Rechtsprechung
VG Würzburg, 10.02.2015 - W 4 K 13.1015 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Rücknahme von Alttextilien gegen Rabattgewährung; Abfalleigenschaft; Begriff der Produktverantwortung
- bayern.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Freiwillige Rücknahme von Alttextilien gegen Rabattgewährung in Wahrnehmung der Produktverantwortung
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- bayern.de
(Pressemitteilung)
Adler Modemärkte dürfen weiter Altkleider sammeln
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Adler Modemärkte dürfen weiter Altkleider sammeln
- bayrvr.de (Pressemitteilung)
Adler Modemärkte dürfen weiter Altkleider sammeln
- koehler-klett.de (Kurzinformation)
Produktverantwortung für alte Kleider
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Adler Modemärkte dürfen weiterhin Altkleider sammeln - Gericht billigt Anahme von Alttextilien unter dem Gesichtspunkt der Produktverantwortung
Wird zitiert von ... (2)
- VG Stuttgart, 28.06.2018 - 14 K 2931/17
Freiwillige Rücknahme von eigenen oder fremd vertriebenen Alttextilien; Begriff …
Zur Auslegung des in § 23 KrWG manifestierten Begriffs der Produktverantwortung berief sich die Klägerin auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10.02.2015 ( - W 4 K 13.1015 -, juris), welches entschieden hat, dass die Produktverantwortung des KrWG im Sinne einer Produktgruppen- bzw. Produktartenverantwortung, die Hersteller und Vertreiber als Verantwortungsgemeinschaft für Waren der betreffenden Gattung vereint, zu verstehen sei.25 Weiter handelt es sich bei den Alttextilien und -schuhen, die in die Rücknahmeboxen der Klägerin geworfen werden, um Abfall i.S.d. Abfallrechts (§ 3 Abs. 1 S. 1 KrWG) (BVerwG…, Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 35/15 -, juris, Rn. 19; BVerwG…, Urteil vom 19.11.1998 - 7 C 31/97 -, juris, Rn. 10 ff; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 19.06.2018 - 10 S 1449/17 -, juris, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris, Rn. 29; VG Würzburg, Urteil vom 10.02.2015 - W 4 K 13.1015 -, juris, Rn. 45 ff; VG Stuttgart…, Urteil vom 27.04.2017 - 14 K 361/15 -, juris, Rn. 47).
Zudem spricht gerade die Betonung einer engen Auslegung des Begriffs der Produktverantwortung - begrenzt auf eigene Erzeugnisse - in § 26 Abs. 3 S. 1 KrWG bei gefährlichen Abfällen dafür, dass der Begriff im Übrigen weit auszulegen ist und damit - bei ungefährlichen Abfällen - für ein weites Verständnis der Produktverantwortung als Produktgruppenverantwortung aller Hersteller und Vertreiber eines Produkts (VG Würzburg, Urteil vom 10.02.2015 - W 4 K 13.1015 -, juris, Rn. 57; Oexle/Lammers, NVwZ 2015, 1490, 1492).
Soweit das Prinzip der Produktverantwortung den Verordnungsgeber ermächtigt, eine Rücknahme fremder Produkte über verpflichtende Rechtsverordnungen vorzuschreiben, spricht dies systematisch vielmehr dafür, dass die Rücknahme gleichartiger Fremdprodukte im Bereich freiwilliger Wahrnehmung von Produktverantwortung, bei welchem es einer gesetzgeberischen Vorgabe gerade nicht bedarf, erst recht zulässig sein muss (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 10.02.2015 - W 4 K 13.1015 -, juris, Rn. 61, 66).
Diese Regelung sieht im Rahmen einer Verwertung und Vermeidung von Abfällen eine erweiterte Herstellerverantwortung vor und enthält weder eine Einschränkung auf eine Einzelverantwortung noch auf verpflichtende Systeme (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 10.02.2015 - W 4 K 13.1015 -, juris, Rn. 60).
Die Einrichtung freiwilliger Rücknahmesysteme und die damit verbundenen positiven Auswirkungen auf die Abfallvermeidung und Abfallverwertung liefe bei Massenartikeln praktisch leer, wollte man strikt dem Verursacherprinzip folgen (VG Würzburg, Urteil vom 10.02.2015 - W 4 K 13.1015 -, juris, Rn. 65).
Andererseits haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie gewerbliche und gemeinnützige Sammler aufgrund der gesetzlichen Konzeption gegebenenfalls auch Einschnitte hinzunehmen sofern - wie hier - Abfälle mit positiven Marktwert freiwillig zurück genommen werden ( - im Einzelnen dazu weiter unten - vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 10.02.2015 - W 4 K 13.1015 -, juris, Rn. 67).
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2019 - 10 S 1990/18
Freiwillige Rücknahme nicht gefährlicher Abfälle in Wahrnehmung der …
Das ist eine unmissverständliche Stellungnahme im Gesetzgebungsverfahren, die keinen Zweifel daran lässt, dass "nicht gefährliche" Abfälle Regelungsgegenstand des § 26 Abs. 6 KrWG sind (VG Würzburg, Urteil vom 10.02.2015 - W 4 K 13.1015 - juris Rn. 53;… Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, KrWG, § 26 Rn. 44;… Mann in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl. 2019, § 26 Rn. 24;… Tünnesen-Harmes a. a. O. § 26 Rn. 43;… Webersinn in Schink/Versteyl, KrWG, § 26 Rn. 14).