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   VG Würzburg, 09.11.2009 - W 3 E 09.1024   

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VG Würzburg, 09.11.2009 - W 3 E 09.1024 (https://dejure.org/2009,72111)
VG Würzburg, Entscheidung vom 09.11.2009 - W 3 E 09.1024 (https://dejure.org/2009,72111)
VG Würzburg, Entscheidung vom 09. November 2009 - W 3 E 09.1024 (https://dejure.org/2009,72111)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers; Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden; Inobhutnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Hamburg, 13.02.2007 - 3 Bs 270/06

    Bestehen des ersten juristisches Staatsexamen; Neubewertung der Hausarbeit;

    Auszug aus VG Würzburg, 09.11.2009 - W 3 E 09.1024
    Einem solchen Antrag ist im Eilverfahren nur ausnahmsweise im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Rechtschutzsuchenden unzumutbar wäre (OVG Hamburg, B.v. 13.02.2007, NJW 2007, S. 2874, 2875 mit Rechtsprechungsnachweisen).
  • VGH Bayern, 26.11.1993 - 12 CE 93.3058
    Auszug aus VG Würzburg, 09.11.2009 - W 3 E 09.1024
    Insoweit geht es nämlich nicht um eine gegenwärtige Notlage, der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgeholfen werden könnte, sondern um einen Anspruch aus der Vergangenheit, deren Berechtigung im Hauptsacheverfahren zu prüfen ist (BayVGH, B.v. 29.11.1993, Az.: 12 CE 93.3058; B.v. 24.08.1994, Az.: 12 CE 94.2401; B.v. 23.09.1998, Az.: 12 CE 98.2194).
  • VGH Bayern, 24.08.1994 - 12 CE 94.2401
    Auszug aus VG Würzburg, 09.11.2009 - W 3 E 09.1024
    Insoweit geht es nämlich nicht um eine gegenwärtige Notlage, der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgeholfen werden könnte, sondern um einen Anspruch aus der Vergangenheit, deren Berechtigung im Hauptsacheverfahren zu prüfen ist (BayVGH, B.v. 29.11.1993, Az.: 12 CE 93.3058; B.v. 24.08.1994, Az.: 12 CE 94.2401; B.v. 23.09.1998, Az.: 12 CE 98.2194).
  • VGH Bayern, 25.02.2010 - 12 CE 09.2994

    Kinder- und Jugendhilferecht:

    Auszug aus VG Würzburg, 09.11.2009 - W 3 E 09.1024
    Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei nach § 188 Satz 2 VwGO, da es sich um ein vorweggenommenes Kostenerstattungsverfahren handelt (BayVGH, B.v. 25.02.2010, Az.: 12 CE 09.2994).
  • VG Augsburg, 13.04.2015 - Au 3 E 15.251

    Fehlendes Recht zur Beantragung von Jugendhilfeleistungen

    Auch eignet sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO nicht dazu, um Feststellungen über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Ablehnung von Leistungen für vergangene Bewilligungszeiträume zu treffen, um daraus für kommende Zeiten Erfolgsaussichten für etwaige Rechtsstreitigkeiten abschätzen zu können (vgl. zum Ganzen: BayVGH B.v. 25.2.2010 - 12 CE 09.2994 - juris Rn. 20; VG Würzburg, B.v. 9.11.2009 - W 3 E 09.1024 - juris Rn. 18 unter Bezugnahme auf BayVGH, B.v. 29.11.1993 - 12 CE 93.3058; B.v. 24.8.1994 - 12 CE 94.2401; B.v. 23.9.1998 - 12 CE 98.2194).

    Dass die Inobhutnahme selbst keine Leistung im oben genannten Sinne ist, ergibt sich schließlich auch aus § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII, welcher - mit der Formulierung "geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus"... - die Inobhutnahme der Leistungsgewährung gegenüberstellt (so zum Ganzen: BVerwG, U.v. 25.3.2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 - juris Rn. 21-23; vgl. OVG NW, U.v. 26.9.2014 - 12 A 2524/13 - juris Rn. 96-102; U.v. 21.3.2014 - 12 A 1211/12 - juris Rn. 87-89; VG Augsburg, U.v. 12.6.2012 - Au 3 K 11.1665 - juris Rn. 42; VG Würzburg, B.v. 9.11.2009 - W 3 E 09.1024 - juris Rn. 20).

    Es spricht vieles dafür, dass diese Inobhutnahme (zunächst in Form der Unterbringung in Pflegefamilien, ab 4.9.2010 im heilpädagogischen Kinderheim im ..., Landkreis ...) am 18. November 2013 - dem Zeitpunkt der widerrechtlichen Verbringung der Kinder nach Österreich - rechtlich noch nicht nach § 42 Abs. 4 SGB VIII beendet war, da bis zu diesem Zeitpunkt weder eine Übergabe der Kinder an die damals mangels anderweitiger familiengerichtlicher Regelung abgesehen vom Aufenthaltsbestimmungsrecht weiterhin personensorge- oder erziehungsberechtigten Eltern erfolgt war (§ 42 Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII) noch der Beigeladene - mangels entsprechenden Antrags - eine Entscheidung über die Gewährung von Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch getroffen hatte (§ 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII; vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, B.v. 9.11.2009 - W 3 E 09.1024 - juris Rn. 20; VG Ansbach, U.v. 22.4.2010 - AN 14 K 09.1869 - juris Rn. 30; vgl. auch BayVGH, B.v. 8.8.2011 - 12 ZB 10.974 - juris Rn. 19).

  • VG Bayreuth, 11.07.2016 - B 3 K 16.257

    Rechtsweg für die Erstattung der Kosten einer Inobhutnahme

    Daran ändert nichts, dass die Inobhutnahme nicht nur eingriffsrechtliche, sondern durchaus auch leistungsrechtliche Komponenten enthält (vgl. dazu: vgl. OVG NW v. 26.09.2014 Az. 12 A 2524/13 in juris Rn. 96-102 mit weiteren Nachweisen; v. 21.03.2014 Az. 12 A 1211/12 in juris Rn. 87-89; VG Würzburg v.09.11.2009 Az. W 3 E 09.1024 in juris Rn. 20).
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