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   VG Würzburg, 23.01.2019 - W 2 K 18.1268   

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VG Würzburg, 23.01.2019 - W 2 K 18.1268 (https://dejure.org/2019,7090)
VG Würzburg, Entscheidung vom 23.01.2019 - W 2 K 18.1268 (https://dejure.org/2019,7090)
VG Würzburg, Entscheidung vom 23. Januar 2019 - W 2 K 18.1268 (https://dejure.org/2019,7090)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Magdeburg, 18.10.2013 - 9 A 155/12

    Friedhofsrecht - Übergang eines durch Friedhofssatzung geregelten

    Auszug aus VG Würzburg, 23.01.2019 - W 2 K 18.1268
    Zumal die in § 15 Abs. 9 FBS vorgesehene Umschreibung der Verleihungsurkunde gerade der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bezüglich der für den Friedhofsträger nicht immer offensichtlichen Rechtsnachfolge dienen soll (vgl. VG Magdeburg, U.v. 18.10.2013 - 9 A 155/12 - juris Rn. 25).

    Speziell für die Umschreibung einer Grabrechtsurkunde leiten sich die Bestimmtheitsanforderungen unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zudem zusätzlich aus der notwendigen Eingebundenheit des Friedhofsträgers bei der Zuordnung der Grabnutzungsrechte her (vgl. dazu: VG Magdeburg, U.v. 18.10.2013 - 9 A 155/12 - juris Rn. 25).

    Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kommt es bei der zum Rechtsübergang notwendigen Zustimmung des übernehmenden Angehörigen gemäß § 15 Abs. 7 Satz 4 FBS nicht allein auf die innere Haltung des übernahmebereiten Angehörigen an, sondern auf die dem Beklagten als Friedhofsträger erklärte Bereitschaft zur Übernahme, die sich - als materielles Pendant zum verfahrensrechtlichen Antrag - als empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt (vgl. VG Magdeburg, U.v. 18.10.2013 - 9 A 155/12 - juris Rn. 25).

  • VGH Bayern, 21.03.2018 - 4 ZB 17.2082

    (Nicht-)Vererbbarkeit der Grabberechtigung

    Auszug aus VG Würzburg, 23.01.2019 - W 2 K 18.1268
    Denn beim Grabnutzungsrecht handelt es sich um ein personengebundenes, hoheitlich verliehenes Sondernutzungsrecht nicht vermögensrechtlicher Art, das weder durch bloßes Rechtsgeschäft übertragen (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2012 - 4 ZB 11.2075 - juris Rn. 8) noch unmittelbar der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge des § 1922 BGB unterliegt (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2018 - 4 ZB 17.2082 - juris Rn. 11).

    2.1.2 Da das Wahl- bzw. Familiengrab als personengebundenes, hoheitlich verliehenes Sondernutzungsrecht nicht vermögensrechtlicher Art nicht unmittelbar der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge unterliegt (siehe unter 1.2.2) ging das Nutzungsrecht nicht mit der Erbmasse auf die Erbengemeinschaft bestehend aus der Ehefrau des Klägers und ihren beiden Schwestern über, sondern ist dem Regelungsregime der Friedhofs- und Bestattungssatzung des Beklagten unterworfen, dem es als Friedhofsträger obliegt, durch entsprechende Satzungsbestimmungen festzulegen, ob und an wen das Grabnutzungsrecht im Fall des Todes des bisherigen Inhabers übergeht (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2018 - 4 ZB 17.2082 - juris Rn. 11).

    Dieser satzungsrechtlich vorgesehene Formzwang ist ebenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2018 - 4 ZB 17.2082 - juris Rn. 10).

  • BVerwG, 12.06.1992 - 7 C 3.91

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Schriftformerfordernis - Analoge Anwendung

    Auszug aus VG Würzburg, 23.01.2019 - W 2 K 18.1268
    Aus Gründen der Rechtsicherheit und Rechtsklarheit ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Übernahme eines bestehenden Grabnutzungsrechts sowohl bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung gemäß § 15 Abs. 8 FBS als auch gemäß § 15 Abs. 9 FBS bei einem Übergang ohne rechtsgeschäftliche Nachfolgeregelung die Beteiligung des Beklagten als Friedhofsträger voraussetzt (dazu: BVerwG, U.v. 12.6.1992 - 7 C 3/91 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 22.09.2011 - 6 B 19.11

    Anspruch auf Zulassung zum Studium; Auslegung von Willenserklärungen

    Auszug aus VG Würzburg, 23.01.2019 - W 2 K 18.1268
    1.2.1 Ob ein Antrag vorliegt, der auf die Eröffnung eines auf einen bestimmten Verwaltungsakt gerichtetes Verwaltungsverfahren gerichtet ist, bestimmt sich nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB danach, wie diese vom Erklärungsempfänger, also der betreffenden Behörde, nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste (BVerwG, B. v. 22.9.2011 - 6 B 19/11 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 03.09.2012 - 4 ZB 11.2075

    Die in einer Friedhofsordnung geregelte Verpflichtung, Grabsteine grundsätzlich

    Auszug aus VG Würzburg, 23.01.2019 - W 2 K 18.1268
    Denn beim Grabnutzungsrecht handelt es sich um ein personengebundenes, hoheitlich verliehenes Sondernutzungsrecht nicht vermögensrechtlicher Art, das weder durch bloßes Rechtsgeschäft übertragen (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2012 - 4 ZB 11.2075 - juris Rn. 8) noch unmittelbar der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge des § 1922 BGB unterliegt (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2018 - 4 ZB 17.2082 - juris Rn. 11).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2016 - 2 LB 25/15

    Übergang des Grabnutzungsrechts auf Rechtsnachfolger

    Auszug aus VG Würzburg, 23.01.2019 - W 2 K 18.1268
    Insbesondere ist das in § 15 Abs. 7 Satz 2 FBS gewählte sog. "familienrechtliche Modell" mit dem Anciennitätsprinzip in § 15 Abs. 7 Satz 3 FBS als Leitmotiv bei der Nachfolgeregelung verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U.v. 14.4.2016 - 2 LB 25/15 - juris Rn. 58).
  • BFH, 22.01.2020 - II R 41/17

    Pflegekosten für die Grabstätte Dritter als Nachlassverbindlichkeiten

    Eine Aufdrängung des Nutzungsrechts ist daher nicht möglich (VG Würzburg, Urteil vom 23.01.2019 - W 2 K 18.1268, Rz 34).
  • VG Würzburg, 03.01.2022 - W 3 K 20.797

    Verwaltungsrechtsweg, Fortsetzungsfeststellungsklage, Versäumung der Klagefrist,

    Allgemein anerkannt aber ist, dass im Fall vorprozessualer Erledigung die Norm des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog angewandt werden kann (statt vieler VG München, Urteil v. 26.09.2017 - M 13 K 16.3400; VG Würzburg, Urteil v. 23.01.2019 - W 2 K 18.1268).
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