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   VG Würzburg, 10.11.2010 - W 6 K 09.149   

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VG Würzburg, 10.11.2010 - W 6 K 09.149 (https://dejure.org/2010,68126)
VG Würzburg, Entscheidung vom 10.11.2010 - W 6 K 09.149 (https://dejure.org/2010,68126)
VG Würzburg, Entscheidung vom 10. November 2010 - W 6 K 09.149 (https://dejure.org/2010,68126)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Abgabe; Bescheid über Stabilisierungsfonds; Deutscher Weinfonds; bioenergetischer Weinbau; zulässige Sonderabgabe; Verfassungsmäßigkeit; Schutzbereich der Glaubens- und Religionsfreiheit; Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen; Festlegung des Staatsgebietes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

    Auszug aus VG Würzburg, 10.11.2010 - W 6 K 09.149
    Der Bescheid sei gesetzeswidrig, da er auf der gleichen Basis wie die "Abgabe an Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft" gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009, Az.: 2 BvL 54/06 bestehe.

    Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009, Az.: 2 BvL 54/06, betreffe einen ganz anders gelagerten Sachverhalt und ein anderes Gesetz.

    Der Kläger stelle vielmehr vor dem Hintergrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum Absatzfondsgesetz vom 3. Februar 2009 (Az.: 2 BvL 54/06) in Frage, ob die §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 44 Abs. 1 WeinG den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen an eine zulässige Sonderabgabe genügten.

    Bei der Abgabe handelt es sich um eine "Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion", die an dem strengen verfassungsrechtlichen Maßstab zu messen ist, den das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die bundesstaatliche Finanzverfassung (Art. 105, 110 GG) und die Grundrechte (insbesondere Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG) an derartige Abgaben anlegt (vgl. BVerfG, U.v. 03.02.2009, Az.: 2 BvL 54/06, BVerfGE 122, 316 und B.v. 12.05.2009, Az.: 2 BvR 743/01, BVerfGE 123, 132).

    Als solche Beeinträchtigungen kommen Nachteile im transnationalen Wettbewerb grundsätzlich in Betracht (vgl. BVerfG, U.v. 03.02.2009, a.a.O., RdNr. 110).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2010 - 8 A 10246/10

    Winzer müssen Abgabe für Deutschen Weinfonds zahlen

    Auszug aus VG Würzburg, 10.11.2010 - W 6 K 09.149
    Mit Schriftsatz vom 2. November 2010 legte der Beigeladene ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. September 2010 (Az.: 8 A 10246/10) vor, welches den anderen Beteiligten zugeleitet wurde.

    Das OVG Rheinland-Pfalz hat sich in seinem Urteil vom 15. September 2010 (Az.: 8 A 10246/10) in einem vergleichbaren Fall ausführlich mit der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe zum Deutschen Weinfonds auseinandergesetzt und dabei auch die europarechtlichen Bezüge gewürdigt (vgl. auch VG Bad Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 10.06.2010, Az.: 2 K 16/10.NW).

    Der Durchschnittspreis für deutsche Weine ist - unstreitig - deutlich unter denjenigen für die entsprechenden Weine etwa aus Frankreich, Italien oder Spanien (vgl. im Einzelnen OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 15.09.2010, Az. 8 A 10246/10 sowie das vom Beigeladenen vorgelegte Zahlenmaterial).

  • VGH Bayern, 23.05.2006 - 25 ZB 05.929

    Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

    Auszug aus VG Würzburg, 10.11.2010 - W 6 K 09.149
    Angesichts der verhältnismäßig geringfügigen Höhe beider Abgaben zusammen ist nicht erkennbar, dass die Abgabe in Freiheitsgrundrechte oder das Eigentumsgrundrecht in unzumutbarer Weise eingreift (vgl. BayVGH, B.v. 23.05.2006 Az.: 25 ZB 05.929, RdNr. 10 f.).

    Doch wird die Abgabe zum Deutschen Weinfonds nicht aus Anlass eines Grenzübertritts erhoben (BayVGH, Be.v. 23.05.2006, Az.: 25 ZB 05.929 und Az.: 25 ZB 04.3508).

  • VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 16/10

    Absatzfonds

    Auszug aus VG Würzburg, 10.11.2010 - W 6 K 09.149
    Das OVG Rheinland-Pfalz hat sich in seinem Urteil vom 15. September 2010 (Az.: 8 A 10246/10) in einem vergleichbaren Fall ausführlich mit der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe zum Deutschen Weinfonds auseinandergesetzt und dabei auch die europarechtlichen Bezüge gewürdigt (vgl. auch VG Bad Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 10.06.2010, Az.: 2 K 16/10.NW).

    Die Außenhandelsbilanz unterscheidet sich demnach signifikant von den im Wesentlichen ausgeglichenen Außenhandelsbilanzen der von der Klägerseite ins Feld geführten Land- und Ernährungswirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft, auf die das Bundesverfassungsgericht sich in den zitierten Entscheidungen zum Absatzfonds dieser Wirtschaftzweige maßgeblich gestützt hat (vgl. auch VG Bad Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 10.06.2010, Az.: 2 K 16/10.NW).

  • BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvL 43/81

    Eintrittspflicht der Krankenkasse für medizinisch nicht notwendigen

    Auszug aus VG Würzburg, 10.11.2010 - W 6 K 09.149
    Aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG resultiert kein subjektiver Anspruch des Klägers, sich der Abgabepflicht zu entziehen oder eine bestimmte Verwendung der Mittel zu verlangen (BVerfG, U.v. 18.04.1984, Az.: 1 BvL43/81, BVerfGE 67, 26, 30; Mückl, in Bonner Kommentar, Art. 4 RdNrn. 85, 88, 106 und 130; Jarass, Komm. z. GG, Art. 4, RdNrn. 13, 46 und 51).
  • EuGH, 21.04.2005 - C-207/03

    Novartis u.a. - Patentrecht - Arzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat für

    Auszug aus VG Würzburg, 10.11.2010 - W 6 K 09.149
    Vor diesem Hintergrund ist auch ein Verstoß gegen die vom Kläger angeführte Richtlinie 301/C 252/03 (Amtsblatt EU v. 12.09.2001, S. 5) in Verbindung mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor 2000/C 28/02 (Amtsblatt EU v. 01.02.2000, S. 2) nicht erkennbar.
  • VGH Bayern, 23.05.2006 - 25 ZB 04.3508
    Auszug aus VG Würzburg, 10.11.2010 - W 6 K 09.149
    Doch wird die Abgabe zum Deutschen Weinfonds nicht aus Anlass eines Grenzübertritts erhoben (BayVGH, Be.v. 23.05.2006, Az.: 25 ZB 05.929 und Az.: 25 ZB 04.3508).
  • EuGH, 01.08.2003 - C-28/02
    Auszug aus VG Würzburg, 10.11.2010 - W 6 K 09.149
    Vor diesem Hintergrund ist auch ein Verstoß gegen die vom Kläger angeführte Richtlinie 301/C 252/03 (Amtsblatt EU v. 12.09.2001, S. 5) in Verbindung mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor 2000/C 28/02 (Amtsblatt EU v. 01.02.2000, S. 2) nicht erkennbar.
  • Drs-Bund, 20.04.1995 - BT-Drs 13/1154

    Weinwerbeabgaben: Klagen abgewiesen

    Auszug aus VG Würzburg, 10.11.2010 - W 6 K 09.149
    Eine grundlegende Überprüfung fand im Jahr 1998 statt (vgl. BT-Drs. 13/4230 und 13/1154).
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88
    Auszug aus VG Würzburg, 10.11.2010 - W 6 K 09.149
    Diesen Einwänden des Klägers ist entgegenzuhalten, dass das Abgabeaufkommen nicht im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt vielmehr, wenn es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (vgl. BVerfG, U.v. 31.05.1990, Az.: 2 BvL 12 u. 13/88, 2 BvR 1436/87, BVerfGE 82, 159, 181/182).
  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01

    Verfassungsbeschwerde gegen Abgaben an den Forstabsatzfonds / Holzabsatzfonds

  • VG Würzburg, 10.11.2010 - W 6 K 09.209
  • BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvR 1139/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Weinabgaben auf Bundes- und Landesebene

    Unter diesen Bedingungen kommt dem in zahlreichen Stellungnahmen hervorgehobenen Umstand besondere Bedeutung zu, dass der deutsche Wein im Vergleich zu Wein aus anderen Weinbaunationen unter Imagenachteilen leidet, die unter anderem durch Produktionsqualitäten früherer Jahrzehnte und den Glykolskandal der achtziger Jahre bedingt sind und denen insoweit sinnvoll durch Maßnahmen der Absatzförderung entgegengewirkt werden kann (vgl. neben den angegriffenen Entscheidungen VG Würzburg, Urteil vom 10. November 2010 - W 6 K 09.149 -, juris, Rn. 35; Wine Institute of California, Brand Awareness and Image Study, 2009, insbes. S. 35 f.; wine intelligence, Studie zum Image deutscher Weine in Großbritannien, 2009).
  • VG Würzburg, 10.11.2010 - W 6 K 09.209

    Weinabsatzförderungsabgabe; Abgabenbescheid; Bayerischer Weinfonds;

    Das Gericht trennte mit Beschluss vom 19. März 2009 vom Verfahren W 6 K 09.149 die vorliegende Klage gegen den Bescheid für den Bayerischen Weinfonds ab.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die umfangreichen Schriftsätze der Beteiligten samt deren Anlagen sowie auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte (einschließlich der Akten der abgetrennten Verfahren, insbesondere W 6 K 09.149 sowie W 6 K 09.153, W 6 K 09.154, W 6 K 09.155, W 6 K 09.210, W 6 K 09.211 und W 6 K 09.212) Bezug genommen.

    Die Kammer hat sich mit Urteil vom 10. November 2010 (Az.: W 6 K 09.149) im Parallelverfahren des Klägers gegen den Abgabenbescheid zum Deutschen Weinfonds unter Bezugnahme auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 15. September 2010 (Az.: 8 A 10246/10) ausführlich mit der Verfassungs- und der Europarechtsmäßigkeit der Abgabe auseinandergesetzt.

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