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   BGH, 24.04.2013 - XII ZR 10/10   

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https://dejure.org/2013,10987
BGH, 24.04.2013 - XII ZR 10/10 (https://dejure.org/2013,10987)
BGH, Entscheidung vom 24.04.2013 - XII ZR 10/10 (https://dejure.org/2013,10987)
BGH, Entscheidung vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10 (https://dejure.org/2013,10987)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 267 AEUV, Art 15 Abs 1 Buchst c EGV 44/2001, Art 17 EGV 44/2001, Art 23 Abs 1 EGV 44/2001
    Verbrauchergerichtsstand: Internationale Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtsstandes bei einem nicht im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abschluss eines Vertrags zwischen Verbraucher und Unternehmer mit Mitteln des Fernabsatzes als Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verbrauchergerichtsstand auch ohne Vertragsabschluss mit Mitteln des Fernabsatzes

  • unalex.eu

    Art. 15 Brüssel I-VO
    Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Verbrauchersachen - Andere Verbrauchergeschäfte - Ausrichten der Geschäftstätigkeit auf den Verbraucherstaat mit Hilfe des Internet

  • reise-recht-wiki.de

    Gerichtszuständigkeit bei Nichtfernabsatzverträgen

  • rewis.io

    Verbrauchergerichtsstand: Internationale Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtsstandes bei einem nicht im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVVO
    Abschluss eines Vertrags zwischen Verbraucher und Unternehmer mit Mitteln des Fernabsatzes als Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Wij spreken Nederlands!" - Wenn Holländer ihren Wohnwagen in Deutschland mieten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verbrauchersache im Sinne der EuGVVO erfordert keinen Vertragsabschluss mit Mitteln des Fernabsatzes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1141
  • MDR 2013, 1365
  • NZM 2013, 551
  • WM 2013, 1234
  • MMR 2013, 642
  • DB 2013, 16
  • K&R 2013, 489
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.09.2008 - III ZR 71/08

    Begriff des Ausrichtens der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - XII ZR 10/10
    Durch diese Regelung soll neben der gezielt auf den Wohnsitzstaat des jeweiligen Verbrauchers gerichteten Werbung vor allem auch der so genannte elektronische Handel über das Internet erfasst werden, bei dem ein Vertragsschluss auf ausschließlich elektronischem Wege zustande kommt (BGH Urteil vom 17. September 2008 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 8; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 37; Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 23).

    Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO wird die notwendige Verbindung zum Staat des Verbrauchers schon dadurch geschaffen, dass dessen Vertragspartner seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet (vgl. BGH Urteil vom 17. September 2008 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 8; Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 23 mwN).

    Während Einigkeit darüber bestand, dass der Verbraucherschutzgerichtsstand des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Unternehmer eine aktive Website betreibt, bei der unmittelbar über die Internetseite, etwa durch das Anklicken eines entsprechenden Symbols, ein Vertragsschluss erfolgen kann (vgl. BGH Beschluss vom 17. September 2009 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 9 mwN), wurde der Betrieb einer passiven Website nur dann für ausreichend gehalten, wenn sie eine Aufforderung zum Vertragsschluss im Fernabsatz enthielt und es auf diesem Weg auch tatsächlich zu einem Vertragsschluss kam (vgl. zum Streitstand Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 27; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 37 f.).

    Um eine unangemessene Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO zu verhindern, sei es jedoch neben der Erfüllung des Begriffs des "Ausrichtens" erforderlich, dass der Internetauftritt des Unternehmers für den konkreten Vertragsschluss mit dem Verbraucher zumindest ursächlich geworden sei (vgl. BGH Urteil vom 17. September 2008 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 11; OLG Karlsruhe IPRax 2008, 348, 349; OLG Dresden IPRax 2006, 44, 46; LG München IPRspr.

  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - XII ZR 10/10
    c) Nach Erlass des angegriffenen Berufungsurteils hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend: Europäischer Gerichtshof) aufgrund einer Vorlage des Österreichischen Obersten Gerichtshofs in einem Vorabentscheidungsverfahren erstmals zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen ein Gewerbetreibender durch einen Internetauftritt seine Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO ausrichtet (Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09 - Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller - ABl EU 2011, Nr. C 55, 4-5 = NJW 2011, 505 ff.).

    a) Zu der Frage, ob Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO in Fällen, in denen der Internetauftritt eines Gewerbetreibenden das Merkmal des "Ausrichtens" erfüllt, zusätzlich voraussetzt, dass der mit dem Verbraucher geschlossene Vertrag mit Mitteln des Fernabsatzes zustande gekommen ist, verhält sich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2010 allerdings nicht (vgl. hierzu die Entscheidungsbesprechungen von Staudinger/Steinrötter EWS 2011, 70, 73 f.; Mankowski EWiR 2011, 111, 112; Höppner jurisPR-ITR 8/2011 Anm. 3; Clausnitzer EuZW 2011, 104, 105).

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2010 (C-585/08 und C-144/09 - Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller - ABl EU 2011, Nr. C 55, 4-5 = NJW 2011, 505 Rn. 86 f.).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-190/11

    Die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen ausländischen Gewerbetreibenden vor

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - XII ZR 10/10
    Die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO setzt nicht voraus, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer mit Mitteln des Fernabsatzes geschlossen wurde (im Anschluss an EuGH Urteil vom 6. September 2012, C-190/11, ABl EU 2012, Nr. C 355, 6 = NJW 2012, 3225).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof in einem weiteren Vorabentscheidungsverfahren mit Urteil vom 6. September 2012 (C-190/11 - ABl EU 2012, Nr. C 355, 6 = NJW 2012, 3225 ff.) die Vorlagefrage dahingehend beantwortet hat, dass die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 lit c EuGVVO nicht voraussetzt, dass die von ihm erfassten Verträge im Fernabsatz geschlossen wurden, hat der Senat auf Anregung des europäischen Gerichtshofs seine Vorlage zurückgenommen.

  • LG Saarbrücken, 27.04.2012 - 5 S 68/12

    Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO und damit der internationalen

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - XII ZR 10/10
    Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Kausalität zwischen dem Ausrichten der gewerblichen Tätigkeit und dem Vertragsschluss (vgl. hierzu LG Saarbrücken Vorlagebeschluss vom 27. April 2012 - 5 S 68/12 - juris) kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die von der Klägerin betriebene Webseite auf deren Unternehmen aufmerksam geworden ist.
  • BGH, 30.03.2006 - VII ZR 249/04

    Gerichtsstand für Ansprüche aus einem Architektenvertrag bei im EG-Ausland zu

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - XII ZR 10/10
    Ob das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt hat, ist in der Revision unbeschadet des § 545 Abs. 2 ZPO uneingeschränkt zu überprüfen (vgl. BGHZ 167, 83 = NJW 2006, 1672, 1673 mwN).
  • BGH, 01.02.2012 - XII ZR 10/10

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - XII ZR 10/10
    b) Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 1. Februar 2012 (XII ZR 10/10 - NJW-RR 2012, 436 ff.) das Verfahren ausgesetzt und die Frage, ob eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO nur vorliegt, wenn der Vertragsschluss mit Mitteln des Fernabsatzes erfolgt, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt.
  • OLG Karlsruhe, 24.08.2007 - 14 U 72/06

    Internationale Zuständigkeit: Honorarklage eines deutschen Rechtsanwalts mit

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - XII ZR 10/10
    Um eine unangemessene Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO zu verhindern, sei es jedoch neben der Erfüllung des Begriffs des "Ausrichtens" erforderlich, dass der Internetauftritt des Unternehmers für den konkreten Vertragsschluss mit dem Verbraucher zumindest ursächlich geworden sei (vgl. BGH Urteil vom 17. September 2008 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 11; OLG Karlsruhe IPRax 2008, 348, 349; OLG Dresden IPRax 2006, 44, 46; LG München IPRspr.
  • OLG Köln, 21.01.2010 - 12 U 49/09

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Anmietung eines

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - XII ZR 10/10
    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NZM 2010, 495 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung ausgeführt, die internationale Zuständigkeit richte sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG 2001 Nr. L12 S. 1; Brüssel I-VO = EuGVVO).
  • OLG Dresden, 15.12.2004 - 8 U 1855/04

    Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des EuGVVO bei Präsentation von Anlageprodukten

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - XII ZR 10/10
    Um eine unangemessene Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO zu verhindern, sei es jedoch neben der Erfüllung des Begriffs des "Ausrichtens" erforderlich, dass der Internetauftritt des Unternehmers für den konkreten Vertragsschluss mit dem Verbraucher zumindest ursächlich geworden sei (vgl. BGH Urteil vom 17. September 2008 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 11; OLG Karlsruhe IPRax 2008, 348, 349; OLG Dresden IPRax 2006, 44, 46; LG München IPRspr.
  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 67/16

    Verbrauchergerichtsstand: Vorliegen eines Kapitalanlagevertrags zu

    dd) Während die Vorgängerregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (EuGVÜ) für die Zuständigkeit an ein unternehmerbezogenes Erfordernis - ausdrückliches Angebot oder Werbung des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers vor dem Vertragsschluss - und an ein verbraucherbezogenes Erfordernis - Vornahme der zum Vertragsschluss erforderlichen Rechtshandlungen durch den Verbraucher in diesem Staat - anknüpfte, verzichtet Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ wie die gleichlautende Regelung der EuGVVO aF auf das letztgenannte Erfordernis und stellt den erforderlichen hinreichenden Bezug des Verbrauchervertrages zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers allein über die unternehmerbezogene Voraussetzung des Ausrichtens her (für EuGVVO aF BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 14; vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 13).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33).

  • BGH, 15.01.2015 - I ZR 88/14

    Internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine

    Durch diese Regelung soll neben der gezielt auf den Wohnsitzstaat des jeweiligen Verbrauchers gerichteten Werbung vor allem auch der so genannte elektronische Handel über das Internet erfasst werden, bei dem ein Vertragsschluss auf ausschließlich elektronischem Wege zustande kommt (BGH, Urteil vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 8; Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, ZIP 2013, 1141 Rn. 14; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 37; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 15 EuGVO Rn. 23).

    Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO wird die notwendige Verbindung zum Staat des Verbrauchers schon dadurch geschaffen, dass dessen Vertragspartner seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet (BGH, ZIP 2013, 1141 Rn. 14).

    c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich ein deutscher Gewerbetreibender an Personen aus den Niederlanden richtet, wenn er eine niederländische Flagge und den Hinweis auf Kenntnisse der niederländischen Sprache auf einer Internetseite verwendet und über die Internetseite eine Anfahrtsskizze aufgerufen werden konnte, in die auch eine Wegbeschreibung aus dem Grenzbereich der Niederlande eingezeichnet war (BGH, ZIP 2013, 1141 Rn. 22).

  • LG Paderborn, 08.07.2021 - 4 O 323/20

    Online-Glücksspiel: Erfolgreiche Klage auf Rückzahlung von verlorenen Einsätzen

    Auf den Ort des Vertragsschlusses oder der hierfür erforderlichen Rechtshandlungen kommt es nicht an (BGH MDR 2013, 1365).
  • LG Coburg, 01.06.2021 - 23 O 416/20

    Mitgliedstaat, Sportwetten, Internet, Heimatland, Verbraucher, Verbraucherschutz,

    Auf den Ort des Vertragsschlusses oder der hierfür erforderlichen Rechtshandlungen kommt es nicht an (BGH MDR 2013, 1365).
  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 66/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    dd) Während die Vorgängerregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (EuGVÜ) für die Zuständigkeit an ein unternehmerbezogenes Erfordernis - ausdrückliches Angebot oder Werbung des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers vor dem Vertragsschluss - und an ein verbraucherbezogenes Erfordernis - Vornahme der zum Vertragsschluss erforderlichen Rechtshandlungen durch den Verbraucher in diesem Staat - anknüpfte, verzichtet Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ wie die gleichlautende Regelung der EuGVVO aF auf das letztgenannte Erfordernis und stellt den erforderlichen hinreichenden Bezug des Verbrauchervertrages zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers allein über die unternehmerbezogene Voraussetzung des Ausrichtens her (für EuGVVO aF BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 14; vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 13).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 9/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    a) Während die Vorgängerregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (EuGVÜ) für die Zuständigkeit an ein unternehmerbezogenes Erfordernis - ausdrückliches Angebot oder Werbung des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers vor dem Vertragsschluss - und an ein verbraucherbezogenes Erfordernis - Vornahme der zum Vertragsschluss erforderlichen Rechtshandlungen durch den Verbraucher in diesem Staat - anknüpfte, verzichtet Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ wie die gleichlautende Regelung der EuGVVO aF auf das letztgenannte Erfordernis und stellt den erforderlichen hinreichenden Bezug des Verbrauchervertrages zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers allein über die unternehmerbezogene Voraussetzung des Ausrichtens her (für EuGVVO aF BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 14; vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 13).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33).

  • OLG München, 16.03.2016 - 15 U 2341/15

    Ansprüche aus Anwaltshaftung gegen in der Schweiz ansässige Rechtsanwälte und

    Der Vertrag muss nicht im Fernabsatz geschlossen werden (EuGH, Urt. v. 06.09.2012 - C-190/11, ECLI:ECLI:EU:C:2012:542 = NJW 2012, 3225; BGH, Urt. v. 24.04.2013 - XII ZR 10/10, MDR 2013, 1365 = WM 2013, 1234; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 28; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).
  • BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 31/20

    Verfahren wegen Zuständigkeitsbestimmung

    Dabei setzt die Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO nicht voraus, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer mit Mitteln des Fernabsatzes geschlossen wurde (EuGH, Urt. v. 6. September 2012, C-190/11, NJW 2012, 3225 - Mühlleitner Rn. 45; BGH, Urt. v. 24. April 2013, XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 27; jeweils zu Art. 15 Abs. 1 Buchst. c] Brüssel-Ia-VO).
  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 103/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Während die Vorgängerregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (EuGVÜ) für die Zuständigkeit an ein unternehmerbezogenes Erfordernis - ausdrückliches Angebot oder Werbung des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers vor dem Vertragsschluss - und an ein verbraucherbezogenes Erfordernis - Vornahme der zum Vertragsschluss erforderlichen Rechtshandlungen durch den Verbraucher in diesem Staat - anknüpfte, verzichtet Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ wie die gleichlautende Regelung der EuGVVO aF auf das letztgenannte Erfordernis und stellt den erforderlichen hinreichenden Bezug des Verbrauchervertrages zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers allein über die unternehmerbezogene Voraussetzung des Ausrichtens her (für EuGVVO aF BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 14; vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 13).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33).

  • LG Saarbrücken, 23.12.2013 - 12 O 74/13

    Internationale Zuständigkeit: Anforderungen an einer Gerichtsstandsvereinbarung

    Für die Anwendbarkeit des Artikels 15 Abs. 1 Buchstabe c EuGVVO ist entscheidend, ob der Gewerbetreibende bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (BGH, Urt. v. 24. April 2013 - XII ZR 10/10, RIW 2013, 563).

    Deshalb ist im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen will, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, darunter in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit gewesen ist (BGH, Urt. v. 24. April 2013 - XII ZR 10/10, RIW 2013, 563).

    Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers "ausgerichtet" hat, können beispielsweise aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Angabe von Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, oder der Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache ergeben (BGH, Urt. v. 24. April 2013 - XII ZR 10/10, RIW 2013, 563; vgl. EuGH, Urt. v. 6. September 2012 - C-190/11, NJW 2012, 3225).

    Dieser Umstand, wie im Übrigen auch die Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin zum "... Geschäft" zeigen, dass die Klägerin bereits vor dem streitgegenständlichen Kaufvertrag und damit auch unabhängig von dem konkreten Vertrag ihre gewerbliche Tätigkeit gezielt auf ... und die dortige interessierte Bevölkerung ausgerichtet hatte (vgl. BGH, Urt. v. 24. April 2013 - XII ZR 10/10, RIW 2013, 563).

  • OLG Hamm, 31.05.2016 - 28 U 99/15

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage eines

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 39/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 10/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • OLG Hamm, 31.05.2016 - 28 U 164/15

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage eines

  • OLG München, 16.03.2016 - 15 U 2342/15

    Internationale Zuständigkeit beim Verbrauchergerichtsstand

  • LG Paderborn, 24.09.2021 - 4 O 424/20

    Rückzahlung von verlorenen Einsätzen bei Online-Glücksspiel

  • LG Meiningen, 26.01.2021 - 2 O 616/20

    Online-Glücksspiele: Anspruch eines Verbrauchers auf Rückzahlung der geleisteten

  • LG Duisburg, 19.10.2016 - 3 O 373/14

    Kein Anspruch eines Spielers auf Rückerstattung von Verlusten bei

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2014 - 7 U 104/12

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von

  • AG Mönchengladbach, 26.01.2022 - 35 C 140/21
  • LG Konstanz, 02.02.2022 - D 2 O 287/21

    Die bei einem ausländischen Online-Glücksspielanbieter getätigten Spieleinsätze

  • LG Paderborn, 28.10.2022 - 3 O 76/22
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