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VG Würzburg, 11.10.2017 - W 2 K 15.336 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
GO Art. 21 Abs. 2; KAG Art. 5 Abs. 1 S. 1
Eingeschränkter Herstellungsbeitrag für Wasserversorgungseinrichtung - rewis.io
Eingeschränkter Herstellungsbeitrag für Wasserversorgungseinrichtung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (6)
- VGH Bayern, 01.03.2007 - 23 B 06.1892
Auszug aus VG Würzburg, 11.10.2017 - W 2 K 15.336
Denn das gesamte frühere Satzungsrecht der Stadt G. war - wie bereits obergerichtlich festgestellt - nichtig und konnte nicht als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Herstellungs- oder Verbesserungsbeiträgen dienen (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2007 - 23 B 06.1892 - juris).Gem. Art. 23 S. 1, 89 Abs. 3 GO i.V.m. der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) vom 19. März 1998 (GVBl S. 220; BayRS 2023-15-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), hat die Gemeinde die Befugnis, die vor der Gründung des Kommunalunternehmens entstandenen Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungen zu erheben, gem. § 2 Abs. 3 der Unternehmenssatzung vom 6. Dezember 2004 i.d.F. des (klarstellenden) Stadtratsbeschlusses vom 23. Oktober 2006 wirksam übertragen (so auch: BayVGH, U.v. 1.3.2007 - 23 B 06.1892 - juris).
- VGH Bayern, 09.10.2001 - 23 CS 01.985
Auszug aus VG Würzburg, 11.10.2017 - W 2 K 15.336
Denn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe die Verbesserungsbeitragssatzung vom 27. Juli 1998 mit Beschluss vom 9. Oktober 2001 (23 CS 01.985 - juris) wegen des Fehlens einer wirksamen Beitrags- und Gebührensatzung für nichtig erachtet.Dabei ist obergerichtlich anerkannt, dass der Tatsache des bestandskräftigen Vollzug früherer, wenn auch nichtiger Beitragssatzungen durch angemessene Übergangsregelungen innerhalb oder auch außerhalb der Satzung Rechnung getragen werden kann (statt vieler: BayVGH, B.v. 9.10.2001 - 23 CS 01.985 - juris).
- VG Würzburg, 11.10.2017 - W 2 K 15.335
Eingeschränkter Herstellungsbeitrag für Wasserversorgung
Auszug aus VG Würzburg, 11.10.2017 - W 2 K 15.336
Mit Beschluss vom 23. April 2015 wurde dieses Verfahren vom Verfahren W 2 K 15.335 bezüglich der Festsetzung eines eingeschränkten Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten für das Anwesen Fl.Nr. ...0 (ebenfalls Bescheid vom 23. März 2006) abgetrennt.Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem wie dem Verfahren W 2 K 15.335, auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlungen am 27. Juli 2016 und am 11. Oktober 2017, auf die beigezogenen Behördenakten in den Verfahren W 2 K 15.335 und W 2 K 15.336 des Beklagten und des Landratsamts Main-Spessart, sowie auf das Sachverständigengutachten zur Berechnung der Geschossflächen vom 5. Mai 2017 und die gutachterliche Stellungnahme vom 3. Juni 2017 Bezug genommen.
- VGH Bayern, 15.07.1999 - 23 B 98.1048
Auszug aus VG Würzburg, 11.10.2017 - W 2 K 15.336
Aus der als "Erläuterung zur Übergangsregelung vom 25. Oktober 2004" bezeichneten Auflistung der von der Übergangsregelung erfassten Einzelmaßnahmen, die ebenfalls im kommunalen Mitteilungsblatt veröffentlicht wurden, sind die Verbesserungsmaßnahmen nach Art, Ausmaß und räumlichem Bezug soweit konkretisiert, dass sie die auch auf die Abgabengrundlagen bezogenen Bestimmtheitsanforderungen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. dazu: BayVGH, U.v. 11.3.2010 - 20 B 09.1890 - BeckRS 2010, 55166 unter Bezug auf: BayVGH, U.v. 15.7.1999 - 23 B 98.1048 - juris) erfüllen. - VGH Bayern, 11.03.2010 - 20 B 09.1890
Verbesserungs- und Erneuerungsbeitrag für die öffentliche …
Auszug aus VG Würzburg, 11.10.2017 - W 2 K 15.336
Aus der als "Erläuterung zur Übergangsregelung vom 25. Oktober 2004" bezeichneten Auflistung der von der Übergangsregelung erfassten Einzelmaßnahmen, die ebenfalls im kommunalen Mitteilungsblatt veröffentlicht wurden, sind die Verbesserungsmaßnahmen nach Art, Ausmaß und räumlichem Bezug soweit konkretisiert, dass sie die auch auf die Abgabengrundlagen bezogenen Bestimmtheitsanforderungen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. dazu: BayVGH, U.v. 11.3.2010 - 20 B 09.1890 - BeckRS 2010, 55166 unter Bezug auf: BayVGH, U.v. 15.7.1999 - 23 B 98.1048 - juris) erfüllen. - VGH Bayern, 18.02.1998 - 23 B 97.2810
Auszug aus VG Würzburg, 11.10.2017 - W 2 K 15.336
Denn die Einheitlichkeit der Beitragssätze ist Ausfluss der rechtlichen Einheit der Wasserversorgungseinrichtungen und als Ausdruck der Solidargemeinschaft der durch die Beitragssatzung erfassten Grundstückseigentümer zwingend (für Verbesserungsbeiträge statt vieler: BayVGH, U.v. 18.2.1998 - 23 B 97.2810 - juris).
- VG Würzburg, 08.11.2017 - W 2 K 17.898
Verbesserungsbeitrag für Entwässerungseinrichtung
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem wie den beigezogenen Verfahren W 2 K 15.335, W 2 K 15.336, W 2 K 17.899, W 2 K 17.900 und W 2 K 17.901, auf die beigezogenen Behördenakten des Beklagten und des Landratsamts ... in diesem wie den vorgenannten Verfahren, sowie auf das in den Verfahren W 2 K 15.335 und W 2 K 15.336 eingeholte Sachverständigengutachten zur Berechnung der Geschossflächen vom 5. Mai 2017 und die gutachterliche Stellungnahme in diesen Verfahren vom 3. Juni 2017 Bezug genommen.So wurde auf klägerischen Antrag - auch im Hinblick auf dieses Verfahren - in den beigezogenen Verfahren W 2 K 15.335 und W 2 K 15.336 mit Beweisbeschluss vom 20. Dezember 2016 ein Sachverständiger mit der Vermessung der im Streit stehenden Geschossflächen bestellt.
- VG Würzburg, 08.11.2017 - W 2 K 17.899
Festsetzung eines Verbesserungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem wie den Verfahren W 2 K 15.335, W 2 K 15.336, W 2 K 17.898, W 2 K 17.900 und W 2 K 17.901, auf die beigezogenen des Beklagten und des Landratsamts Main-Spessart in diesem wie den vorgenannten Verfahren, sowie auf das in den Verfahren W 2 K 15.335 und W 2 K 15.336 eingeholte Sachverständigengutachten zur Berechnung der Geschossflächen vom 5. Mai 2017 und die gutachterliche Stellungnahme in diesen Verfahren vom 3. Juni 2017 Bezug genommen.So wurde auf klägerischen Antrag - auch im Hinblick auf dieses Verfahren - in den beigezogenen Verfahren W 2 K 15.335 und W 2 K 15.336 mit Beweisbeschluss vom 20. Dezember 2016 ein Sachverständiger mit der Vermessung der im Streit stehenden Geschossflächen bestellt.
- VG Würzburg, 11.10.2017 - W 2 K 15.335 Mit Beschluss vom 23. April 2015 wurde das Verfahren bezüglich der Festsetzung eines eingeschränkten Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten für das Grundstück Fl.Nr. .../1 (ebenfalls Bescheid vom 23. März 2006) von diesem Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 2 K 15.336 fortgeführt.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem wie dem Verfahren W 2 K 15.336, auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2016 und am 11. Oktober 2017, auf die beigezogenen Behördenakten in den Verfahren W 2 K 15.335 und W 2 K 15.336 des Beklagten und des Landratsamts Main-Spessart, sowie auf das Sachverständigengutachten zur Berechnung der Geschossflächen vom 5. Mai 2017 und die gutachterliche Stellungnahme vom 3. Juni 2017 Bezug genommen.
- VG Würzburg, 08.11.2017 - W 2 K 17.900
Verbesserungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem wie den beigezogenen Verfahren W 2 K 15.335, W 2 K 15.336, W 2 K 17.898, W 2 K 17.899 und W 2 K 17.901, auf die beigezogenen Behördenakten des Beklagten und des Landratsamts ... in diesem wie den vorgenannten Verfahren Bezug genommen. - VG Würzburg, 08.11.2017 - W 2 K 17.901
Zu den Voraussetzungen für die Erhebung eines Verbesserungsbeitrags für die …
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem wie den Verfahren W 2 K 15.335, W 2 K 15.336, W 2 K 17.898, W 2 K 17.899 und W 2 K 17.900, auf die beigezogenen des Beklagten und des Landratsamts Main-Spessart in diesem wie den vorgenannten Verfahren, sowie auf das in den Verfahren W 2 K 15.335 und W 2 K 15.336 eingeholte Sachverständigengutachten zur Berechnung der Geschossflächen vom 5. Mai 2017 und die gutachterliche Stellungnahme in diesen Verfahren vom 3. Juni 2017 Bezug genommen.