Rechtsprechung
   VG Würzburg, 29.01.2018 - W 1 K 17.50166   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,2303
VG Würzburg, 29.01.2018 - W 1 K 17.50166 (https://dejure.org/2018,2303)
VG Würzburg, Entscheidung vom 29.01.2018 - W 1 K 17.50166 (https://dejure.org/2018,2303)
VG Würzburg, Entscheidung vom 29. Januar 2018 - W 1 K 17.50166 (https://dejure.org/2018,2303)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,2303) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; Dublin II-VO Art. 18 Abs. 1b, Abs. 1d, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2; AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a Abs. 1 S. 1; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1; EMRK Art. 3; GRCh Art. 4
    Neuer Lauf der Überstellungsfrist nach Beendigung des Flüchtigseins

  • rewis.io

    Neuer Lauf der Überstellungsfrist nach Beendigung des Flüchtigseins

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Würzburg, 31.08.2015 - W 3 K 14.50040

    Überstellungsfrist - Beginn mit Zustimmung

    Auszug aus VG Würzburg, 29.01.2018 - W 1 K 17.50166
    Dieses Ergebnis erscheint sachgerecht, weshalb das erkennende Gerichts sich dieser Rechtserfassung anschließt (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 8.2.2016 - W 7 K 15.5022, vgl. nachgehend BayVGH, B.v. 29.4.2016 - 11 ZB 16.50024 - juris; VG Würzburg, U.v. 31.8.2015 - W 3 K 14.50040 - juris).

    Eine in der Sphäre des Klägers liegendes Hindernis für den Vollzug der Rücküberstellung, wie insbesondere im Fall der Flucht, ist nicht gegeben (vgl. auch VG München, B.v. 6.6.2017 - M 9 S. 17.50290 - juris; VG Würzburg, U.v. 31.8.2015 - W 3 K 14.50040 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2017 - A 11 S 2151/16

    Aussetzung des Verfahrens, Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der

    Auszug aus VG Würzburg, 29.01.2018 - W 1 K 17.50166
    Die letztlich nicht abschließend geklärte Frage, ob ein "Flüchtig-Sein" erfordert, dass der Betreffende sich gezielt und bewusst dem Zugriff für die Durchführung der Überstellung entzieht oder es genügt, wenn er sich über einen längeren Zeitraum nicht mehr in der zugewiesenen Wohnung aufhält und die Behörde nicht über seinen Verbleib informiert (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss vom 15.3.2017, A 11 S 2151/16 - juris), kann jedoch vorliegend dahinstehen, da der Kläger im Schriftsatz vom 9. November 2017 selbst konzediert hat, dass er untergetaucht gewesen sei und sein "Flüchtig-Sein" auch nicht in Abrede gestellt hat.

    Insoweit ist umstritten, ob es einer einvernehmlichen Regelung des überstellenden und des aufnehmenden Mitgliedstaats hinsichtlich einer Fristverlängerung bedarf oder ob hierfür die rechtzeitige Information des anderen Mitgliedstaats unter Nennung einer konkreten neuen Frist ausreichend ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss vom 15.3.2017 - A 11 S 2151/16 - juris; FunkeKaiser, GK-AsylG, Stand April 2017, § 29 Rn. 251 m.w.N.).

  • EuGH, 25.10.2017 - C-201/16

    Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich vor einem

    Auszug aus VG Würzburg, 29.01.2018 - W 1 K 17.50166
    Bei der Einhaltung der genannten Frist handelt es sich nämlich um ein subjektives Recht des Klägers, auf das dieser sich berufen kann (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 - C-201/16 - juris).
  • BVerwG, 27.04.2016 - 1 C 22.15

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Antrag auf internationalen Schutz;

    Auszug aus VG Würzburg, 29.01.2018 - W 1 K 17.50166
    Dieser Auffassung ist auch deshalb zu folgen, weil dem überstellenden Mitgliedstaat im Rahmen des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung und der darin geregelten Überstellungsfrist stets ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Vorbereitung und Durchführung der Überstellung zur Verfügung stehen soll, um die Überstellung des Ausländers zu bewerkstelligen, wie sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2016 - 1 C 22/15 - juris).
  • BVerwG, 27.04.2016 - 1 C 24.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus VG Würzburg, 29.01.2018 - W 1 K 17.50166
    Durch die rechtzeitige Erhebung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2017 wurde die in Lauf gesetzte 6-Monatsfrist unterbrochen (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2016 - 1 C 24.15 - juris) und mit der Bekanntgabe der endgültigen Entscheidung über diesen Rechtsbehelf, dem gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung, § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG aufschiebende Wirkung zukommt, neu in Lauf gesetzt.
  • VGH Bayern, 16.07.2015 - 21 ZB 15.50137

    Asylrecht (Bosnien und Herzegowina); unzulässiger Antrag der Beklagten auf

    Auszug aus VG Würzburg, 29.01.2018 - W 1 K 17.50166
    Mit Ablauf der (rechtlich korrekten) Überstellungsfrist am 10. Januar 2018 ist der Bescheid des Bundesamtes vom 21. März 2017 gegenstandslos geworden (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2015 - 21 ZB 15.50137 - juris).
  • VGH Bayern, 29.04.2016 - 11 ZB 16.50024

    Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren bei "flüchtigem" Asylbewerber

    Auszug aus VG Würzburg, 29.01.2018 - W 1 K 17.50166
    Dieses Ergebnis erscheint sachgerecht, weshalb das erkennende Gerichts sich dieser Rechtserfassung anschließt (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 8.2.2016 - W 7 K 15.5022, vgl. nachgehend BayVGH, B.v. 29.4.2016 - 11 ZB 16.50024 - juris; VG Würzburg, U.v. 31.8.2015 - W 3 K 14.50040 - juris).
  • VG Minden, 16.03.2018 - 10 L 258/18

    Asylverfahren, Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende, flüchtig, Italien,

    - so VG Minden, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 12 L 117/18.A -, Abdruck S. 3 f.; VG Aachen, Beschluss vom 21. November 2017 - 6 L 1601/17.A -, juris Rn. 9; VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 - AN 14 E 17.50998 -, juris Rn. 31; ablehnend VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 20; offen gelassen von VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 - W 1 K 17.50166 - juris Rn. 19 - und ob durch deren Aufenthalt an einem der zuständigen Behörde unbekannten Ort ein geplanter Überstellungsversuch vereitelt wurde.

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 23; VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 - W 1 K 17.50166 - juris Rn. 20.

  • VGH Bayern, 16.05.2018 - 20 ZB 18.50011

    Keine Verlängerung der Überstellungsfrist bei offenem Kirchenasyl

    Denn es kann unter den vorliegenden Umständen weder davon ausgegangen werden, dass der Kläger "flüchtig" im Sinne der genannten Vorschrift wäre, noch liegt ein faktisches oder gar ein rechtliches Vollzugshindernis vor (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B.v. 23.3.2018 - 1 LA 17/18 - juris; VG Würzburg, U.v. 29.1.2018 - W 1 K 17.50166 - juris; VG München, B.v. 6.6.2017 - M 9 S 17.50290 - juris Rn. 25; U.v. 6.2.2017 - M 9 K 16.50076 - juris Rn. 11; U.v. 23.12.2016 - M 1 K 15.50681 - juris Rn. 18 f.; VG Würzburg, U.v. 31.8.2015 - W 3 K 14.50040 - juris; anderer Ansicht VG Bayreuth, U.v. 13.11.2017 - B 3 K 17.50037 - juris; B.v. 7.3.2016 - B 3 K 15.50293 - juris).
  • VG Trier, 16.10.2018 - 7 L 5184/18

    Eilentscheidung im Streit um Kirchenasyl

    Eine in der Sphäre des Antragstellers liegendes Hindernis für den Vollzug der Rücküberstellung, wie insbesondere im Fall der Flucht, ist nicht gegeben (vgl. zu Vorstehendem: VG Würzburg Urt. v. 29.1.2018 - W 1 K 17.50166, BeckRS 2018, 1021, Rn. 19 m. w. N.).
  • VG Frankfurt/Oder, 31.05.2018 - 3 L 583/18

    Gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung über die Verlängerung der

    Der Einzelrichter versteht diese Vorschrift bei summarischer Prüfung ausgehend von ihrem Wortlaut so, dass es bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist noch einer Entscheidung der zuständigen Behörde über die Verlängerung und deren Dauer bedarf (so auch VG Dresden, Urteil vom 12. Juni 2015 - 7 K 2951/14.A -, juris Rn. 22 und VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 - W 1 K 17.50166 -, juris ).

    Es kann und muss aber in den gerichtlichen Verfahren gegen die Überstellungsentscheidung (vorliegend also im Verfahren gegen die Abschiebungsanordnung) geprüft werden, ob eine von der Behörde angenommene Verlängerung der Überstellungsfrist im Einklang mit Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO und den anderen für eine solche Verlängerung geltenden Vorschriften steht (so im Ergebnis auch VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 - W 1 K 17.50166 -, juris Rn. 17).

    Möglicherweise bedarf es aber einer nachträglichen Korrektur der Bestimmung der Dauer der Fristverlängerung, wenn eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände eintritt, die es der Behörde entgegen der ursprünglich getroffenen zulässigen Prognose doch ermöglicht, vor dem Ablauf der bereits bestimmten Verlängerung den ihr zustehenden zusammenhängenden Zeitraum von sechs Monaten, der ihr zur Vorbereitung und Durchführung der Überstellung zur Verfügung stehen soll, auch tatsächlich zu nutzen (zu einem solchen Fall, vgl. VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 - W 1 K 17.50166 -, juris Rn. 17).

  • VG Minden, 11.06.2018 - 10 L 536/18

    Asylverfahren Dublin flüchtig Überstellungstermin

    - so VG Minden, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 12 L 117/18.A -, Abdruck S. 3 f.; VG Aachen, Beschluss vom 21. November 2017 - 6 L 1601/17.A -, juris Rn. 9; VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 - AN 14 E 17.50998 -, juris Rn. 31; ablehnend VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 20; offen gelassen von VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 - W 1 K 17.50166 - juris Rn. 19 - und ob durch deren Aufenthalt an einem der zuständigen Behörde unbekannten Ort ein geplanter Überstellungsversuch vereitelt wurde.

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 23; VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 - W 1 K 17.50166 - juris Rn. 20.

  • VG Hamburg, 24.06.2019 - 7 AE 2211/19

    Flüchtigkeit bei Kirchenasyl

    Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, die sich in das "Kirchenasyl" begibt, tut dies gleichwohl gezielt und gerade in der Erwartung, dort von behördlichen Zwangsmaßnahmen verschont zu bleiben (vgl. VG Bayreuth, Beschl. v. 30.1.2019, B 8 S 19.50007, juris; VG Gera, Beschl. v. 13.5.2019, 4 E 922/19 Ge; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 13.5.2019, 15 L 1184/19.A, juris, Rn. 26) und sich auf diesem Wege einer Abschiebung bzw. Überstellung zu entziehen (vgl. insofern VG Würzburg, Urt. v. 29.1.2018, W 1 K 17.50166, juris, Rn. 23).

    Dieser Aufwand würde sich aus der verbleibenden tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheit im Hinblick auf die eigenen, gegebenenfalls aus Art. 13 und Art. 4 GG abgeleiteten Schutzansprüche der Kirchen ebenso ergeben wie aus der Sorge, staatliche Zwangsmaßnahmen würden auf Widerstand bzw. weitreichende emotionale Reaktionen eines unbestimmten Personenkreises, nicht unbedingt kirchlicher Bediensteter aber sonst interessierter Personen, stoßen, wie auch aus der für die Planbarkeit einer Überstellung erheblichen verbleibenden Ungewissheit des jeweiligen tatsächlichen aktuellen Aufenthaltsortes eines Antragstellers (vgl. auch VG Bayreuth, Beschl. v. 30.1.2019, B 8 S 19.50007, juris; VG Würzburg, Urt. v. 29.1.2018, W 1 K 17.50166, juris, Rn. 23), was dem durch das "Kirchenasyl" begünstigten Antragsteller de facto nahezu Sicherheit vor einer Abschiebung bzw. Überstellung innerhalb der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin-III-VO verschafft.

  • VG Gera, 13.05.2019 - 4 E 922/19

    Kirchenasyl, flüchtig, Dublinverfahren, Überstellungsfrist, Fristverlängerung,

    Das sogenannte "Kirchenasyl" wird - wie gesagt - vielmehr in der Regel gewählt, um sich der Abschiebung bzw. Überstellung unter Missachtung der in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen gesetzlichen Regelungen zu entziehen (so auch - wenn auch mit anderem Ergebnis aufgrund einer anderen Definition des "Flüchtigseins" vor der nunmehr ergangenen EuGH-Entscheidung - z.B. VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 - W 1 K 17.50166 -, Rn. 23, juris, sowie mit gleichem Ergebnis wie hier: VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Januar 2019 - B 8 S 19.50007; VG Regensburg, Beschluss vom 02.04.2019, Az. RO 5 S 19.50123, juris).

    Insbesondere der Auffassung des Verwaltungsgerichts Würzburg (Urteil vom 29. Januar 2018 - W 1 K 17.50166 -, Rn. 23, juris) kann in Bezug auf die dort angenommene Begrenzung einer ersten Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf nur sechs Monate aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht gefolgt werden.

  • VG Düsseldorf, 21.01.2019 - 12 L 176/19
    vgl. VG Trier, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 7 L 5184/18.TR -, juris, Rn. 12; VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 - W 1 K 17.50166, juris, Rn. 23 m. w. N.
  • VG Sigmaringen, 02.08.2018 - A 10 K 4101/18

    Flüchtigkeit

    Die schwedische Asylbehörde wurde jeweils entsprechend den Vorgaben des Art. 9 Abs. 1 VO 1560/2003 (vgl. hierzu VG Minden, Beschluss vom 16. März 2018 - 10 L 258/18.A -, juris Rn. 33 ff. und VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 23; VG Würzburg, Urteil vom 29.Januar 2018 - W 1 K 17.50166 - juris Rn. 20; Schlussanträge des Generalanwalts des EuGH in den Vorlageverfahren "Jawo" C-163/17 u.a. und "Ibrahim" C-297/17).
  • VG Trier, 27.08.2019 - 7 K 178/18

    Dublin-Verfahren - Ablauf der Überstellungsfrist - gezielte

    Die Beklagte war nicht verpflichtet, im Hinblick auf die achtzehnmonatige Überstellungsfrist Ermessen auszuüben und zu einer sechsmonatigen Frist zurückzukehren, denn die Entscheidung über die Verlängerung der Überstellungsfrist stellt keinen Verwaltungsakt gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 VwVfG dar (vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019, a. a. O., Rn. 133; VG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2019, a. a. O., Rn. 19; VG Ansbach, Urteil vom 1. August 2018 - AN 14 K 17.50567 -, Rn. 33, juris; a. A. VG Trier, Urteil vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 - W 1 K 17.50166 -, Rn. 21, juris) (aa.).
  • VG Trier, 27.08.2019 - 7 K 3223/18

    Dublin-Verfahren - Entziehung vor der Überstellung - Begriff "flüchtig"

  • VG Regensburg, 02.04.2019 - RO 5 S 19.50123

    Entziehung der Durchführung der Überstellung durch Inanspruchnahme von

  • VG Düsseldorf, 13.05.2019 - 15 L 1184/19
  • VG Aachen, 01.07.2019 - 2 K 2092/18
  • VG Gelsenkirchen, 10.09.2019 - 1a K 6393/18

    Kein Flüchtig sein bei Inanspruchnahme offenen Kirchenasyls; keine dem

  • VG Würzburg, 03.04.2017 - W 1 S 17.50167

    Selbsteintrittsrecht eines Mitgliedstaates hinsichtlich der Aufnahme eines

  • VG Würzburg, 13.06.2018 - W 2 K 17.50660

    Überstellung eines alleinstehenden jungen Mannes nach Italien rechtmäßig

  • VG Düsseldorf, 12.06.2020 - 29 K 654/20
  • VG Düsseldorf, 31.07.2019 - 12 K 1884/19
  • VG Düsseldorf, 21.01.2019 - 12 L 176/19.A - Asylmagazin 3/19

    Kirchenasyl, Dublinverfahren, Überstellungsfrist, flüchtig

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht