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   VG Würzburg, 23.03.2010 - W 2 K 10.17   

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VG Würzburg, 23.03.2010 - W 2 K 10.17 (https://dejure.org/2010,71463)
VG Würzburg, Entscheidung vom 23.03.2010 - W 2 K 10.17 (https://dejure.org/2010,71463)
VG Würzburg, Entscheidung vom 23. März 2010 - W 2 K 10.17 (https://dejure.org/2010,71463)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zulassung zu einem Volksfest; Stammbeschicker; Neubewerber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 31.03.2003 - 4 B 00.2823

    Ablehnung der Zulassung zu einem Volksfest (Kiliani);

    Auszug aus VG Würzburg, 23.03.2010 - W 2 K 10.17
    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U.v. 31.03.2003 Az.: 4 B 00.2823, FSt. 2003/241 m.w.N.) kann das der Beklagten zustehende Auswahlermessen nur dann fehlerfrei ausgeübt werden, wenn ordnungsgemäße Grundlagen hierfür vorhanden sind.

    Denn je dünner die Dichte materiell-rechtlicher Vorgaben des Gesetzgebers ist, desto größer ist der Anteil an Gestaltungs- und Bewertungselementen, der eine Beteiligung eines Beschlussorgans erfordert (BayVGH, U.v. 31.03.2003, a.a.O.).

    Sie kann auch konkludent ergehen (vgl. BayVGH, U.v. 31.03.2003, a.a.O.).

    Demgegenüber dürfen untergeordnete Fragestellungen im Rahmen der Konzeptentscheidung wie z.B. Sortimentsauswahl, Flächenbeschränkung, sicherheitsrechtliche Belange, Organisation der Infrastruktureinrichtungen und Verfahrensfragen vom Bürgermeister bzw. von dessen Bediensteten geregelt werden (BayVGH, U.v. 31.03.2003, a.a.O.).

    Mangels anwendbarer Vorgaben eines Beschlussorgans in Form fehlerfreier Auswahlkriterien hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Stammbeschickern und Neubewerbern (und dieses gehört - wie gezeigt - in den Bereich der Formulierung abstrakter Zulassungskriterien, die dem Stadtrat oder einem beschließenden Ausschuss vorbehalten sind) war die zuletzt ergangene - hier allein maßgebliche - Ablehnungsentscheidung vom 12. Februar 2010 gegenüber dem Kläger nicht von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO gedeckt mit der Folge, dass der Kläger in seinem durch Art. 12 GG fundierten subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens (vgl. BayVGH, U.v. 31.03.2003, a.a.O.) verletzt ist.

  • VGH Bayern, 29.01.1991 - 22 B 90.2122

    Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Betreibers eines Belustigungsgeschäfts von

    Auszug aus VG Würzburg, 23.03.2010 - W 2 K 10.17
    Dies bedeutet, dass das Vergabesystem auch Neubewerbern eine für jeden Bewerber voraussehbare reale Zulassungschance eröffnen muss (vgl. auch BayVGH, B.v. 29.01.1991, Az.: 22 B 90.2122, BayVBl. 1991, 370).
  • VGH Bayern, 21.01.1988 - 4 CE 87.03883
    Auszug aus VG Würzburg, 23.03.2010 - W 2 K 10.17
    Letztere vermag auch in anderer Weise (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG) und damit konkludent erklärt zu werden (zum Ganzen vgl. BayVGH v. 21.01.1988, BayVBl. 1988, 497/498).
  • BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 2.67

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Bemessung von Versorgungsbezügen

    Auszug aus VG Würzburg, 23.03.2010 - W 2 K 10.17
    Die Frage der vorangegangenen Behandlung seines Begehrens durch die Behörde ist demgegenüber grundsätzlich nicht von Bedeutung, denn der Anspruch auf Bescheiderlass bzw. Neubescheidung hängt nicht davon ab, ob die Behörde den an sie gerichteten Antrag überhaupt beschieden bzw. ob sie dies in fehlerhafter Weise getan hat (zum Ganzen vgl. BVerwGE 29, 1 [2]; Clausing in Schoch/Schmitt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 121, Rd.Nr. 63 f.).
  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 104.63

    Verfassungsmäßigkeit einer die Genehmigung zu einer vergüteten Nebentätigkeit

    Auszug aus VG Würzburg, 23.03.2010 - W 2 K 10.17
    Der Versagungsbescheid gehört damit lediglich zur Vorgeschichte des Anspruchs (so auch Gerhard in: Schoch/Schmitt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 113, Rd.Nr. 64; ebenso BVerwGE 29, 304/309; BVerwG DVBl. 1987, 1113).
  • VGH Bayern, 25.02.2013 - 22 B 11.2587

    Gewerberechtliche Zulassungsentscheidung; Volksfest; Autoscooter; Ausschluss

    Mit der am 8. Januar 2010 zum Verwaltungsgericht Würzburg erhobenen Klage (Az. W 2 K 10.17) beantragte der Kläger zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 25. November 2009, 5. Februar 2010, 10. Februar 2010 und 12. Februar 2012 (durch die drei letztgenannten Bescheide hatte die Beklagte die einen Autoscooter betreffende Bewerbung des Klägers nach Klageerhebung erneut abgelehnt) zu verpflichten, ihn mit dem Autoscooter "Z-Power" zur L...-Messe 2010 zuzulassen, hilfsweise, sie dazu zu verpflichten, über seinen Antrag, mit dem Autoscooter "Z-Power" zur L...-Messe 2010 zugelassen zu werden, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erneut zu entscheiden.

    Im Urteil vom 8. Juni 2011 habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Beklagte alle im Gerichtsbescheid enthaltenen Direktiven befolgt habe; für begründet erachtet worden sei die Klage aufgrund von Umständen, die bereits während des unter dem Aktenzeichen W 2 K 10.17 anhängig gewesenen Verfahrens vorgelegen hätten und die seinerzeit auch geltend gemacht worden seien.

    Wegen des Verfahrensgangs und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich der Akten des Verfahrens W 2 K 10.17 sowie auf die in diesen Streitsachen vorgelegten Vorgänge der Beklagten Bezug genommen.

    Die Aufnahmen, die dem Verwaltungsgericht in den beiden dort anhängig gewesenen Streitsachen zur Verfügung gestellt wurden (Bl. 13, 112, 131, 135 unten, 136 und 137 oben der Akte des Verfahrens W 2 K 10.17; Bl. 28, 29 unten und 30 der Akte des Verfahrens W 6 K 10.706), bestätigen diesen Befund.

    Der Bevollmächtigte des Klägers hat jedoch bereits in dem im Verfahren W 2 K 10.17 eingereichten Schriftsatz vom 1. März 2010 (vgl. dort S. 8) eingehend dargelegt, dass auch der Autoscooter des Klägers über eine aufwändige, im Einzelnen beschriebene Beleuchtungsanlage verfügt.

    Weitergehende Detailinformationen hierzu ermöglichte das Datenblatt, das dem Schriftsatz vom 1. März 2010 als Anlage beigefügt war (Bl. 130 der Akte des Verfahrens W 2 K 10.17).

    Obwohl diese Unterlagen und die dem Schriftsatz vom 1. März 2010 beigefügten Fotografien, die zum Teil ebenfalls einen Eindruck von der Lichtausstattung des Fahrgeschäfts des Klägers ermöglichen, den Bevollmächtigten der Beklagten nachweislich zugeleitet wurden (vgl. Bl. 139 der Akte des Verfahrens W 2 K 10.17) und sie damit auch der Beklagten selbst als zugegangen gelten, lässt die Begründung des Bescheids vom 18. Juni 2010 (ebenso wie die Niederschrift über die Ausschusssitzung am 15.6.2010) nicht erkennen, dass die Beklagte dieses Vorbringen des Klägers überhaupt zur Kenntnis genommen hat; erst recht fehlt jede inhaltliche Auseinandersetzung damit.

    Sein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat der Kläger in dem das Verfahren W 2 K 10.17 einleitenden Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. Januar 2010 mit 15.000 EUR, am Ende der Klageschrift vom 5. Juli 2010 mit 5.000 EUR angegeben.

  • VGH Bayern, 11.11.2013 - 4 B 13.1135

    Rückgriff auf undokumentierte Kenntnisse eines Mitarbeiters bei Entscheidung über

    23 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bei einer Erschöpfung der Kapazität der öffentlichen Einrichtung der Bewerber um einen Marktstand ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens hat, d.h. darauf, dass die Beklagte die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien (BVerwG, B.v. 24.6.2011 - 8 B 31/11 - juris Rn. 5) und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 23.3.2010 - W 2 K 10.17 - juris Rn. 38 ff.) zu treffen hat.
  • VG Würzburg, 08.06.2011 - W 6 K 10.706

    I. Die Mitwirkung eines Schaustellers als Generalpächter auf Behördenseite bei

    Über die dagegen gerichtete Klage entschied das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg mit Gerichtsbescheid vom 23. März 2010 (W 2 K 10.17) dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet werde, über den Antrag des Klägers, mit seinem Autoscooter-Betrieb zur Laurenzi-Messe 2010 zugelassen zu werden, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Akte des Gerichtsverfahrens W 2 K 10.17 und der einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

    Das Rechtswidrigkeitsurteil wegen des Mitwirkens einer ausgeschlossenen Person träfe auch dann zu, wenn die Firma ... sich nicht selbst mit dem Autoscooter beworben und den Zuschlag erhalten hätte, sondern wenn sich Angehörige i.S.d. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BayVwVfG um eine Teilnahme am Vergnügungspark beworben hätten, wie in Schriftsätzen des Klägers im Verfahren W 2 K 10.17 anklingt (in diesem Verfahren hat der Kläger im Übrigen schon die Mitwirkung der Firma ... im Ausschreibungs- und Auswahlverfahren gerügt).

    Zwar ist festzuhalten, dass die Beklagte nach dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. März 2010 (W 2 K 10.17) nach Änderung ihrer Satzung und der Richtlinie die Vergabe der Standplätze in der Sitzung vom 15. Juni 2010 erneut über die vorliegenden Bewerbungen der Autoscooter entschieden hat.

  • VG Ansbach, 26.08.2014 - AN 4 K 14.00386

    Zulassung eines Ausschankbetriebs zur Kirchweih; Anforderung an Auswahlverfahren

    Bei einer Erschöpfung der Kapazität hat der Bewerber um einen Stand ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, d.h. darauf, dass die Beklagte die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien (BVerwG, B.v. 24.6.2011 - 8 B 31/11 - juris) und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 23.3.2010 - W 2 K 10.17 - juris) zu treffen hat.
  • VG Ansbach, 26.08.2014 - AN 4 K 14.01058

    Zulassung zum Weihnachtsmarkt mit Getränkeausschank; Ausgestaltungsbefugnis der

    - W 2 K 10.17 - juris) zu treffen hat.
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