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VG Würzburg, 14.08.2013 - W 5 S 13.676 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Haltungsverbot Nachkömmling Staffordshire Bullterrier bzw. American Pit Bull Terrier; Kampfhundeeigenschaft; offener Verfahrensausgang; Interessenabwägung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- raschlosser.com (Kurzinformation)
"Gefährlicher Hund": ja oder nein? - effektiver Rechtsschutz geht anders
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 17.07.2009 - 10 B 09.89
Hundehaltung; Kampfhund; American Staffordshire Terrier; Mischling; unbekannte …
Auszug aus VG Würzburg, 14.08.2013 - W 5 S 13.676
Nach dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 22. Januar 2003 (Az. IC 2-2116.4-5) kann ein Hund in Zweifelsfällen, d.h., wenn seine Abstammung nicht zu ermitteln ist, jedoch nur dann einer Rasse zugeordnet werden, wenn die Zuordnungskriterien Phänotyp, Wesen und Bewegungsablauf gleichzeitig erfüllt sind (vgl. BayVGH, B.v. 17.07.2009, Nr. 10 B 09.89).
- VG Regensburg, 12.10.2023 - RO 4 S 23.323
Berechtigtes Interesse an der Haltung von Kampfhunden, Anforderungen an …
Da der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Tieres also Ausnahmecharakter zukommt, muss das berechtigte Interesse erheblich über dem liegen, was durchschnittliche Halter geltend machen können (s. VG Würzburg, BeckRS 2013, 55489). - VG Regensburg, 12.10.2023 - RO 4 E 23.322
Berechtigtes Interesse an der Haltung von Kampfhunden, Anforderungen an …
Da der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Tieres also Ausnahmecharakter zukommt, muss das berechtigte Interesse erheblich über dem liegen, was durchschnittliche Halter geltend machen können (s. VG Würzburg, BeckRS 2013, 55489). - VG Bayreuth, 26.06.2018 - B 1 K 17.764
Rechtmäßigkeit der Untersagung der Haltung eines Kampfhundes
Die Ortsrandlage des klägerischen Grundstücks führe nicht zu einem berechtigten Interesse, da es sich um kein Interesse handele, das über das eines durchschnittlichen Hundehalters hinausgehe (VG Würzburg, B.v. 14.08.2013 - 5 S 13.676).