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   VG Würzburg, 04.04.2019 - W 3 K 18.821   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,7874
VG Würzburg, 04.04.2019 - W 3 K 18.821 (https://dejure.org/2019,7874)
VG Würzburg, Entscheidung vom 04.04.2019 - W 3 K 18.821 (https://dejure.org/2019,7874)
VG Würzburg, Entscheidung vom 04. April 2019 - W 3 K 18.821 (https://dejure.org/2019,7874)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    WeinG § 16, § ... 19; WeinV § 38; VO (EU) Nr. 1308/2013 Art. 93, Art. 94, Art. 95, Art. 96, Art. 99, Art. 103, Art. 104. Art. 107, Art. 112; VO (EG) Nr. 1234/2007 Art. 118s; VO (EU) Nr. 2019/33 Art. 4; AEUV Art. 35, Art. 36, Art. 267
    Streit um Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für "Qualitätswein Franken"

  • rewis.io

    Streit um Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für "Qualitätswein Franken"

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Frankenwein darf auch an der Mosel abgefüllt werden

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Frankenwein von der Mosel? Kein Verstoß gegen das Weingesetz!

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Fränkischer Wein darf auch an der Mosel abgefüllt werden

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Qualitätswein aus Franken" - Darf Frankenwein so bezeichnet werden, wenn er an der Mosel abgefüllt wurde?

  • Jurion (Kurzinformation)

    Frankenwein darf auch an der Mosel abgefüllt werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Frankenwein darf auch an der Mosel abgefüllt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Qualitätswein Franken: Abfüllung von Frankenwein an der Mosel zulässig - Werder Weingesetz noch Weinverordnung enthalten rechtliche Bestimmungen zum Abfüllort

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.05.2000 - C-388/95

    DIE VON BELGIEN GEGEN SPANIEN ERHOBENE KLAGE BETREFFEND RIOJAWEIN WIRD ABGEWIESEN

    Auszug aus VG Würzburg, 04.04.2019 - W 3 K 18.821
    Denn eine solche Regelung bewirkt eine spezifische Beschränkung der Ausfuhrströme von nicht abgefülltem Wein und verschafft damit denjenigen Abfüllbetrieben, die in dem Gebiet gelegen sind, in welchem die Abfüllung erfolgen darf, einen besonderen Vorteil (EuGH, U.v. 9.6.1992 - C - 47/90 - juris Rn. 12 bis 14; vgl. hierzu auch EuGH, U.v. 16.5.2000 - C - 388/95 "Rioja" - juris Rn. 41 bis 42).

    Zudem kann es bei der Beförderung von Wein in nicht abgefülltem Zustand bei nicht perfekten Beförderungsbedingungen zu Qualitätsverlusten durch Oxireduktion - dessen Ausmaß mit der zurückgelegten Beförderungsstrecke wächst - und durch Temperaturschwankungen kommen (EuGH, U.v. 16.5.2000 - C - 388/95 Rn. 61 und 62).

    Damit kann das Verbot des Transports von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung zum Zweck der Abfüllung an einen anderen Ort als den seiner Erzeugung grundsätzlich zum Schutz des gewerblichen Eigentums der geschützten Ursprungsbezeichnung gerechtfertigt sein; denn Ursprungsbezeichnungen gehören zu den gewerblichen Schutzrechten (EuGH, U.v. 16.5.2000, a.a.O., Rn. 54).

    Demgegenüber wäre es beispielsweise nachvollziehbar, die Abfüllung lediglich am Ort der Erzeugung zuzulassen oder den Transport des nicht abgefüllten Weins zum Zweck der Abfüllung lediglich innerhalb des Gebiets der Ursprungsbezeichnung zu genehmigen i.V.m. der Regelung, dass dies nur bestimmte hier qualifizierte Unternehmen tun dürfen (so entschieden für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Rioja, EuGH, U.v. 16.5.2000 - C 388/95 - juris; vgl. hierzu auch Koch/Eichele, Der Standardkommentar zum Weinrecht, Online-Kommentar, Stichwort Abfüller, abgerufen am 4.4.2019, zur besonderen Verantwortungsposition des Abfüllers).

  • EuGH, 09.06.1992 - C-47/90

    Delhaize Frères / Promalvin u.a.

    Auszug aus VG Würzburg, 04.04.2019 - W 3 K 18.821
    Dies ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juni 1992 (C - 47/90 "Delhaize" - juris); hier hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass eine für Weine mit einer Ursprungsbezeichnung geltende nationale Regelung, die die Menge Wein, die in nicht abgefülltem Zustand ausgeführt werden darf, begrenzt und im Übrigen den Verkauf von nicht abgefülltem Wein innerhalb des Erzeugungsgebiets erlaubt, eine nach Art. 34 EG-Vertrag (nunmehr Art. 35 AEUV) verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung darstellt.

    Denn eine solche Regelung bewirkt eine spezifische Beschränkung der Ausfuhrströme von nicht abgefülltem Wein und verschafft damit denjenigen Abfüllbetrieben, die in dem Gebiet gelegen sind, in welchem die Abfüllung erfolgen darf, einen besonderen Vorteil (EuGH, U.v. 9.6.1992 - C - 47/90 - juris Rn. 12 bis 14; vgl. hierzu auch EuGH, U.v. 16.5.2000 - C - 388/95 "Rioja" - juris Rn. 41 bis 42).

  • EuG, 08.11.2012 - T-194/10

    Das Gericht weist die Klage Ungarns gegen die Eintragung der Bezeichnung

    Auszug aus VG Würzburg, 04.04.2019 - W 3 K 18.821
    Dies ergibt sich auch aus der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 8. November 2012 (EuG, Gerichtsinformationen vom 8.12.2012 - T 194/10 - juris Rn. 36, bestätigt durch den EuGH mit Urteil vom 13.2.2014 - C - 31/2013 - a.a.O. Rn. 38 und Rn. 69 bis 76).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-31/13

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Eintragung des slowakischen Weinnamens

    Auszug aus VG Würzburg, 04.04.2019 - W 3 K 18.821
    Dass eine solche Produktspezifikation nicht mit einem Rechtsakt der Kommission verknüpft ist, ergibt sich auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Februar 2014 (C - 31/13 "Tokaj" - juris).
  • EuG, 18.11.2015 - T-659/14

    Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto / OHMI - Bruichladdich Distillery (PORT

    Auszug aus VG Würzburg, 04.04.2019 - W 3 K 18.821
    Diese sind automatisch geschützt (vgl. EuG; U.v. 18.11.2015 - T-659/14 "Port Charlotte/Porto/Port - juris LS 1 und Rn. 37).
  • VG Mainz, 24.10.2019 - 1 K 67/19

    Geschützte Weinbezeichnung "Rheinhessen"

    Zu einem vergleichbaren Ergebnis sei auch das Verwaltungsgericht Würzburg in seiner Entscheidung vom 4. April 2019 gekommen (Az. W 3 K 18.821), die die Produktspezifikation der schützten Ursprungsbezeichnung "Franken" zum Gegenstand habe.

    Der bloße Hinweis auf die nationale Genehmigungsentscheidung reicht insoweit nicht aus, um die zum 1. August 2009 bestehende Rechtslage zu einem konstitutiven Teil der Produktspezifikation zu machen (a.A. VG Koblenz, Urteil vom 15. März 2019 - 5 K 440/18.KO -, juris, Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 4. April 2019 - W 3 K 18.821 -, juris, Rn. 58).

    Dabei ging der EuGH allerdings zum einen davon aus, dass die Produktspezifikation - anders als hier - noch nicht übermittelt worden ist und insoweit auch (wohl noch) keine "anfechtbare Handlung" der Kommission anzunehmen sei (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 61, 65; siehe hierzu auch VG Würzburg, Urteil vom 4. April 2019 - W 3 K 18.821 -, juris, Rn. 51 f.).

    Zum anderen bestätigte der EuGH die Auffassung des EuG, dass sich der Inhalt der gemäß § 118s Abs. 2, 3 GMO-2007 zu übermittelnden Unterlagen nach nationalen Bestimmungen richte und nicht nach der Eintragung in die Datenbank (vgl. EuG, Urteil vom 8. November 2012 - T-194/10 -, BeckRS 2012, 82382, Rn. 36), wohl nur im Ergebnis hinsichtlich der allgemeinen Rechtswirkungen der Eintragung (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 67; anders VG Würzburg, Urteil vom 4. April 2019 - W 3 K 18.821 -, juris, Rn. 59).

    Dahingehend war davon auszugehen, dass insoweit noch keine abschließende unionsgerichtliche Entscheidung darüber getroffen ist, wie Regelungen in Produktspezifikationen zu behandeln sind, die von der bisherigen nationalen Rechtslage abweichen (anders wohl VG Würzburg, Urteil vom 4. April 2019 - W 3 K 18.821 -, juris, Rn. 59).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.08.2020 - 8 A 11814/19

    Begriff der Rebfläche im Sinne der weinrechtlichen Produktspezifikation -

    dd) Soweit die Beklagte sich zur Stützung ihrer Rechtsauffassung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. April 2019 (- Az. W 3 K 18.821 - und juris) bezieht, wonach die Produktspezifikation für einen bestehenden geschützten Weinnamen nicht mehr sein könne als das Spiegelbild der hierfür existierenden nationalen Bestimmungen, jedenfalls soweit es sich um einen bestehenden geschützten Weinnamen handele, geht diese Entscheidung von einer anderen Fallgestaltung aus.
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