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   BGH, 03.03.2016 - IX ZB 65/14   

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https://dejure.org/2016,6882
BGH, 03.03.2016 - IX ZB 65/14 (https://dejure.org/2016,6882)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2016 - IX ZB 65/14 (https://dejure.org/2016,6882)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2016 - IX ZB 65/14 (https://dejure.org/2016,6882)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 823 Abs 2 BGB, § 1612a BGB, § 170 StGB, § 7 UhVorschG, § 8 UhVorschG
    Schadenersatzanspruch aus vorsätzlicher Unterhaltspflichtverletzung: Darlegungslast hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs, der Unterhaltsbedürftigkeit und Leistungsfähigkeit des Schuldners; Anspruchsübergang auf Unterhaltsvorschusskasse; Anmeldung einer fremden Forderung im ...

  • IWW

    § 823 Abs. 2 BGB, § ... 170 StGB, § 302 Nr. 1 InsO, § 1603 Abs. 2, § 1612a BGB, § 170 Abs. 1 StGB, Art. 103h EGInsO, § 322 Abs. 1 ZPO, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 418 Abs. 1 ZPO, § 138 Abs. 3 ZPO, § 1612a Abs. 1 BGB, § 1602 BGB, § 1605 BGB, § 235 FamFG, § 74 Abs. 6 FamFG, § 174 Abs. 2 InsO, § 174 InsO, § 177 InsO, § 195 BGB, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzbegehren des Gläubigers aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern; Anspruch des jeweiligen Landes aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht bzgl. des durch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
  • rewis.io

    Schadenersatzanspruch aus vorsätzlicher Unterhaltspflichtverletzung: Darlegungslast hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs, der Unterhaltsbedürftigkeit und Leistungsfähigkeit des Schuldners; Anspruchsübergang auf Unterhaltsvorschusskasse; Anmeldung einer fremden Forderung im ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzbegehren des Gläubigers aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern; Anspruch des jeweiligen Landes aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht bzgl. des durch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ...

  • rechtsportal.de

    Schadensersatzbegehren des Gläubigers aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern; Anspruch des jeweiligen Landes aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht bzgl. des durch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhaltsvorschuss - und der Schadensersatzanspruch des Landes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenztabelle - und die Anmeldung einer fremden Forderung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht - und der Schadensersatzanspruch

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Darlegungslast beim Rechtsstreit wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Unterhalt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Darlegungslast beim Rechtsstreit wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Darlegungs- und Beweislast bei Unterhaltsschulden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1823
  • MDR 2016, 770
  • NZI 2016, 406
  • FamRZ 2016, 1818
  • FamRZ 2016, 896
  • WM 2016, 753
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 03.03.2016 - IX ZB 33/14

    Ausnahme von der Restschuldbefreiung: Verjährungseinwand des Schuldners gegenüber

    Auszug aus BGH, 03.03.2016 - IX ZB 65/14
    Der Feststellungsantrag, dem Antragsgegner stehe eine Forderung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB zu, ist - wie der Senat mit Beschluss vom 3. März 2016 (IX ZB 33/14, zVb in BGHZ) entschieden und näher begründet hat - eine Familienstreitsache.

    Wie der Senat mit Beschluss vom 3. März 2016 (IX ZB 33/14) näher ausgeführt hat, haben der Anspruch auf (laufenden) Unterhalt und der Schadensersatzanspruch aufgrund einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht einen unterschiedlichen Streitgegenstand.

    Jedoch ist Streitgegenstand nur das Begehren auf - im Allgemeinen - wiederkehrende Leistungen aus einem Unterhaltsverhältnis (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14).

    Der Anspruch verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren; das Unterhaltsurteil führt - wie der Senat mit Beschluss vom 3. März 2016 (IX ZB 33/14) entschieden und im Einzelnen begründet hat - nicht dazu, dass der deliktische Anspruch nunmehr ebenfalls der Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB unterliegt.

  • BGH, 18.12.2012 - II ZR 220/10

    Deliktshaftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Vorenthaltens von

    Auszug aus BGH, 03.03.2016 - IX ZB 65/14
    Es entspricht feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass derjenige, der sich auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - VI ZR 367/09, ZIP 2011, 1821 Rn. 13; vom 18. Dezember 2012 - II ZR 220/10, WM 2013, 329 Rn. 14).

    Da das Schutzgesetz ein vorsätzliches Handeln verlangt und nach § 302 Nr. 1 InsO aF (Art. 103h EGInsO) nur eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, ist der Gläubiger schließlich für den bedingen Vorsatz des Unterhaltsschuldners beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337 Rn. 16; vom 18. Dezember 2012, aaO).

    Vielmehr entspricht es feststehender Rechtsprechung, dass den aus der Verletzung eines Schutzgesetzes in Anspruch genommenen Schuldner eine sekundäre Darlegungslast treffen kann (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 220/10, WM 2013, 329 Rn. 14; vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13, WM 2015, 743 Rn. 11).

  • BGH, 05.11.2009 - IX ZR 239/07

    Bestimmung des Streitwertes einer Klage in Abhängigkeit von den späteren

    Auszug aus BGH, 03.03.2016 - IX ZB 65/14
    Ebenso wenig wie ein rechtskräftiges Urteil über eine Zahlungspflicht bindend entscheidet, ob ein Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 15 f; vom 28. Juni 2012 - IX ZR 160/11, WM 2012, 1872 Rn. 11), folgt aus einem rechtskräftigen Unterhaltsurteil, dass der den Unterhalt nicht bezahlende Schuldner den Straftatbestand des § 170 StGB erfüllt.

    Dies setzt der Rechtskraft eines Urteils bewusst enge Grenzen; sie beschränkt sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, das heißt die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet, erstreckt sich aber nicht auf einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059 unter II.1.a. mwN; vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 9 mwN).

    Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nicht auf gemeinsame Vorfragen und etwa bestehende Sinn- und Ausgleichszusammenhänge mit einem anderen Streitgegenstand (BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Vor § 322 Rn. 28, 34).

  • BGH, 06.12.2012 - III ZR 66/12

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Anforderungen an die Schlüssigkeit und

    Auszug aus BGH, 03.03.2016 - IX ZB 65/14
    Eine Partei genügt nach ständiger Rechtsprechung ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (etwa BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, WM 2013, 68 Rn. 10 mwN).

    Ist ein Parteivorbringen substantiiert, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die den Vortrag wahrscheinlich machen, nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen oder Sachverständigen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 aaO; Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn. 14).

  • BGH, 22.01.2009 - IX ZR 3/08

    Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 03.03.2016 - IX ZB 65/14
    Jedoch muss der Gläubiger den Anspruch anmelden; eine Anmeldung einer fremden Forderung im eigenen Namen eines Dritten sieht die Insolvenzordnung nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 10).

    Dieser Mangel kann nur durch eine Neuanmeldung behoben werden (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009, aaO Rn. 17 mwN).

  • BGH, 10.02.2015 - VI ZR 343/13

    Deliktische Schadensersatzklage wegen Untreue: Voraussetzungen einer sekundären

    Auszug aus BGH, 03.03.2016 - IX ZB 65/14
    Vielmehr entspricht es feststehender Rechtsprechung, dass den aus der Verletzung eines Schutzgesetzes in Anspruch genommenen Schuldner eine sekundäre Darlegungslast treffen kann (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 220/10, WM 2013, 329 Rn. 14; vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13, WM 2015, 743 Rn. 11).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn die beweispflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, der Prozessgegner aber die wesentlichen Umstände kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, ZIP 2002, 524, 526; vom 10. Februar 2015, aaO mwN).

  • BGH, 09.01.2014 - IX ZR 103/13

    Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren: Darlegungslast hinsichtlich des

    Auszug aus BGH, 03.03.2016 - IX ZB 65/14
    Eine wirksame Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle ist Voraussetzung dafür, dass der Anspruch nach § 302 Nr. 1 InsO aF von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 9).

    Es ist zwar nicht erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung mit der Anmeldung zur Insolvenztabelle schlüssig dargelegt werden (BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 8).

  • BGH, 28.06.2012 - IX ZR 160/11

    Insolvenzrecht: Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage des

    Auszug aus BGH, 03.03.2016 - IX ZB 65/14
    Ebenso wenig wie ein rechtskräftiges Urteil über eine Zahlungspflicht bindend entscheidet, ob ein Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 15 f; vom 28. Juni 2012 - IX ZR 160/11, WM 2012, 1872 Rn. 11), folgt aus einem rechtskräftigen Unterhaltsurteil, dass der den Unterhalt nicht bezahlende Schuldner den Straftatbestand des § 170 StGB erfüllt.

    Rechtskraftwirkung zum materiellen Anspruchsgrund tritt ohnehin nicht ein (BGH, Urteil vom 28. Juni 2012, aaO Rn. 12 mwN).

  • AG Mannheim, 29.03.2012 - Ha 2 XVII 523/11

    Betreuerbestellung: Selbstständigkeit der einstweiligen Anordnung gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 03.03.2016 - IX ZB 65/14
    Damit ist eine allgemeine Regel nicht vereinbar, dass ein Schuldner stets Umstände darzulegen habe, die einen Vorsatz ausschließen, sobald objektiv festgestellt ist, dass der Schuldner einen bestehenden Unterhaltsanspruch nicht erfüllt hat (unklar OLG Hamm, ZInsO 2011, 2001; OLG Hamm, FamRZ 2012, 1741; OLG Köln, FamRZ 2012, 1836, 1837).
  • OLG Hamm, 07.07.2011 - 2 WF 286/10

    Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu Lasten des

    Auszug aus BGH, 03.03.2016 - IX ZB 65/14
    Damit ist eine allgemeine Regel nicht vereinbar, dass ein Schuldner stets Umstände darzulegen habe, die einen Vorsatz ausschließen, sobald objektiv festgestellt ist, dass der Schuldner einen bestehenden Unterhaltsanspruch nicht erfüllt hat (unklar OLG Hamm, ZInsO 2011, 2001; OLG Hamm, FamRZ 2012, 1741; OLG Köln, FamRZ 2012, 1836, 1837).
  • BGH, 22.01.2003 - XII ZR 2/00

    Höhe des Unterhalts im absoluten Mangelfall

  • BGH, 16.04.2015 - IX ZR 195/14

    Beweisvorbringen im Zivilprozess: Nichtberücksichtigung wegen "ins Blaue hinein"

  • OLG Düsseldorf, 17.10.2006 - 3 WF 192/06

    Anforderungen an die Darlegung von Vorsatz des Schuldners gemäß § 302 Abs. 1 Nr.

  • BGH, 11.12.2001 - VI ZR 350/00

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlender Zahlungsfähigkeit bei

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 309/10

    Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug bzw. sittenwidriger

  • OLG Köln, 30.01.2012 - 25 UF 250/11

    Zuständigkeit der Familiengerichte für die Geltendmachung von

  • BGH, 19.07.2011 - VI ZR 367/09

    Schadenersatzanspruch wegen Schutzgesetzverletzung: Darlegungs- und Beweislast

  • BGH, 02.12.2010 - IX ZR 247/09

    Haftung wegen unerlassener Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

  • BGH, 28.01.1987 - IVb ZR 12/86

    Unterhalt - Abänderungsklage - Mehrforderung - Regelung von Trennungsunterhalt in

  • BGH, 26.06.2003 - I ZR 269/00

    Bindungswirkung eines Urteils hinsichtlich präjudizieller Rechtsverhältnisse

  • BGH, 03.05.2016 - II ZR 311/14

    Deliktshaftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Vorenthaltung von

    Die Auferlegung einer sekundären Darlegungslast findet ihre Rechtfertigung darin, dass der primär darlegungsbelastete Geschädigte außerhalb des von ihm vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Umstände besitzt, während der Anspruchsgegner die wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1998 - II ZR 266/97, BGHZ 140, 156, 158; Urteil vom 22. März 2004 - II ZR 75/02, juris Rn. 12; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 17 - BearShare; Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13, ZIP 2015, 790 Rn. 11; Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, juris Rn. 47; Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 65/14, WM 2016, 753 Rn. 22).
  • AG Mannheim, 18.03.2021 - 4 IN 1550/20

    Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle aus einer unerlaubten Handlung

    Im Verfahren zur Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle erfolgt keine Prüfung der Schlüssigkeit der Forderung (BGH Beschl. v. 03.03.2016 - IX ZB 65/14, juris Rn. 28) und keine Entscheidung über deren Einordnung als deliktische Forderung sowie den Verschuldensgrad durch das Gericht (BGH Beschl. v. 04.09.2019 - VII ZB 91/17, juris Rn. 11).

    Eine Schlüssigkeit ist auch in Hinblick auf das Attribut "unerlaubte Handlung" nicht erforderlich (BGH Beschl. v. 03.03.2016 - IX ZB 65/14, juris Rn. 28; FK-InsO/Ahrens, a.a.O., § 302 Rn. 51; Jaeger/Jaeger, a.a.O., § 302 Rn. 40; Kübler/Prütting/Bork/Wenzel, InsO, 87. Lieferung 03.2021, § 302 InsO, Rn. 19; Laroche in: Vallender et al., Praxis des Insolvenzrechts, 2. Aufl. 2017, § 2 Rn. 101; a.A. Braun/Specovius, a.a.O., § 174 Rn. 26; Hamburger Kommentar/Schmidt, a.a.O., § 174 Rn. 18; Schmidt ZVI 2019, 249, 250).

    Die gebotene Individualisierung und die Warnfunktion erfordern nicht, dass ein Gläubiger, der sich auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, gemäß seiner Darlegungslast (vgl. BGH Beschl. v. 03.03.2016 - IX ZB 65/14, juris Rn. 9) alle Umstände behauptet, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergeben.

  • BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 12/18

    Außerordentliche Wohnraumkündigung nach Wegfall eines

    Nicht in Rechtskraft erwächst die Feststellung der der Entscheidung zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstiger Vorfragen, aus denen der Richter den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepartei beanspruchten Rechtsfolge zieht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 8. Februar 1965 - VIII ZR 121/63, BGHZ 43, 144, 145 f.; vom 25. Februar 1985 - VIII ZR 116/84, BGHZ 94, 29, 32 f.; vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 139 f.; vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376 unter II 1 b; vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, aaO Rn. 9 f.; vom 9. Februar 2018 - V ZR 299/14, aaO; Beschlüsse vom 3. März 2016 - IX ZB 65/14, NJW 2016, 1823 Rn. 14; vom 22. September 2016 - V ZR 4/16, NJW 2017, 893 Rn. 13; jeweils mwN).
  • OLG Karlsruhe, 04.01.2023 - 18 WF 181/22

    Negativer Feststellungsantrag des Unterhaltsschuldners gegen das Jobcenter bei

    Denn die Rechtskraft des Unterhaltsbeschlusses vom 27.06.2017 erstreckt sich nicht auf die Frage, ob der Antragsteller den gesetzlichen Unterhalt vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat (Jaeger/Preuß, InsO, 1. Auflage 2020, § 302 Rn. 17 m.w.N.; vgl. auch BGH vom 03.03.2016 - IX ZB 65/14, juris Rn. 11 ff.; BGH vom 28.06.2012 - IX ZR 160/11, juris Rn. 11 und 12).

    Dabei kann sich der Gläubiger nicht allein auf den bestehenden Unterhaltstitel berufen, denn in diesem ist nicht rechtskräftig darüber entschieden, ob der Schuldner den titulierten Anspruch vorsätzlich pflichtwidrig nicht erfüllt hat (vgl. BGH vom 03.03.2016 - IX ZB 65/14, juris Rn. 12).

    Insoweit handelte es sich um bloße Vorfragen (BGH vom 03.03.2016 - IX ZB 65/14, juris Rn. 15).

    Denn insoweit kann sich der Gläubiger auch im Anwendungsbereich des § 302 Nr. 1 InsO hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs und der Bedürftigkeit des minderjährigen Kindes auf § 1612a BGB berufen (BGH vom 03.03.2016 - IX ZB 65/14, juris Rn. 23).

    Gleichzeitig trifft den Unterhaltsschuldner eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich seiner (fehlenden) Leistungsfähigkeit (BGH vom 03.03.2016 - IX ZB 65/14, juris Rn. 24).

    Dabei sind an den Vortrag des Unterhaltsschuldners ebenfalls keine übertriebenen Anforderungen zu stellen (BGH vom 03.03.2016 - IX ZB 65/14, juris Rn. 32).

    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.03.2016 (IX ZB 65/14), auf die sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang beruft, lag ein abweichender Sachverhalt zugrunde.

  • OLG Brandenburg, 06.09.2021 - 13 UF 83/18

    Auflaufenlassen von Unterhaltsrückständen aus einem Vergleich als vorsätzliche

    Ebenso wenig wie ein rechtskräftiges Urteil über eine Zahlungspflicht bindend entscheidet, ob ein Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 15 f; vom 28. Juni 2012 - IX ZR 160/11, WM 2012, 1872 Rn. 11), folgt aus einem Unterhaltstitel, dass der den Unterhalt nicht zahlende Schuldner den Straftatbestand des § 170 StGB erfüllt (vgl. BGH Beschl. v. 3.3.2016 - IX ZB 65/14, BeckRS 2016, 6770 Rn. 9-17).

    Hierfür spricht weiter, dass in Unterhaltssachen § 235 FamFG zusätzlich zu etwa bestehenden materiell-rechtlichen Auskunftsansprüchen eine verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten regelt (BGH Beschl. v. 3.3.2016 - IX ZB 65/14, BeckRS 2016, 6770 Rn. 18-24, beck-online).

  • KG, 02.09.2019 - 13 UF 91/19

    Pflichtwidriger Verstoß gegen gesetzliche Unterhaltspflichten im

    Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs namentlich dann, wenn es um die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geht und bereits ein streitiger Unterhaltstitel vorliegt, der den Schuldner (den Antragsgegner) zur Zahlung von Unterhalt für die Zeiträume verpflichtet, für die das Attribut begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 IX ZB 65/14, FamRZ 2016, 896 [bei juris Rz- 22ff.]).

    Da der Antragsgegner keine Umstände dargelegt hat, die es möglich erscheinen lassen, dass die beiden Kinder in Höhe des Mindestunterhalts nicht bedürftig sein könnten (§ 1602 Abs. 1 BGB), war der Antragsteller nicht gehalten, weiteres zu Unterhaltsbedarf oder -bedürftigkeit der Minderjährigen vorzutragen oder zu beweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 65/14, FamRZ 2016, 896 [bei juris Rz. 23]).

    Damit ist die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zu Genüge dargetan; bei der gegebenen Sachlage trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich einer etwaigen fehlenden Leistungsfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 65/14, FamRZ 20161 896 [bei juris Rz. 21, 24]).

    Vielmehr ist zwischen beiden Arten von Schulden eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen, bei der auch von Bedeutung ist, ob der Schuldner bei Eingehung der Verbindlichkeit bereits wusste bzw. damit rechnen musste, auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen zu werden sowie weiter, ob es sich bei der fraglichen Verbindlichkeit um eine unabdingbar notwendige Verbindlichkeit handelte oder gar eine unnötige Luxusausgabe (vgl. nur Palandt/Brudermüller, BGB [78. Aufl. 2019], § 1603 Rn. 7, 8): Insoweit fehlt indessen jeglicher prüffähiger, substantiierte Vortrag des Antragsgegners, so dass es bei den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast sein Bewenden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 65/14, FamRZ 2016, 896 [bei juris Rz. 24]) mit der Folge, dass der Antragsgegner beweisfällig bleibt.

    Diese Feststellung erfordert eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 65/14, FamRZ 2016, 896 [bei juris Rz. 33]).

  • KG, 29.08.2019 - 13 UF 91/19

    Voraussetzungen der Feststellung vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährten

    Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs namentlich dann, wenn es um die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geht und bereits ein streitiger Unterhaltstitel vorliegt, der den Schuldner (den Antragsgegner) zur Zahlung von Unterhalt für die Zeiträume verpflichtet, für die das Attribut begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 IX ZB 65/14, FamRZ 2016, 896 [bei juris Rz- 22ff.]).

    Da der Antragsgegner keine Umstände dargelegt hat, die es möglich erscheinen lassen, dass die beiden Kinder in Höhe des Mindestunterhalts nicht bedürftig sein könnten (§ 1602 Abs. 1 BGB ), war der Antragsteller nicht gehalten, weiteres zu Unterhaltsbedarf oder -bedürftigkeit der Minderjährigen vorzutragen oder zu beweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 65/14, FamRZ 2016, 896 [bei juris Rz. 23]).

    Damit ist die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zu Genüge dargetan; bei der gegebenen Sachlage trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich einer etwaigen fehlenden Leistungsfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 65/14, FamRZ 20161 896 [bei juris Rz. 21, 24]).

    Vielmehr ist zwischen beiden Arten von Schulden eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen, bei der auch von Bedeutung ist, ob der Schuldner bei Eingehung der Verbindlichkeit bereits wusste bzw. damit rechnen musste, auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen zu werden sowie weiter, ob es sich bei der fraglichen Verbindlichkeit um eine unabdingbar notwendige Verbindlichkeit handelte oder gar eine unnötige Luxusausgabe (vgl. nur Palandt/Brudermüller, BGB [78. Aufl. 2019], § 1603 Rn. 7, 8): Insoweit fehlt indessen jeglicher prüffähiger, substantiierter Vortrag des Antragsgegners, so dass es bei den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast sein Bewenden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 65/14, FamRZ 2016, 896 [bei juris Rz. 24]) mit der Folge, dass der Antragsgegner beweisfällig bleibt.

    Diese Feststellung erfordert eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 65/14, FamRZ 2016, 896 [bei juris Rz. 33]).

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 15 U 60/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren zum Abtransport von

    Entscheidend für die Bindungswirkung ist daher der Streitgegenstand des früheren Rechtsstreits, der durch den dortigen prozessualen Anspruch und den ihm zu Grunde liegenden Sachverhalt bestimmt wird (BGH NJW 2016, 1823; BGH NJW 2010, 2210; BGH GRUR 2006, 421 - Markenparfümverkäufe).
  • OLG Celle, 27.06.2018 - 9 U 61/17

    Haftung des Geschäftsführers einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen

    Denn wer als mutmaßlich Geschädigter einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB geltend macht, muss grundsätzlich alle Umstände, aus denen sich der Verstoß gegen ein Schutzgesetz bzw. die Verwirklichung dessen einzelner Tatbestandsmerkmale ergibt, darlegen und beweisen (BGH, Beschluss vom 03. März 2016 - IX ZB 65/14 -, juris Tz. 9; Palandt/Sprau, BGB, a. a. O., § 823 Rn. 81).
  • OLG München, 09.08.2018 - 23 U 1669/17

    Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht gegen den

    Allenfalls kann sich für den in Anspruch genommenen Schädiger eine sekundäre Darlegungslast ergeben, wenn die beweispflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, der Prozessgegner aber die wesentlichen Umstände kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (BGH NJW 2016, S. 1823, 1825 Tz. 22; BGH NZG 2015, S. 645, 646 Tz. 11; BGH, NJW 2013, 1304, 1305 Tz. 14).
  • OLG Hamm, 20.02.2020 - 4 UF 153/19

    Insolvenz; Restschuldbefreiung; vorsätzliche und pflichtwidrige Nichtgewährung

  • OLG Hamburg, 25.11.2016 - 2 UF 111/16

    Trennungsunterhalt: Anforderungen an die Feststellung einer vorsätzlichen

  • OLG Brandenburg, 10.03.2023 - 13 UF 104/22

    Unterhaltsverpflichtung im Insolvenzverfahren; Verjährung des

  • AG Lüdenscheid, 19.07.2019 - 5 F 920/17
  • AG Geilenkirchen, 22.12.2022 - 11 F 175/22
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