Rechtsprechung
BGH, 15.11.1999 - II ZR 98/98 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Tatrichterliche Feststellung - Anforderung - Grobe Fahrlässigkeit - Erwerb beweglicher Sachen - Gerichtliches Verfügungsverbot
- Judicialis
BGB § 135 Abs. 2; ; BGB § 136; ; BGB § 932 Abs. 2; ; KO § 106
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 135 Abs. 2; BGB § 136; BGB § 932 Abs. 2; KO § 106
Anforderungen an grobe Fahrlässigkeit beim Erwerb beweglicher Sachen nach Verfügungsverbot gem. § 106 KO - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 135 Abs. 2 § 136 § 932 Abs. 2; KO § 106
Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung der groben Fahrlässigkeit beim Erwerb beweglicher Sache - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB §§ 135 Abs. 2, 136, 932 Abs. 2; KO § 106
Gutgläubiger Eigentumserwerb bei gerichtlichem Verfügungsverbot nach § 106 KO - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2000, 576
- ZIP 2000, 146
- NZI 2000, 126
- NZI 2001, 27
- NZI Beilage 2001, 27
- VersR 2001, 900
- WM 2000, 153
- DB 2000, 516
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.10.1979 - VIII ZR 298/78
Anspruch auf Herausgabe von Mietzins im Falle des Konkurses - Anfechtbarkeit von …
Auszug aus BGH, 15.11.1999 - II ZR 98/98
Vollständige Erfüllung auch nur von seiten einer Vertragspartei schließt die Anwendung des § 17 KO aus (BGH, Urt. v. 24.Oktober 1979 - VIII ZR 298/78, NJW 1980, 226, 227 m.N.). - BGH, 13.04.1994 - II ZR 196/93
Prüfung der Verkaufsberechtigung des Veräußerers beim Erwerb eines aus dem …
Auszug aus BGH, 15.11.1999 - II ZR 98/98
1. Die Feststellung der Voraussetzungen des Rechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit kann als tatrichterliche Würdigung durch das Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob dieser Rechtsbegriff verkannt wurde oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (Sen.Urt. v. 13. April 1994 - II ZR 196/93, NJW 1994, 2022, 2023 m.w.Nw.).
- BGH, 01.03.2013 - V ZR 92/12
Kauf eines unterschlagenen Gebrauchtwagens: Eigentumserwerb bei Auftreten des …
Diese tatrichterliche Würdigung kann durch das Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der maßgebliche Rechtsbegriff - hier derjenige der groben Fahrlässigkeit - verkannt worden ist oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2005 - VIII ZR 82/03, NJW 2005, 1365, 1366; Urteil vom 15. November 1999 - II ZR 98/98, WM 2000, 153, 154). - OLG Koblenz, 17.01.2013 - 5 U 983/12
Mangelanzeige an Vermieter erfolgt? Mieter trägt die Beweislast!
Eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung liegt nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte (BGH v. 15.11.1999, II ZR 98/98, Rz. 5, zitiert nach [...]; BGH NJW 1994, 2022 ; BGH NJW 1991, 1415 ; BGHZ 10, 14). - AG Frankfurt/Main, 26.05.2009 - 30 C 2223/08
EC-Karten-Missbrauch: Haftungsverteilung bei Geldautomaten- und Barabhebung nach …
Da grobe Fahrlässigkeit nur vorliegt, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1999, Az. II ZR 98/98), hat der Kläger nach diesen Maßstäben nicht grob fahrlässig gehandelt, zumal von der Beklagten - als insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Partei - auch keine konkreten Umstände vorgetragen wurden, die Anlass zu weiteren Sicherungsmaßnahmen gegeben hätten. - KG, 11.06.2010 - 6 U 28/10
Trunkenheitsfahrt
Die obergerichtliche Rechtsprechung legt den Begriff in ständiger Rechtsprechung dahingehend aus, dass ein Handeln als grob fahrlässig anzusehen ist, wenn dabei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wird, wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben werden und dasjenige unbeachtet bleibt, was unter den gegebenen Umständen sich jedem aufdrängen müsste (vgl. BGH ZIP 2000, 146).