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   VG Würzburg, 11.10.2017 - W 2 K 15.335   

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VG Würzburg, 11.10.2017 - W 2 K 15.335 (https://dejure.org/2017,55599)
VG Würzburg, Entscheidung vom 11.10.2017 - W 2 K 15.335 (https://dejure.org/2017,55599)
VG Würzburg, Entscheidung vom 11. Oktober 2017 - W 2 K 15.335 (https://dejure.org/2017,55599)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GO Art. 21 Abs. 2; KAG Art. 5 Abs. 1 S. 1
    Eingeschränkter Herstellungsbeitrag für Wasserversorgung

  • rewis.io

    Eingeschränkter Herstellungsbeitrag für Wasserversorgung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Würzburg, 11.10.2017 - W 2 K 15.336

    Gesetz zur Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in

    Auszug aus VG Würzburg, 11.10.2017 - W 2 K 15.335
    Mit Beschluss vom 23. April 2015 wurde das Verfahren bezüglich der Festsetzung eines eingeschränkten Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten für das Grundstück Fl.Nr. .../1 (ebenfalls Bescheid vom 23. März 2006) von diesem Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 2 K 15.336 fortgeführt.

    Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem wie dem Verfahren W 2 K 15.336, auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2016 und am 11. Oktober 2017, auf die beigezogenen Behördenakten in den Verfahren W 2 K 15.335 und W 2 K 15.336 des Beklagten und des Landratsamts Main-Spessart, sowie auf das Sachverständigengutachten zur Berechnung der Geschossflächen vom 5. Mai 2017 und die gutachterliche Stellungnahme vom 3. Juni 2017 Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 01.03.2007 - 23 B 06.1892

    Herstellungsbeitrag zu Entwässerungseinrichtung

    Auszug aus VG Würzburg, 11.10.2017 - W 2 K 15.335
    Denn das gesamte frühere Satzungsrecht der Stadt G. war - wie bereits obergerichtlich festgestellt - nichtig und konnte nicht als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Herstellungs- oder Verbesserungsbeiträgen dienen (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2007 - 23 B 06.1892 - juris).

    Gem. Art. 23 S. 1, 89 Abs. 3 GO i.V.m. der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) vom 19. März 1998 (GVBl S. 220; BayRS 2023-15-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), hat die Gemeinde die Befugnis, die vor der Gründung des Kommunalunternehmens entstandenen Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungen zu erheben, gem. § 2 Abs. 3 der Unternehmenssatzung vom 6. Dezember 2004 i.d.F. des (klarstellenden) Stadtratsbeschlusses vom 23. Oktober 2006 wirksam übertragen (so auch: BayVGH, U.v. 1.3.2007 - 23 B 06.1892 - juris).

  • VGH Bayern, 09.10.2001 - 23 CS 01.985
    Auszug aus VG Würzburg, 11.10.2017 - W 2 K 15.335
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe die Verbesserungsbeitragssatzung vom 27. Juli 1998 mit Beschluss vom 9. Oktober 2001 (23 CS 01.985 - juris) wegen des Fehlens einer wirksamen Beitrags- und Gebührensatzung für nichtig erachtet.

    Dabei ist obergerichtlich anerkannt, dass der Tatsache des bestandskräftigen Vollzugs früherer, wenn auch nichtiger Beitragssatzungen durch angemessene Übergangsregelungen innerhalb oder auch außerhalb der Satzung Rechnung getragen werden kann (statt vieler: BayVGH, B.v. 9.10.2001 - 23 CS 01.985 - juris).

  • VGH Bayern, 01.03.2012 - 20 BV 11.2535
    Auszug aus VG Würzburg, 11.10.2017 - W 2 K 15.335
    Denn schon aus dem zur Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 30. September 2016 gehörenden Bauplan geht - im Einklang mit dem Aufmaßblatt des Beklagten vom 22. März 2006 - gerade hervor, dass die Doppelgarage einen direkten Zugang zu einem "Keller" hat, von dem aus man unmittelbar sowohl zu einem direkt neben der Garage liegenden "WC" als auch zu einem "Abstellraum" kommt, der das Untergeschoss durch eine Treppe mit dem als Wohnbereich genutzten Erdgeschoss verbindet (vgl. zu dieser baulichen Konstellation: BayVGH, U.v. 1.2.2012 - 20 BV 11.2535 - juris).
  • VGH Bayern, 15.07.1999 - 23 B 98.1048
    Auszug aus VG Würzburg, 11.10.2017 - W 2 K 15.335
    Aus der als "Erläuterung zur Übergangsregelung vom 25. Oktober 2004" bezeichneten Auflistung der von der Übergangsregelung erfassten Einzelmaßnahmen, die ebenfalls im kommunalen Mitteilungsblatt veröffentlicht wurden, sind die Verbesserungsmaßnahmen nach Art, Ausmaß und räumlichem Bezug soweit konkretisiert, dass sie die auch auf die Abgabengrundlagen bezogenen Bestimmtheitsanforderungen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. dazu: BayVGH, U.v. 11.3.2010 - 20 B 09.1890 - BeckRS 2010, 55166 unter Bezug auf: BayVGH, U.v. 15.7.1999 - 23 B 98.1048 - juris) erfüllen.
  • VGH Bayern, 18.02.1998 - 23 B 97.2810

    Verbesserungs- und Erneuerungsbeitrag für die öffentliche

    Auszug aus VG Würzburg, 11.10.2017 - W 2 K 15.335
    Denn die Einheitlichkeit der Beitragssätze ist Ausfluss der rechtlichen Einheit der Wasserversorgungseinrichtungen und als Ausdruck der Solidargemeinschaft der durch die Beitragssatzung erfassten Grundstückseigentümer zwingend (für Verbesserungsbeiträge statt vieler: BayVGH, U.v. 18.2.1998 - 23 B 97.2810 - juris).
  • VGH Bayern, 11.03.2010 - 20 B 09.1890

    Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)

    Auszug aus VG Würzburg, 11.10.2017 - W 2 K 15.335
    Aus der als "Erläuterung zur Übergangsregelung vom 25. Oktober 2004" bezeichneten Auflistung der von der Übergangsregelung erfassten Einzelmaßnahmen, die ebenfalls im kommunalen Mitteilungsblatt veröffentlicht wurden, sind die Verbesserungsmaßnahmen nach Art, Ausmaß und räumlichem Bezug soweit konkretisiert, dass sie die auch auf die Abgabengrundlagen bezogenen Bestimmtheitsanforderungen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. dazu: BayVGH, U.v. 11.3.2010 - 20 B 09.1890 - BeckRS 2010, 55166 unter Bezug auf: BayVGH, U.v. 15.7.1999 - 23 B 98.1048 - juris) erfüllen.
  • VG Würzburg, 08.11.2017 - W 2 K 17.898

    Verbesserungsbeitrag für Entwässerungseinrichtung

    Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem wie den beigezogenen Verfahren W 2 K 15.335, W 2 K 15.336, W 2 K 17.899, W 2 K 17.900 und W 2 K 17.901, auf die beigezogenen Behördenakten des Beklagten und des Landratsamts ... in diesem wie den vorgenannten Verfahren, sowie auf das in den Verfahren W 2 K 15.335 und W 2 K 15.336 eingeholte Sachverständigengutachten zur Berechnung der Geschossflächen vom 5. Mai 2017 und die gutachterliche Stellungnahme in diesen Verfahren vom 3. Juni 2017 Bezug genommen.

    So wurde auf klägerischen Antrag - auch im Hinblick auf dieses Verfahren - in den beigezogenen Verfahren W 2 K 15.335 und W 2 K 15.336 mit Beweisbeschluss vom 20. Dezember 2016 ein Sachverständiger mit der Vermessung der im Streit stehenden Geschossflächen bestellt.

    Dem steht auch die vom Kläger im Verfahren W 2 K 15.335 vorgelegte Abgeschlossenheitsbescheinigung gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerrecht - Wohnungseigentumsgesetz (WEG) i.d.F. d. Bek.

    vom 15. März 1951 (BGBl I S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl I S. 1962), nicht entgegen, da dieser keine abgabenrechtliche Relevanz zukommt (vgl. dazu ausführlich: VG Würzburg, U.v. 11.10.2017 - W 2 K 15.335).

    Dem steht auch die im Verfahren W 2 K 15.335 vorgelegte Gewerbeabmeldung vom 23. März 2001 nicht entgegen.

  • VG Würzburg, 08.11.2017 - W 2 K 17.899

    Festsetzung eines Verbesserungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung

    Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem wie den Verfahren W 2 K 15.335, W 2 K 15.336, W 2 K 17.898, W 2 K 17.900 und W 2 K 17.901, auf die beigezogenen des Beklagten und des Landratsamts Main-Spessart in diesem wie den vorgenannten Verfahren, sowie auf das in den Verfahren W 2 K 15.335 und W 2 K 15.336 eingeholte Sachverständigengutachten zur Berechnung der Geschossflächen vom 5. Mai 2017 und die gutachterliche Stellungnahme in diesen Verfahren vom 3. Juni 2017 Bezug genommen.

    So wurde auf klägerischen Antrag - auch im Hinblick auf dieses Verfahren - in den beigezogenen Verfahren W 2 K 15.335 und W 2 K 15.336 mit Beweisbeschluss vom 20. Dezember 2016 ein Sachverständiger mit der Vermessung der im Streit stehenden Geschossflächen bestellt.

    Dem steht auch die vom Kläger im Verfahren W 2 K 15.335 vorgelegte Abgeschlossenheitsbescheinigung gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerrecht - Wohnungseigentumsgesetz (WEG) i.d.F. d. Bek.

    vom 15. März 1951 (BGBl I S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl I S. 1962), nicht entgegen, da dieser keine abgabenrechtliche Relevanz zukommt (vgl. dazu ausführlich: VG Würzburg, U.v. 11.10.2017 - W 2 K 15.335).

    Dem steht auch die im Verfahren W 2 K 15.335 vorgelegte Gewerbeabmeldung vom 23. März 2001 nicht entgegen.

  • VG Würzburg, 08.11.2017 - W 2 K 17.900

    Verbesserungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung

    Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem wie den beigezogenen Verfahren W 2 K 15.335, W 2 K 15.336, W 2 K 17.898, W 2 K 17.899 und W 2 K 17.901, auf die beigezogenen Behördenakten des Beklagten und des Landratsamts ... in diesem wie den vorgenannten Verfahren Bezug genommen.

    Im Übrigen wird hinsichtlich der anrechenbare Geschossfläche auf das im beigezogenen Verfahren W 2 K 15.335 eingeholte Sachverständigengutachten vom 5. Mai 2017 verwiesen, dass für das Grundstück zu einer anrechenbaren Geschossfläche von 137, 7 m² feststellt.

  • VG Würzburg, 08.11.2017 - W 2 K 17.901

    Zu den Voraussetzungen für die Erhebung eines Verbesserungsbeitrags für die

    Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem wie den Verfahren W 2 K 15.335, W 2 K 15.336, W 2 K 17.898, W 2 K 17.899 und W 2 K 17.900, auf die beigezogenen des Beklagten und des Landratsamts Main-Spessart in diesem wie den vorgenannten Verfahren, sowie auf das in den Verfahren W 2 K 15.335 und W 2 K 15.336 eingeholte Sachverständigengutachten zur Berechnung der Geschossflächen vom 5. Mai 2017 und die gutachterliche Stellungnahme in diesen Verfahren vom 3. Juni 2017 Bezug genommen.

    Im Übrigen wird hinsichtlich der anrechenbare Geschossfläche auf das im beigezogenen Verfahren W 2 K 15.335 eingeholte Sachverständigengutachten vom 5. Mai 2017 verwiesen, dass für das Grundstück zu einer anrechenbaren Geschossfläche von 137, 7 m² feststellt.

  • VG Würzburg, 11.10.2017 - W 2 K 15.336

    Eingeschränkter Herstellungsbeitrag für Wasserversorgungseinrichtung

    Mit Beschluss vom 23. April 2015 wurde dieses Verfahren vom Verfahren W 2 K 15.335 bezüglich der Festsetzung eines eingeschränkten Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten für das Anwesen Fl.Nr. ...0 (ebenfalls Bescheid vom 23. März 2006) abgetrennt.

    Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem wie dem Verfahren W 2 K 15.335, auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlungen am 27. Juli 2016 und am 11. Oktober 2017, auf die beigezogenen Behördenakten in den Verfahren W 2 K 15.335 und W 2 K 15.336 des Beklagten und des Landratsamts Main-Spessart, sowie auf das Sachverständigengutachten zur Berechnung der Geschossflächen vom 5. Mai 2017 und die gutachterliche Stellungnahme vom 3. Juni 2017 Bezug genommen.

  • VG München, 31.01.2023 - M 10 K 21.4148

    Richtiger Beklagter, Auslegung der Klageschrift und ihrer Anlage,

    Die überdachte Terrasse auf dem klägerischen Grundstück ist Terrasse im Sinn von § 5 Abs. 2 Satz 6 BGS/WAS und BGS/EWS (vgl. hierzu jüngst ausführlich: VG München, U.v. 10.11.2022 - M 10 K 20.4591 - juris - nicht rechtskräftig; s. ohne weitere Begründung: VG Würzburg, U.v. 11.10.2017 - W 2 K 15.335 - juris Rn. 12 und 26; VG Würzburg, U.v. 8.11.2017 - W 2 K 17.898 - juris Rn. 34 und W 2 K 17.899 - juris Rn. 34; VG Würzburg, U.v. 10.11.2004 - W 2 K 03.1337 - juris Rn. 123 und W 2 K 03.1445 - juris Rn. 112; VG Ansbach, U.v. 13.11.2007 - AN 1 K 07.701 - juris Rn. 16 zu einem überdachten Freisitz am Feuerwehrhaus).
  • VG München, 10.11.2022 - M 10 K 20.4591

    Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung, Herstellungsbeitrag für

    a) Die überdachte Terrasse auf dem klägerischen Grundstück ist Terrasse im Sinn von § 5 Abs. 2 Satz 5 BGS-WAS und BGS-EWS (vgl. hierzu ohne weitere Begründung: VG Würzburg, U.v. 11.10.2017 - W 2 K 15.335 - juris Rn. 12 und 26; VG Würzburg, U.v. 8.11.2017 - W 2 K 17.898 - juris Rn. 34 und W 2 K 17.899 - juris Rn. 34; VG Würzburg, U.v. 10.11.2004 - W 2 K 03.1337 - juris Rn. 123 und W 2 K 03.1445 - juris Rn. 112; VG Ansbach, U.v. 13.11.2007 - AN 1 K 07.701 - juris Rn. 16 zu einem überdachten Freisitz am Feuerwehrhaus).
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