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   BGH, 28.09.1955 - VI ZR 28/53   

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https://dejure.org/1955,2552
BGH, 28.09.1955 - VI ZR 28/53 (https://dejure.org/1955,2552)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1955 - VI ZR 28/53 (https://dejure.org/1955,2552)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1955 - VI ZR 28/53 (https://dejure.org/1955,2552)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • WM 1956, 61
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • RG, 22.06.1920 - III 68/20

    Leistungsunmöglichkeit eines Alleingesellschafters

    Auszug aus BGH, 28.09.1955 - VI ZR 28/53
    Zwar mag es Fälle geben, in denen der Richter wegen der Besonderheiten des Falles eine von den Parteien gewählte juristische Konstruktion hintansetzen und den Wirklichkeiten des Lebens, den wirtschaftlichen Bedürfnissen und der Macht der Tatsachen den Vorrang geben wird (RGZ 99, 232 [234]; 103, 64 [66]; 129, 50 [53, 54]).
  • BGH, 11.05.1953 - IV ZR 170/52

    Grobe Fahrlässigkeit (§ 932 BGB)

    Auszug aus BGH, 28.09.1955 - VI ZR 28/53
    Unter grober Fahrlässigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs im allgemeinen ein Handeln zu verstehen, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 10, 14 und 69 [74], sowie Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 1955 IV ZR 188/54 - insoweit in BGHZ 16, 259 nicht abgedruckt).
  • BGH, 26.11.1953 - III ZR 26/52

    Geltendmachung von Rentenansprüchen durch eine Witwe und das Kind des

    Auszug aus BGH, 28.09.1955 - VI ZR 28/53
    Gegenstand und Grund der erhobenen Teilklage waren anfangs nicht mit der nach § 253 Abs. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit bezeichnet, denn es fehlten zunächst Angaben darüber, wie der eingeklagte Teilbetrag auf die beiden vom Kläger geltend gemachten selbständigen Ansprüche zu verteilen war (Urteile BGHZ 11, 181 [184] und 192 [193 ff] und Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1955 - VI ZR 87/54 - JZ 1955, 503 = VerkRS 9, 21 = VersR 1955, 403).
  • BGH, 09.02.1955 - IV ZR 188/54

    Besitzerwerb, durch Besitzdiener

    Auszug aus BGH, 28.09.1955 - VI ZR 28/53
    Unter grober Fahrlässigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs im allgemeinen ein Handeln zu verstehen, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 10, 14 und 69 [74], sowie Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 1955 IV ZR 188/54 - insoweit in BGHZ 16, 259 nicht abgedruckt).
  • BGH, 30.04.1955 - VI ZR 87/54
    Auszug aus BGH, 28.09.1955 - VI ZR 28/53
    Gegenstand und Grund der erhobenen Teilklage waren anfangs nicht mit der nach § 253 Abs. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit bezeichnet, denn es fehlten zunächst Angaben darüber, wie der eingeklagte Teilbetrag auf die beiden vom Kläger geltend gemachten selbständigen Ansprüche zu verteilen war (Urteile BGHZ 11, 181 [184] und 192 [193 ff] und Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1955 - VI ZR 87/54 - JZ 1955, 503 = VerkRS 9, 21 = VersR 1955, 403).
  • BGH, 21.09.1955 - VI ZR 118/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.09.1955 - VI ZR 28/53
    Ebenso wie aber das Revisionsgericht nicht gehindert ist, im Einzelfall beim Offenliegen aller Umstände die dem Tatrichter zukommende Abwägung nach § 254 BGB selbst vorzunehmen und wie es weiter auch eine vom Tatrichter unterlassene Vertragsauslegung vornehmen kann, wenn alle hierfür wesentlichen Umstände geklärt sind (vgl. das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 21. September 1955 - VI ZR 118/54 -), muß ähnliches gelten, wenn das Berufungsgericht die Frage der groben Fahrlässigkeit nicht geprüft hat.
  • RG, 21.10.1921 - II 113/21

    Gesellschaft m. b. H. Eigener Geschäftsanteil

    Auszug aus BGH, 28.09.1955 - VI ZR 28/53
    Zwar mag es Fälle geben, in denen der Richter wegen der Besonderheiten des Falles eine von den Parteien gewählte juristische Konstruktion hintansetzen und den Wirklichkeiten des Lebens, den wirtschaftlichen Bedürfnissen und der Macht der Tatsachen den Vorrang geben wird (RGZ 99, 232 [234]; 103, 64 [66]; 129, 50 [53, 54]).
  • RG, 04.07.1922 - II B 2/22

    Gesellschaft m. b. H. als Komplementär einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BGH, 28.09.1955 - VI ZR 28/53
    Das Reichsgericht hat sich in RGZ 105, 101 ff mit den Bedenken auseinandergesetzt, die gegen die hier gewählte Gesellschaftsform erhoben worden sind.
  • RG, 21.12.1933 - VI 196/33

    1. Wie unterscheiden sich der Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB. und der des § 826

    Auszug aus BGH, 28.09.1955 - VI ZR 28/53
    Wie der Revision zuzugeben ist, hat das Reichsgericht für die Anwendung des § 826 BGB nicht stets eine bewußte Bosheit oder eine verwerfliche Gesinnung des Handelnden gefordert, sondern in besonders gearteten Fällen einen Verstoß gegen die guten Sitten schon für gegeben erachtet, wenn der Handelnde aus gewissenloser Leichtfertigkeit gehandelt hat (RGZ 143, 48 [51]; RG JW 1932, 938 Nr. 6; LZ 1932 Sp 250 Nr. 8 und Sp 1232 Nr. 4; HRR 1936 Nr. 191).
  • RG, 19.05.1930 - VI 534/29

    1. Können bei Bemessung der Höhe eines von einer Gesellschaft mbH. geschuldeten

    Auszug aus BGH, 28.09.1955 - VI ZR 28/53
    Zwar mag es Fälle geben, in denen der Richter wegen der Besonderheiten des Falles eine von den Parteien gewählte juristische Konstruktion hintansetzen und den Wirklichkeiten des Lebens, den wirtschaftlichen Bedürfnissen und der Macht der Tatsachen den Vorrang geben wird (RGZ 99, 232 [234]; 103, 64 [66]; 129, 50 [53, 54]).
  • RG, 25.01.1935 - V 491/34

    Entsteht, wenn Miteigentümer (nach Bruchteilen) gemeinschaftlich eine Hypothek an

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Eine GmbH & Co. KG, bei der alleiniger persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist, wird zivilrechtlich als KG und damit als Personenhandelsgesellschaft angesehen (Beschluß des Reichsgerichts -RG- vom 4. Juli 1922 II B 2/22, RGZ 105, 101; Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 28. September 1955 VI ZR 28/53, Wertpapier-Mitteilungen -WM- 1956, 61).
  • BGH, 18.06.2013 - II ZR 86/11

    GmbH & Co. KG: Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für

    Eine pflichtwidrige haftungsbegründende Handlung kann im Hinblick auf das für die Haftungserstreckung nach § 43 Abs. 2 GmbHG notwendige Schutzbedürfnis der Kommanditgesellschaft regelmäßig aber auch dann nicht angenommen werden, wenn sämtliche Gesellschafter der Kommanditgesellschaft als potentiell Geschädigte nach zutreffender Information über den Sachverhalt mit dem Handeln des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einverstanden waren (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1955 - VI ZR 28/53, WM 1956, 61 juris Rn. 18).
  • BGH, 12.11.1979 - II ZR 174/77

    Geschäftsführerhaftung in der GmbH & Co. KG

    Daraus ist gefolgert worden, die Kommanditgesellschaft könne den Geschäftsführer, außer im Falle einer unerlaubten Handlung, nicht unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn er seine Pflicht gegenüber der GmbH, die Angelegenheiten der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes wahrzunehmen (§ 43 GmbHG), schuldhaft verletzt hat (Urt. d. BGH v. 28.9.53 - VI ZR 28/53, WM 1956, 61 zu IV 3 a).
  • BGH, 01.12.1969 - II ZR 224/67

    Gehaltserhöhung eines Geschäftsführers - Geltendmachung von Ansprüchen aus einem

    Auch können allein aus dem Umstand, daß der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in dieser Eigenschaft auch die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zu führen hat, keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Geschäftsführer und der Kommanditgesellschaft hergeleitet werden (BGH WM 1956, 61).
  • BGH, 08.02.2022 - II ZR 118/21

    GmbH & Co. KG: Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für

    aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine pflichtwidrige haftungsbegründende Handlung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für Schäden der Kommanditgesellschaft im Hinblick auf das für die Haftungserstreckung nach § 43 Abs. 2 GmbHG notwendige Schutzbedürfnis der Kommanditgesellschaft regelmäßig auch dann nicht angenommen werden kann, wenn sämtliche Gesellschafter der Kommanditgesellschaft als potentiell Geschädigte nach zutreffender Information über den Sachverhalt mit dem Handeln des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einverstanden waren (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1955 - VI ZR 28/53, WM 1956, 61, 62; Urteil vom 18. Juni 2013 - II ZR 86/11, BGHZ 197, 304 Rn. 33), und dies gleichermaßen im Fall einer Komplementär-UG gilt.
  • BGH, 17.12.1963 - 1 StR 391/63

    Anwendbarkeit von § 83 GmbH-Gesetz (GmbHG) auf eine Kommanditgesellschaft (KG) -

    Auch die Buchführungspflicht der Kommanditgesellschaft trifft somit den Geschäftsführer der GmbH, und zwar in dieser Eigenschaft, nicht etwa als Angestellten der Kommanditgesellschaft, der er regelmäßig nicht ist (vgl. hierzu auch BGH Urteil vom 28. September 1955 - VI ZR 28/53 - abgedruckt in WM 1956 IV B S 61 ff).
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