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VG Würzburg, 07.10.2020 - W 6 K 19.1327 |
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- BAYERN | RECHT
KG Art. 1 Abs. 1; KG Art. 2; KG Art. 6 Abs. 1 S. 1; KG Art. 6 Abs. 2; KG Art. 10; KG Art. 12 Abs. 3; KG Art. 16 Abs. 5; Tarif-Nr. 7.II.9/2.6 KVz; GefStoffV § ... 7; GefStoffV § 8; GefStoffV § 19 Abs. 3; Anhang I Nr. 2.4.3 Abs. 4 GefStoffV; Nr. 2.15 TRGS. 519; Nr. 18 TRGS. 519; § 114 VwGO
Anfechtung einer arbeitsschutzrechtlichen Kostenentscheidung: Keine Wesensänderung des Bescheids durch Austausch der Tarif-Nr.; auch deren Nichtnennung ist unschädlich - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 29.07.2019 - 2 B 19.18
Ausforschungsbeweis; Austausch; Beamter; Begründung der Ablehnung in der …
Auszug aus VG Würzburg, 07.10.2020 - W 6 K 19.1327
Dies ist aber - auch im Hinblick auf die getroffene Ermessensentscheidung - hier letztlich ohne rechtliche Relevanz, weil der Verwaltungsakt auch durch eine Auswechslung der Rechtsgrundlage (dazu BVerwG, B.v. 29.7.2019 - 2 B 19/18 - NVwZ-RR 2020, 113 Rn. 24) vorliegend nicht in seinem Wesen geändert wird.Ein Austausch der Rechtsgrundlage durch das Gericht (dazu BVerwG, B.v. 29.7.2019 - 2 B 19/18 - NVwZ-RR 2020, 113 Rn. 24) führt insoweit weder zur Wesensänderung des behördlichen Bescheids, noch ist dadurch die Rechtsverteidigung der Klägerin beeinträchtigt.
- VG Schwerin, 17.09.2021 - 7 A 3538/17
Erfolgreiche Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Betretungs- und …
Damit unterscheidet sich die Konstellation nicht von der Prüfung des Kostenbescheides für vollstreckte Maßnahmen, bei der nach zutreffender Ansicht die Rechtmäßigkeit des Grund-Verwaltungsaktes mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Absatz 4 GG ebenfalls Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides ist (…vgl. OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urt. v. 04.12.2019 - 1 LB 47/15 -, juris Rn. 61; VG Würzburg, Urt. v. 07.10.2020 - W 6 K 19.1327 -, juris Rn. 30). - VG Augsburg, 27.09.2021 - Au 9 K 21.1092
Kostenforderung für einen rechtswidrig eine Testpflicht auf das Corona-Virus …
Denn dann bliebe in diesen Fällen insbesondere bei erkennbar rechtswidriger Grundverfügung ungeprüft, ob eine Kostenbelastung überhaupt veranlasst war (vgl. VG Würzburg, U.v. 7.10.2020 - W 6 K 19.1327 - juris Rn. 30).