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VG Würzburg, 10.07.2019 - W 6 K 19.151 |
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- BAYERN | RECHT
VwGO § 43, § 88, § § 121, § 173; ZPO § 227
Fahrerlaubnisentziehung - Das unentschuldigte Ausbleiben zu einer Hauptverhandlung - verkehrslexikon.de
Darlegung von erheblichen Gründen für eine Terminsverlegung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 31.08.1995 - VII B 160/94
Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör
Auszug aus VG Würzburg, 10.07.2019 - W 6 K 19.151
Stellt ein Beteiligter einen Antrag auf Terminsverlegung wegen Erkrankung erst kurz vor der mündlichen Verhandlung, ist er auch ohne Aufforderung des Gerichts verpflichtet, die Gründe für seine Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Erkrankung verhandlungsunfähig ist, selbst beantworten kann (BFH in st. Rspr., z.B. B.v. 25.7.2005 - XI B 155/03; B.v. 17.5.2000 - IV B 86/99; B.v. 31.8.1995 - VII B 160/94; B.v. 24.5.1988 - IV B 125/87 - jeweils juris).Dies kann entweder in der Weise geschehen, dass der Beteiligte ein ärztliches Attest vorlegt, das die Unmöglichkeit bescheinigt, an der Verhandlung teilzunehmen, oder dass der Beteiligte seine Erkrankung so genau schildert, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Krankheit so schwer ist, dass der Beteiligte nicht zum Termin erscheinen kann (vgl. BFH, B.v. 31.8.1995, a.a.O.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2011 - 12 A 1436/10
Ausreichen eines ohne Angaben über Art und Schwere einer Erkrankung ausgestellten …
Auszug aus VG Würzburg, 10.07.2019 - W 6 K 19.151
Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (vgl. BFH, B.v. 26.11.2009 - VIII B 162/09 - juris; OVG NRW, B.v.11.3.2011 - 12 A 1436/10 - juris, Rn. 6 ff. m.w.N.). - BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 8.93
Bewilligung eines erhöhten Wohngeldes - Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt - …
Auszug aus VG Würzburg, 10.07.2019 - W 6 K 19.151
Die materielle Rechtskraft stellt ein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis dar (BVerwG, U.v. 27.1.1995 - 8 C 8/93 - juris).
- BFH, 24.05.1988 - IV B 125/87
Formelle Anforderungen an Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs
Auszug aus VG Würzburg, 10.07.2019 - W 6 K 19.151
Stellt ein Beteiligter einen Antrag auf Terminsverlegung wegen Erkrankung erst kurz vor der mündlichen Verhandlung, ist er auch ohne Aufforderung des Gerichts verpflichtet, die Gründe für seine Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Erkrankung verhandlungsunfähig ist, selbst beantworten kann (BFH in st. Rspr., z.B. B.v. 25.7.2005 - XI B 155/03; B.v. 17.5.2000 - IV B 86/99; B.v. 31.8.1995 - VII B 160/94; B.v. 24.5.1988 - IV B 125/87 - jeweils juris). - BFH, 26.11.2009 - VIII B 162/09
Pflicht des FG zur Verlegung eines anberaumten Verhandlungstermins - Ablehnung …
Auszug aus VG Würzburg, 10.07.2019 - W 6 K 19.151
Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (vgl. BFH, B.v. 26.11.2009 - VIII B 162/09 - juris;… OVG NRW, B.v.11.3.2011 - 12 A 1436/10 - juris, Rn. 6 ff. m.w.N.). - BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99
Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Auszug aus VG Würzburg, 10.07.2019 - W 6 K 19.151
Stellt ein Beteiligter einen Antrag auf Terminsverlegung wegen Erkrankung erst kurz vor der mündlichen Verhandlung, ist er auch ohne Aufforderung des Gerichts verpflichtet, die Gründe für seine Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Erkrankung verhandlungsunfähig ist, selbst beantworten kann (BFH in st. Rspr., z.B. B.v. 25.7.2005 - XI B 155/03; B.v. 17.5.2000 - IV B 86/99; B.v. 31.8.1995 - VII B 160/94; B.v. 24.5.1988 - IV B 125/87 - jeweils juris). - BFH, 25.07.2005 - XI B 155/03
Nichtzulassungsbeschwerde: kurzfristiger Antrag auf Terminsverlegung
Auszug aus VG Würzburg, 10.07.2019 - W 6 K 19.151
Stellt ein Beteiligter einen Antrag auf Terminsverlegung wegen Erkrankung erst kurz vor der mündlichen Verhandlung, ist er auch ohne Aufforderung des Gerichts verpflichtet, die Gründe für seine Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Erkrankung verhandlungsunfähig ist, selbst beantworten kann (BFH in st. Rspr., z.B. B.v. 25.7.2005 - XI B 155/03; B.v. 17.5.2000 - IV B 86/99; B.v. 31.8.1995 - VII B 160/94; B.v. 24.5.1988 - IV B 125/87 - jeweils juris).