Rechtsprechung
   VG Würzburg, 14.07.2014 - W 6 S 14.485   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17772
VG Würzburg, 14.07.2014 - W 6 S 14.485 (https://dejure.org/2014,17772)
VG Würzburg, Entscheidung vom 14.07.2014 - W 6 S 14.485 (https://dejure.org/2014,17772)
VG Würzburg, Entscheidung vom 14. Juli 2014 - W 6 S 14.485 (https://dejure.org/2014,17772)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,17772) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anordnungen zur Abwehr einer Legionellengefahr

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verwaltungsgericht Würzburg bestätigt im Eilverfahren Anordnungen des Landratsamts Würzburg zur Abwehr einer Legionellengefahr

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    VG Würzburg bestätigt im Eilverfahren Anordnungen des Landratsamts Würzburg zur Abwehr einer Legionellengefahr

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Anordnungen des Landratsamts Würzburg zur Abwehr einer Legionellengefahr im Eilverfahren bestätigt

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Würzburg, 25.11.2015 - W 6 K 14.324

    Beiträge der Teilnehmer an einem Flurbereinigungsverfahren - Beiträge eines

    Auszug aus VG Würzburg, 14.07.2014 - W 6 S 14.485
    Am 7. April 2014 ließ die Antragstellerin gegen die Anordnungen vom 10. März 2014 Klage erheben (W 6 K 14.324), über die noch nicht entschieden ist.

    Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 7. April 2014 (W 6 K 14.324) gegen die Anordnung des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 wird wiederhergestellt.

    Zur Begründung wurde auf die Klagebegründung im Verfahren W 6 K 14.324 verwiesen sowie ergänzend ausgeführt: Wegen der Fristsetzung bis 25. Mai 2014 sei eine gerichtliche Entscheidung im Wege einer Zwischenverfügung erforderlich.

    In der Klagebegründung im Verfahren W 6 K 14.324 (Schriftsatz vom 20.5.2014) wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Landratsamt habe bezüglich der Sanierung der Rohrleitungen mit Epoxidharz keine Bedenken gehabt und habe das Verfahren zu einer beabsichtigen Untersagung eingestellt (Schreiben des Landratsamtes vom 20.11.2012).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakte, die Verfahrensakte W 6 K 14.324 und die vom Landratsamt auf Anordnung des Gerichts übermittelten technischen Regelwerte (DVGW Arbeitsblatt W 551, DIN EN 1717, DIN EN 806-5, DIN 1988-100, DIN 1988-200, DIN 1988-600, DIN 4708-1, DIN 2403, VDI-RL 6023) verwiesen.

    Die Beigeladene verwendet nach den vorgelegten Unterlagen ein zertifiziertes und patentiertes Verfahren (DonPro®-Verfahren, siehe Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 25.5.2014 im Verfahren W 6 K 14.324, in der für einen sicheren Erfolg auch intensive Kontrollen vor und nach der Sanierungsmaßnahme dargestellt werden).

    Nach dem Prüfbericht des CLG vom 17. Dezember 2013 wurde in einer Wohnung in Haus Nr. 179 im Warmwasser Bisphenol A in einer Konzentration von 0, 000047 mg/l festgestellt, die sich nach dem aktuellen Prüfbericht des CLG vom 24. April 2014 (vorgelegt im Verfahren W 6 K 14.324) auf einen Wert von 0, 000020 mg/l halbiert hat.

  • VGH Bayern, 18.02.2014 - 20 CS 13.2418

    Trinkwasser; Maßnahmen zur vorläufigen Reinhaltung; UV-Behandlung; Chlor

    Auszug aus VG Würzburg, 14.07.2014 - W 6 S 14.485
    Die Abwägung der widerstreitenden Interessen geht daher zu Lasten der Antragstellerin aus, da der Gesetzgeber bei der Regelung zum Trinkwasser durch das Prinzip der Gefahrenvorsorge ein hohes Schutzniveau vorsieht, das vorliegend das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin überwiegt (BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 20 CS 13.2418 - juris).
  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 90.69
    Auszug aus VG Würzburg, 14.07.2014 - W 6 S 14.485
    Eine Schädigung der menschlichen Gesundheit ist entsprechend dem Präventionsgedanken des Infektionsschutzgesetzes nur dann nicht i.S.d. § 4 Satz 1 Satz 1 TrinkwV 2001 zu besorgen, wenn hierfür keine, auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, eine Gesundheitsschädigung also nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist (BVerwG, U.v. 26.6.1970 - IV C 90.69 - juris, Rn. 9).
  • BVerwG, 22.09.1967 - IV C 45.65
    Auszug aus VG Würzburg, 14.07.2014 - W 6 S 14.485
    Demnach ist eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen und ein behördliches Einschreiten geboten, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts aufgrund von Erkenntnissen und Erfahrungen, sei es auch bei außergewöhnlichen Umständen, nach der menschlichen Erfahrung nicht als unwahrscheinlich anzusehen ist (BVerwG v. 16.7.1995, DVBl. 66, 469 zu § 34 WHG).
  • VGH Bayern, 06.03.2018 - 20 B 17.1378

    Mit Epoxidharz sanierte Wasserleitungen müssen nicht generell entfernt werden

    Mit Beschluss vom 14. Juli 2014 (W 6 S 14.485) ordnete das Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 10. März 2014 hinsichtlich der Anordnung in Nr. 1. 3.1 an.

    Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die verwaltungsgerichtlichen Akten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (W 6 S 14.485) und des Hauptsacheverfahrens (W 6 K 14.324), die Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. März 2018 Bezug genommen.

    Da es offenbar keine Möglichkeit gibt, nur das Epoxidharz aus den Leitungen zu entfernen und diese im Gebäude zu belassen, kommt zur Erfüllung dieser Anordnung allein die mechanische Entfernung der Leitungen in Betracht (wovon insbesondere auch die Klägerin in ihrer im Verfahren W 6 S 14.485 an das Verwaltungsgericht gerichteten Kostenschätzung ausgeht, vgl. den dortigen Schriftsatz v. 19.Mai 2014, Bl. 8 der Gerichtsakte).

  • VG Würzburg, 25.11.2015 - W 6 K 14.324

    Anordnungen des Landratsamts Würzburg zur Abwehr einer Legionellengefahr und zur

    Die Beklagte habe bereits in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2014 im vorangegangenen Eilverfahren (W 6 S 14.485) vorgetragen, dass die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben sei.

    Im dortigen Verfahren (W 6 S 14.485) hatte das Landratsamt im Wesentlichen ausgeführt (Schriftsatz vom 12.6.2014), die Klägerin sei richtige Adressatin der Anordnungen.

    Mit Beschluss vom 14. Juli 2014 hat das Gericht im vorangegangenen Eilverfahren (W 6 S 14.485) die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Anordnung in Ziffer I.3.1 angeordnet, im Übrigen den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt; bezüglich der Anordnungen unter Ziffer I.1.1 - 1.7 und Nr. 1.2 mit der Maßgabe, dass die Frist zur Durchführung der Anordnungen bis zum 30. Oktober 2014 verlängert wird.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakte, die Verfahrensakte W 6 S 14.485, die vom Landratsamt übermittelten technischen Regelwerte (DVGW Arbeitsblatt W 551, DIN EN 1717, DIN EN 806-5, DIN 1988-100, DIN 1988-200, DIN 1988-600, DIN 4708-1, DIN 2403, VDI-RL 6023), die von der Klägerin vorgelegten Prüfberichte des ... (vom 24.4., 19.8., 23.10., 16.12. und vom 18.12.2014 sowie vom 23.1., 11.2. und 16.4.2015) sowie auf die beigezogenen Verfahrensakten W 6 K 14.372/W 6 S 14.419 (Klage und Eilantrag der Beigeladenen gegen die Beklagte) verwiesen.

    Diese hat im Schriftsatz vom 19. Mai 2014 (im vorangegangenen Sofortverfahren W 6 S 14.485) den wirtschaftlichen Wert der Anordnungen im Bescheid vom 10. März 2014 wie folgt beziffert:.

  • OLG Karlsruhe, 09.12.2015 - 6 U 174/14

    Keine Trinkwasserrohrsanierung mit Epoxidharz!

    Das VG Würzburg habe den Sofortvollzug der Verfügung, soweit sie sich gegen das Sanierungsverfahren wende, ausgesetzt (Beschl. v. 16.07.2014 - W 6 S 14.485).
  • VGH Bayern, 29.06.2016 - 20 AS 16.1010

    Kostenverteilung nach Erledigungserklärgung

    Dabei legte das erkennende Gericht wie bereits das Verwaltungsgericht Würzburg im Beschluss vom 14. Juli 2014 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az. W 6 S 14.485) die von der Antragstellerin im dortigen Verfahren geschätzten voraussichtlichen Kosten für die einzelnen Anordnungen im streitgegenständlichen Bescheid zugrunde.

    Diese belaufen sich für die hier allein streitgegenständliche Ziffer I.3.1 auf 1.000.000,00 Euro, der Streitwert war damit in Höhe des hälftigen Betrages festzusetzen (vgl. Schriftsatz v. 19.5.2014, Bl. 5 der Akte des VG Würzburg im Verfahren W 6 S 14.485).

  • VG Regensburg, 26.11.2020 - RN 5 S 20.2026

    Untersagung des selbstständig ausgeübten Handwerkes

    Weder liegt es im öffentlichen Interesse, einen offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt sofort zu vollziehen, noch dass ein unzulässiger oder unbegründeter Rechtsbehelf die sofortige Vollziehung verhindert (VG Würzburg, B. v. 14.7.2014 - W 6 S 14.485, juris, Rn. 57).
  • VG Regensburg, 17.02.2020 - RN 5 S 19.2489

    Widerruf der Heilpraktikererlaubnis wegen sittlicher Unzuverlässigkeit

    Weder liegt es im öffentlichen Interesse, einen offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt sofort zu vollziehen, noch dass ein unzulässiger oder unbegründeter Rechtsbehelf die sofortige Vollziehung verhindert (VG Würzburg, Beschluss vom 14.07.2014 - W 6 S 14.485, juris, Rn. 57).
  • VG Augsburg, 12.03.2019 - Au 1 K 18.957

    Anordnung einer Sicherheitschlorung - Erfolgloser Eilantrag

    Da bloße Möglichkeiten allerdings nie völlig ausgeschlossen werden können, ist die Formulierung "nicht zu besorgen" dahingehend zu deuten, dass keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit bestehen darf, was im Ergebnis darauf hinausläuft, dass eine Gesundheitsgefährdung nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein muss (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 26.6.1970 - IV C 90.69 - juris Rn. 11; U.v. 16.7.1965 - IV C 54.65 - juris Rn. 18; VG Würzburg, B.v. 14.7.2014 - W 6 S 14.485 - juris Rn. 63; VG München, B.v. 29.10.2013 - M 18 S 13.4404 - juris Rn. 61; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2016, § 4 TrinkwV Rn. 6).
  • VG Regensburg, 02.11.2020 - RO 5 S 20.2507

    Salmonellen-Verdacht in Teewurst

    Weder liegt es im öffentlichen Interesse, einen offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt sofort zu vollziehen, noch, dass ein unzulässiger oder unbegründeter Rechtsbehelf die sofortige Vollziehung verhindert (VG Würzburg, B. v. 14.7.2014 - W 6 S 14.485 -, juris Rn. 57).
  • VG Regensburg, 29.04.2021 - RN 5 S 21.771

    Allgemeinverfügung, Beschäftigungsverbot bezüglich Saisonarbeitskräften bei

    Weder liegt es im öffentlichen Interesse, einen offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt sofort zu vollziehen, noch dass ein unzulässiger oder unbegründeter Rechtsbehelf die sofortige Vollziehung verhindert (VG Würzburg, B. v. 14.7.2014 - W 6 S 14.485, juris, Rn. 57).
  • VG Regensburg, 20.01.2020 - RN 5 S 19.2478

    Trinkwasseruntersuchung bei einem Brunnen

    Weder liegt es im öffentlichen Interesse, einen offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt sofort zu vollziehen, noch dass ein unzulässiger oder unbegründeter Rechtsbehelf die sofortige Vollziehung verhindert (VG Würzburg, Beschluss vom 14.07.2014 - W 6 S 14.485, juris, Rn. 57).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht