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   VG Würzburg, 07.04.2014 - W 5 E 14.306   

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https://dejure.org/2014,7874
VG Würzburg, 07.04.2014 - W 5 E 14.306 (https://dejure.org/2014,7874)
VG Würzburg, Entscheidung vom 07.04.2014 - W 5 E 14.306 (https://dejure.org/2014,7874)
VG Würzburg, Entscheidung vom 07. April 2014 - W 5 E 14.306 (https://dejure.org/2014,7874)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 21.09.2006 - 4 CE 06.2465
    Auszug aus VG Würzburg, 07.04.2014 - W 5 E 14.306
    Obdachlosigkeit setzt nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. BayVGH Be.v. 23.1.2008 - 4 CE 07.2893 - juris Rn. 7, u.v. 21.9.2006 - 4 CE 06.2465 - juris Rn. 4) jedoch nicht nur objektiv das Fehlen einer Wohnmöglichkeit voraus.
  • VGH Bayern, 23.01.2008 - 4 CE 07.2893

    Obdachlosenrecht; Besitz einer Eigentumswohnung; Subsidiaritätsgrundsatz

    Auszug aus VG Würzburg, 07.04.2014 - W 5 E 14.306
    Obdachlosigkeit setzt nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. BayVGH Be.v. 23.1.2008 - 4 CE 07.2893 - juris Rn. 7, u.v. 21.9.2006 - 4 CE 06.2465 - juris Rn. 4) jedoch nicht nur objektiv das Fehlen einer Wohnmöglichkeit voraus.
  • VG München, 01.02.2008 - M 22 S 08.376

    Wiederholte mehrwöchige Abwesenheiten von der zugewiesenen Unterkunft

    Auszug aus VG Würzburg, 07.04.2014 - W 5 E 14.306
    Vielmehr besteht ein Anspruch des Obdachlosen auf sicherheitsrechtliches Einschreiten nur, soweit und solange er die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben kann (vgl. VG München, B.v. 1.2.2008 - M 22 S 08.376 - juris Rn. 18).
  • VG München, 18.02.2004 - M 22 S 03.6249
    Auszug aus VG Würzburg, 07.04.2014 - W 5 E 14.306
    Für etwaige zur Sicherung der Gesundheit des Obdachlosen erforderliche Maßnahmen, die über die bloße Zurverfügungstellung einer den Mindestanforderungen genügenden Unterkunft hinausgehen, muss der Obdachlose grundsätzlich selbst sorgen; wenn er hierzu nicht in der Lage ist, ist nicht die Obdachlosenbehörde aufgerufen, ihm die Bewältigung einer besonderen Problemlage abzunehmen, vielmehr sind die zur Sicherung der Gesundheit erforderlichen Maßnahmen, wenn sie der Obdachlose nicht mehr selbst organisieren kann, ggf. - wie hier - betreuungsrechtlich zu veranlassen (vgl. VG München Be.v. 18.2.2004 - M 22 S 03.6249 - u. v. 23.8.2006 - M 22 E 06.2988).
  • VGH Bayern, 25.06.2008 - 4 C 08.1251
    Auszug aus VG Würzburg, 07.04.2014 - W 5 E 14.306
    Weigert sich der Obdachlose, diese Mittel einzusetzen, dürfte bereits keine Obdachlosigkeit mehr vorliegen (Ruder/Bätge, Obdachlosigkeit, VI. Kapitel 3; VG München, B.v. 23.4.2008 - M 22 S 08 1399 - juris Rn. 17, bestätigt durch BayVGH, B.v. 25.6.2008 - 4 C 08.1251 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.04.2016 - 1 S 1.16

    Vorläufige Einweisung rumänischer Obdachloser in eine Notunterkunft

    Diese hat stets Vorrang vor ordnungsbehördlichen Maßnahmen (VG Würzburg, Beschluss vom 7. April 2014 - W 5 E 14.306 - juris Rn. 5; Ruder/Bätge, Obdachlosigkeit, VI. Kapitel 3, Seite 88), denn nach ordnungspolizeilichen Grundsätzen ist zunächst der "Störer" grundsätzlich zur Beseitigung der "Störung" verpflichtet.
  • VG Neustadt, 07.08.2017 - 5 L 881/17

    Aufgabe der Obdachlosenbehörde; Bemessung der Androhungsfrist; Fristsetzung auf

    Vielmehr besteht ein Anspruch des Obdachlosen auf sicherheitsrechtliches Einschreiten nur, soweit und solange er die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben kann (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 6 K 58/17 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 7. April 2014 - W 5 E 14.306 - juris; VG Neustadt, Beschluss vom 27. Mai 2005 - 7 L 818/05.NW -).
  • VG Neustadt, 19.08.2019 - 5 L 864/19

    Annahme von Obdachlosigkeit; Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde;

    Vielmehr besteht ein Anspruch des Obdachlosen auf sicherheitsrechtliches Einschreiten nur, soweit und solange er die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben kann (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 6 K 58/17 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 7. April 2014 - W 5 E 14.306 - juris; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 27. Mai 2005 - 7 L 818/05.NW -).
  • VG Augsburg, 02.09.2015 - Au 7 E 15.1126

    Obdachlosigkeit; Unterbringungsfähigkeit

    Vielmehr besteht ein Anspruch des Obdachlosen auf sicherheitsrechtliches Einschreiten nur, soweit und solange er die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben kann (vgl. VG Würzburg, B.v. 7.4.2014 - W 5 E 14.306 - juris m.w.N.).
  • VG Augsburg, 01.12.2016 - Au 7 E 16.1669

    Obdachlosenfürsorge - Grundsatz der Nachrangigkeit der Obdachlosenhilfe

    Vielmehr besteht ein Anspruch des Obdachlosen auf sicherheitsrechtliches 19 Einschreiten nur, soweit und solange er die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben kann (st. Rspr. vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2008 - 4 CE 07.2893 - B.v. 21.9.2006 - 4 CE 06.2465 - VG Würzburg, B.v. 7.4.2014 - W 5 E 14.306 - jeweils juris m.w.N.).
  • VG Augsburg, 01.12.2016 - Au 7 E 16.1674

    Obdachlosenfürsorge - Grundsatz der Nachrangigkeit der Obdachlosenhilfe

    Vielmehr besteht ein Anspruch des Obdachlosen auf sicherheitsrechtliches Einschreiten nur, soweit und solange er die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben kann (st. Rspr. vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2008 - 4 CE 07.2893 - B.v. 21.9.2006 - 4 CE 06.2465 - VG Würzburg, B.v. 7.4.2014 - W 5 E 14.306 - jeweils juris m.w.N.).
  • VG Weimar, 06.03.2023 - 1 E 302/23

    Obdachlosenrecht; Anspruch auf ganztägige Unterbringung; wobei diese auch auf

    Vielmehr besteht ein Anspruch des Obdachlosen auf sicherheitsrechtliches Einschreiten nur, soweit und solange er die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben kann (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 19. August 2019 - 5 L 864/19.NW -, juris, VG Würzburg VG Würzburg, Beschluss vom 7. April 2014 - W 5 E 14.306 -, juris).
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