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   VG Würzburg, 27.07.2016 - W 6 S 16.680   

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VG Würzburg, 27.07.2016 - W 6 S 16.680 (https://dejure.org/2016,24209)
VG Würzburg, Entscheidung vom 27.07.2016 - W 6 S 16.680 (https://dejure.org/2016,24209)
VG Würzburg, Entscheidung vom 27. Juli 2016 - W 6 S 16.680 (https://dejure.org/2016,24209)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 10 S 243/12

    Zur Beurteilung der Fahreignung eines Verkehrsteilnehmers bei ärztlich

    Auszug aus VG Würzburg, 27.07.2016 - W 6 S 16.680
    In diesem Sinne dürfte auch die Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung zu verstehen sein, die den Schluss aus der Einnahme von Betäubungsmitteln auf die fehlende Fahreignung dann ausschließen, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (VGH BW, B. v. 22.1.2013 - 10 S 243/12 - NZV 2013, 261; SächsOVG, B. v. 6.5.2009 - 3 B 1/09 - SVR 2009, 352).

    Bei einer ärztlich verordneten Therapie mit Medikinet ist eine einzelfallorientierte Beurteilung oder Würdigung der individuellen Aspekte erforderlich, die sowohl aus verkehrsmedizinischer Sicht der Erkrankung ihre Symptome und die medikamentenspezifischen Auswirkungen erfasst, als auch aus verkehrspsychologischer Sicht die individuelle Leistungsfähigkeit, die Compliance des Patienten gegenüber der Therapie, die Fähigkeit zur Risikoeinschätzung und die Fähigkeit zur Kompensation von gegebenenfalls festgestellten Leistungseinschränkungen, aber auch die Gefahr der missbräuchlichen Einnahme sowie eines unzulässigen Beigebrauchs sonstiger psychoaktiv wirkender Stoffe überprüft (vgl. zu den insoweit vergleichbaren morphinhaltigen Arzneimitteln VGH BW, B. v. 22.1.2013 - 10 S 243/12 - NZV 2013, 261).

    Ferner dürfte erheblich sein, ob die Medikamenteneinnahme hinreichend überwacht wird und ob das Gefährdungspotential vom Betroffenen hinreichend eingeschätzt wird (vgl. zum Ganzen Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.12.2, Seite 20; VGH BW, B. v. 22.1.2013 - 10 S 243/12 - NZV 2013, 261).

    Indes war die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete ärztliche Begutachtung gerade nicht allein auf die Klärung dieser vorgelagerten medizinischen Fragen gerichtet, sondern schwerpunktmäßig auf die Abklärung der psychophysischen Leistungsfähigkeit, so dass sich der wesentliche Teil der gutachterlichen Fragestellung nicht für ein ärztliches Gutachten eignet (vgl. VGH BW, U. v. 11.8.2015 - 10 S 444/14 - VRS 129, 95-106 [2015]; auch B. v. 22.1.2013 - 10 S 243/12 - NZV 2013, 261).

    Er kann diese Frage nicht der Begutachtungsstelle oder dem Antragsteller überantworten, jedoch muss er die Empfehlung eines eventuell vorliegenden ärztlichen Gutachtens berücksichtigen (vgl. VGH BW, U. v. 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - NZV 2013, 261; OVG NRW, B. v. 7.2.2013 - 16 E 1257/12 - SVR 2013, 314; Zwerger, juris-PR-Verkehrsrecht 3/2014 vom 12.12.2014, Anm. 16).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 444/14

    Klärung der Frage, ob aufgrund der bestimmungsgemäßen Einnahme

    Auszug aus VG Würzburg, 27.07.2016 - W 6 S 16.680
    OVG, B. v. 14.6.2016 - 1 B 133/16 - juris; VGH BW, B. v. 8.9.2015 - 10 S 1667/15 - Blutalkohol 52, 428-431 [2015]; U. v. 11.8.2015 - 10 S 444/14 - VRS 129, 95-106 [2015]; U. v. 7.7.2015 - 10 S 116/15 - DAR 2015, 592; U. v. 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - NZV 2014, 428; BayVGH, B. v. 24.7.2015 - 11 CS 15.1203 - SVR 2016, 189; B. v. 24.11.2014 - 11 ZB 13.2240 - juris; U. v. 12.3.2012 - 11 B 10.955 - SVR 2012, 396; OVG NRW, B. v. 7.2.2013 - 16 E 1257/12 - SVR 2013, 314; Zwerger, juris-PR-Verkehrsrecht 3/2014 vom 12.2.2014, Anm. 6).

    Diese Fragestellung und der zur Begründung herangezogene Sachverhalt heben damit auf eine ärztlich verordnete und bestimmungsgemäße Therapie mit psychoaktiven Arzneimitteln und etwa daraus resultierenden Leistungsbeeinträchtigungen im Sinne von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV ab (vgl. VGH BW, U. v. 11.8.2015 - 10 S 444/14 - VRS 129, 95-106 [2015]).

    Indes war die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete ärztliche Begutachtung gerade nicht allein auf die Klärung dieser vorgelagerten medizinischen Fragen gerichtet, sondern schwerpunktmäßig auf die Abklärung der psychophysischen Leistungsfähigkeit, so dass sich der wesentliche Teil der gutachterlichen Fragestellung nicht für ein ärztliches Gutachten eignet (vgl. VGH BW, U. v. 11.8.2015 - 10 S 444/14 - VRS 129, 95-106 [2015]; auch B. v. 22.1.2013 - 10 S 243/12 - NZV 2013, 261).

  • VG Osnabrück, 16.01.2013 - 6 B 73/12

    Fahrerlaubnis; Gutachten; Teilbarkeit; Gutachtenanordnung; Begründung;

    Auszug aus VG Würzburg, 27.07.2016 - W 6 S 16.680
    Die Sanktion des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt grundsätzlich eine vollständige rechtmäßige Gutachtensanordnung voraus (vgl. VG Augsburg, B. v. 25.3.2014 - Au 7 S 14.306 - juris; BayVGH, B. v. 4.2.2013 - 11 CS 13.22 - VD 2013, 128; VGH BW, B. v. 30.6.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257; VG Osnabrück, B. v. 16.1.2013 - 6 B 73/12 - juris).

    Der Antragsgegner hat - ohne Abstriche zu machen oder zu differenzieren - den Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auf die Nichteignung schließen dürfe, wenn sich der Antragsteller nicht untersuchen lasse bzw. das geforderte (also auch vollständige) Gutachten nicht fristgerecht vorlegen sollte (vgl. BayVGH, B. v. 4.2.2013 - 11 CS 13.22 - VD 2013, 138; VG Osnabrück, B. v. 18.7.2013 - 6 B 40/13 - juris; B. v. 16.1.2013 - 6 B 73/12 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2023 - 13 S 517/23

    Medizinal-Cannabis; Anwendung des Arzneimittelprivilegs; drogentypische

    Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei entsprechenden Eignungszweifeln durch ein Fahreignungsgutachten geklärt werden soll, ob die der Einnahme von Medizinal-Cannabis zugrundeliegende Erkrankung verkehrsrelevant ist, ein Beigebrauch anderer psychoaktiv wirkender Stoffe vorliegt, die dauerhafte Einnahme von Medizinal-Cannabis die Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigt und der Betroffene Auswirkungen gegebenenfalls kompensieren kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - juris Rn. 12; VG Würzburg, Beschluss vom 27.07.2016 - W 6 S 16.680 - juris Rn. 36; Koehl, DAR 2017, 315; Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation - Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien (StAB), aktualisierte Fassung August 2018, abgedruckt bei Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. S. 440, 444).
  • VG Würzburg, 26.10.2016 - W 6 K 16.986

    Keine PKH - Fehlende Fahreignung durch Ritalinkonsum

    Die Krankheit ADS bzw. ADHS gerade verbunden mit einer Dauermedikation mit Ritalin mit dem Wirkstoff Methylphenidat bietet einen sachgerechten Anlass für eine weitere Aufklärung (vgl. etwa VG Würzburg, B.v. 27.7.2016 - W 6 S 16.680 - juris; BayVGH, B.v. 18.4.2011 - 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168 - SVR 2011, 389; B.v. 31.5.2007 - 11 C 06.2695 - juris).

    Zur Klärung bedarf es dazu gegebenenfalls ein ärztliches Gutachten betreffend die medizinischen Aspekte sowie darüber hinaus - soweit es um die Frage der durch die bestimmungsgemäße Einnahme psychoaktiver Arzneimittel hervorgerufenen psychophysischen Leistungseinbußen und etwaiger Kompensationsmöglichkeiten geht - einer medizinischpsychologischen Begutachtung (VGH BW, U.v. 10.8.2015 - 10 S 444/14 - VRS 129, 95-106 [2015] sowie VG Würzburg, B.v. 27.7.2016 - W 6 S 16.680 - juris; B.v. 22.12.2014 - W 6 S 14.1235).

  • VGH Bayern, 25.03.2020 - 11 CS 20.203

    Entzug der Fahrerlaubnis wegen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

    In der Regel wird eine Begutachtung erst dann angeordnet werden können, wenn Verstöße gegen Verkehrsvorschriften vorliegen oder entweder durch die Erkrankung oder die verordneten Medikamente fahreignungsrelevante Ausfallerscheinungen aufgetreten sind (vgl. VG Würzburg, B.v. 27.7.2016 - W 6 S 16.680 - juris Rn. 33).
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