris Rn. 3 f.; vglb.
  • VG Ansbach, 04.06.2021 - AN 17 K 19.50816

    Kostentragung bei Erledigungserklärung nach Aufhebung eines Dublin-Bescheids

    Daraus folgt, dass das Bundesamt seine Entscheidung während der Dauer des Gerichtsverfahrens "unter Kontrolle zu halten" hat und nachteilige Veränderungen prinzipiell zu Lasten des Bundesamtes gehen (BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 3 ZB 20.50004/50005 - juris Rn. 7; VG Würzburg, B.v. 26.3.2020 - W 10 K 19.50533 - juris Rn. 4).
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