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   BGH, 20.12.1957 - VI ZR 188/56   

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BGH, 20.12.1957 - VI ZR 188/56 (https://dejure.org/1957,7625)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1957 - VI ZR 188/56 (https://dejure.org/1957,7625)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1957 - VI ZR 188/56 (https://dejure.org/1957,7625)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • WM 1958, 249
  • DB 1958, 220
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.07.1953 - IV ZR 242/52

    Sicherungsübereignung. Gläubigergefährdung

    Auszug aus BGH, 20.12.1957 - VI ZR 188/56
    Erst auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung der objektiven Verhältnisse, unter denen ein Kredit- und Sicherungsvertrag geschlossen ist, aber auch der für den Abschluß leitenden Absichten und Beweggründe der Vertragspartner ist nach dieser Rechtsprechung ein Urteil möglich, ob ein Vertrag mit dem Anstandsgefühl billig und gerecht denkender Kaufleute zu vereinbaren ist (BGHZ 10, 228; BGH NJW 1954, 673 = LM Nr. 1 zu § 3 AnfG).

    So wird betont, daß Sicherungsverträge vorwiegend wegen des objektiven Inhalts sittenwidrig sein können, wenn die Möglichkeit naheliegend ist, daß neue Gläubiger des Kreditnehmers über dessen Kreditwürdigkeit getäuscht werden und dann Schaden leiden (BGHZ 10, 228, 233).

    Bei einem Sanierungsvertrag mit einem konkursreifen Unternehmen kann die Prüfung der Lage des Schuldners durch einen branchenkundigen Sachverständigen erforderlich sein, wenn die Möglichkeit der Schädigung anderer Gläubiger nicht allzu fern liegt (BGHZ 10, 228).

  • BGH, 09.02.1955 - IV ZR 188/54

    Besitzerwerb, durch Besitzdiener

    Auszug aus BGH, 20.12.1957 - VI ZR 188/56
    In solchen Fällen werden an die Prüfungspflicht des Kreditgebers strenge Anforderungen zu stellen sein (BGH NJW 1955, 1275 = LM Nr. 4 zu § 138 (B b) BGB; BGH NJW 1956, 417 = LM Nr. 5 zu § 138 (C b) BGB).

    Das gleiche gilt, wenn der Bank Tatsachen bekannt sind, die ihr Anlaß geben müssen, an der Zuverlässigkeit und Lauterkeit des Unternehmers ernstlich zu zweifeln, oder die ihr die Erkenntnis nahelegen, daß der Unternehmer mit dem eingeräumten Kredit und seinen sonstigen Mitteln die Forderung anderer Gläubiger nicht befriedigen kann oder wird (BGHZ 20, 43; BGH NJW 1955, 1275).

  • BGH, 02.11.1955 - IV ZR 103/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.12.1957 - VI ZR 188/56
    Auf eine sittenwidrige Verhaltensweise weist es hin, wenn durch einen Kredit- und Sicherungsvertrag der Zusammenbruch des Schuldners nur hinausgeschoben werden soll und sich der kreditgebende Gläubiger eine Besserstellung verschaffen will (BGH NJW 1956, 417 = Nr. 5 zu § 138 (C b) BGB).

    In solchen Fällen werden an die Prüfungspflicht des Kreditgebers strenge Anforderungen zu stellen sein (BGH NJW 1955, 1275 = LM Nr. 4 zu § 138 (B b) BGB; BGH NJW 1956, 417 = LM Nr. 5 zu § 138 (C b) BGB).

  • BGH, 04.02.1954 - IV ZR 164/53

    Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung

    Auszug aus BGH, 20.12.1957 - VI ZR 188/56
    Erst auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung der objektiven Verhältnisse, unter denen ein Kredit- und Sicherungsvertrag geschlossen ist, aber auch der für den Abschluß leitenden Absichten und Beweggründe der Vertragspartner ist nach dieser Rechtsprechung ein Urteil möglich, ob ein Vertrag mit dem Anstandsgefühl billig und gerecht denkender Kaufleute zu vereinbaren ist (BGHZ 10, 228; BGH NJW 1954, 673 = LM Nr. 1 zu § 3 AnfG).

    Daß für die besonderen Verhältnisse, der Zeit nach dem Zusammenbruch und nach der Währungsreform die am Wirtschaftsleben beteiligten Personen nicht selten größere Risiken eingehen mußten, wird in dem Urteil vom 4. Februar 1954 hervorgehoben (NJW 1954, 673 = LM Nr. 1 zu § 3 AnfG).

  • BGH, 08.02.1956 - IV ZR 287/55

    Sittenwidrigkeit einer Vorfinanzierung

    Auszug aus BGH, 20.12.1957 - VI ZR 188/56
    Das gleiche gilt, wenn der Bank Tatsachen bekannt sind, die ihr Anlaß geben müssen, an der Zuverlässigkeit und Lauterkeit des Unternehmers ernstlich zu zweifeln, oder die ihr die Erkenntnis nahelegen, daß der Unternehmer mit dem eingeräumten Kredit und seinen sonstigen Mitteln die Forderung anderer Gläubiger nicht befriedigen kann oder wird (BGHZ 20, 43; BGH NJW 1955, 1275).
  • BGH, 07.11.1956 - IV ZR 90/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.12.1957 - VI ZR 188/56
    Hatte die Beklagte in der kritischen Zeit unmittelbar vor der Zahlungseinstellung darauf gedrängt, daß eingehende Zahlungen auf die an sie abgetretenen Kundenforderungen in erster Linie zur Abdeckung des Bankkredits und nicht zur Begleichung von Warenschulden verwertet wurden, so kann ein solches Verhalten noch nicht als sittenwidrig bezeichnet werden (vgl. das Urteil des IV. Zivilsenats vom 7. November 1956 - IV ZR 90/56 - = LM Nr. 13 zu § 138 (B b) BGB).
  • BGH, 09.11.1955 - IV ZR 196/54

    Kreditabdeckung durch Forderungsabtretung

    Auszug aus BGH, 20.12.1957 - VI ZR 188/56
    Eine gewisse Kontrolle der Geschäftsführung durch den Kreditgeber ist dem Schuldner zuzumuten, doch muß diesem noch eine ausreichende wirtschaftliche Bewegungsfreiheit, und die Möglichkeit bleiben, auch andere Gläubiger in angemessenem Rahmen zu befriedigen (BGHZ 19, 12 und Anm. Johannsen, LM Nr. 5 zu § 138 (B b) BGB, der betont, daß die Bank bei einem notleidend gewordenen Kredit diesen für den Schuldner selbst bewirtschaften kann, sich dabei aber nicht rücksichtlos über die Interessen anderer Gläubiger hinwegsetzen darf).
  • RG, 09.04.1932 - IX 74/31

    1. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Kreditgeber, dessen Schuldner einem

    Auszug aus BGH, 20.12.1957 - VI ZR 188/56
    Das Reichsgericht hatte für solche Fallgestaltungen bestimmte Tatbestände sittenwidriger Verhaltensweisen herausgearbeitet (RGZ 136, 247), während der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sehr stark betont, daß derartige Tatbestände (Aushöhlung, Gläubigergefährdung etc.) nur den Charakter eines Hinweises für die Richtung der anzustellenden Prüfung haben.
  • BGH, 08.02.2018 - IX ZR 92/17

    Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen bei Verträgen bzgl. eines dinglichen Rechts

    Die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit in § 138 BGB berühren sich mit den Voraussetzungen einer Schadensersatzklage aus § 826 BGB (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1957 - VI ZR 188/56, WM 1958, 249, 250; vom 9. Dezember 1969 - VI ZR 50/68, WM 1970, 399 unter I. 1. ).
  • BGH, 07.01.1993 - IX ZR 199/91

    Haftung eines Notars wegen unterlassener Belehrung über Sittenwidrigkeit einer

    Die wohlverstandenen Interessen eines Gläubigers, der ein in Not geratenes Unternehmen finanziell unterstützt, können zwar die Ausübung einer gewissen, unter Umständen auch weitgehenden Kontrolle über die Geschäftsführung durch ihn rechtfertigen; allerdings muß dem Schuldner stets noch eine ausreichende wirtschaftliche Bewegungsfreiheit verbleiben (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1957 - VI ZR 188/56, DB 1958, 220; OLG Frankfurt am Main OLGZ 1967, 260, 262).
  • BGH, 27.09.1960 - VIII ZR 230/59
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mehrfach hervorgehoben worden, daß einem Bankgläubiger gegenüber Rohstofflieferanten der Zugriff auf verarbeitete Waren und die Verkaufserlöse zu Sicherungszwecken grundsätzlich freisteht, wenn sich die Rohstofflieferanten nicht durch besondere Abrede gesichert haben (BGH Urteil vom 7. November 1956 - IV ZR 90/56 - WM 1956, 1517; vom 20. Dezember 1957 - VI ZR 188/56 - WM 1958, 249, 252).

    Diese Würdigung der Finanzierung von Flüchtlingsunternehmen entspricht der vom erkennenden Senat in der vorliegenden Sache im Urteil vom 4. März 1958 vertretenen Auffassung (ebenso BGH Urteil vom 20. Dezember 1957 - VI ZR 188/56 - WM 1958, 249, 252).

    Auf eine sittenwidrige Verhaltensweise könnte es allerdings hindeuten, wenn durch den Abschluß eines Sicherungsvertrages der Zusammenbruch des Schuldners nur hinausgeschoben werden soll und eich der Gläubiger reines konkursreifen Unternehmens nur vor den übrigen Gläubigern befriedigen will (vgl. BGH Urteil vom 20. Dezember 1952 - VI ZR 188/56 - WM 1958, 249, 250).

  • BGH, 04.03.1958 - VIII ZR 213/57

    Rechtsmittel

    Die Frage der Nichtigkeit kann nur auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung des einzelnen Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände, die zu seinem Abschluß geführt haben, der Absichten und Beweggründe, die die Parteien verfolgt haben, und nicht zuletzt der objektiven Verhältnisse, unter denen der Vertrag geschlossen ist, entschieden werden (BGHZ 10, 228, 232; BGH Urt. v. 4. Februar 1954 - IV ZR 164/53 - = LM AnfG § 3 Nr. 1, in BGHZ 12, 232 nicht abgedruckt, unter Abschwächung von RGZ 136, 247, 253; Urt. v. 2. Februar 1955 - IV ZR 252/54 - LM BGB § 138 (B b) Nr. 4 = NJW 1955, 1272; Urt. v. 21. Dezember 1955 - VI (nicht IV) ZR 152/54 - Betrieb 1956, 205; Urt. v, 20. Dezember 1957 - VI ZR 188/56 - WM 1958, 249, 250).

    Wenn der Bundesgerichtshof einen Vertrag, der die völlige Auslieferung des Kreditnehmers an den Kreditgeber zur Folge hat, auf seine Vereinbarkeit mit den guten Sitten prüft, so geschieht es unbeschadet der Verschiedenheit der Tatbestande des § 138 und des § 826 BGB (vgl. BGHZ 10, 228, 232 oben) insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob durch den Vertrag dritte Gläubiger über die Kreditfähigkeit und -Würdigkeit des Sicherungsgebers getäuscht werden (BGH Urt. vom 2. Februar 1955 - IV ZR 252/54 - LM BGB § 138 (B b) Nr. 4 = NJW 1955, 1272; BGHZ 10, 228, 233 oben; 19, 12, 17; 20, 43, 50; Urt. v. 20. Dezember 1957 - VI ZR 188/56 - WM 1958, 249).

    Es hätte der Beklagten freigestanden, sich durch eine entsprechende Gestaltung der mit der Firma K. geschlossenen Verträge dahin zu sichern, daß der Erlös aus den mit ihrer Hilfe abgewickelten Exportaufträgen ihr auch in angemessener Weise zugute komme (BGH Urt. vom 7. November 1956 - IV ZR 90/56 - LM BGB § 138 (B b) Nr. 13; Urt. vom 20. Dezember 1957 - VI ZR 188/56 - WM 1958, 249).

  • BGH, 14.04.1964 - VI ZR 219/62
    (vgl" Schriftsatz vom 3" März 1961 So 10$ Berufungsbegründung der Klägerin vom 3° Oktober 1961 S" 28 ff)0 Es kann nicht zweifelhaft sein, daß ein solches Verhalten mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Kaufleute der hier beteiligten Kreise nicht wohl vereinbar ist (vgl" RGZ 136, 247, 253? BGH ürtoil vom 20" Dezember 1957 - VI ZR 188/56 - WM 1958, 249, 250 vom 13" April 1959 - II ZR 17/58 - WM 1959, 1032$ vom 22" Januar 1962 - III ZR 198/60 - WM 1962, 527, 529 vom 15o Juni 1.962 - VI ZR 268/61 - WM 1962, 962, 965i BGB RGRK 11o Auflo § 826 Anmo 35)".
  • BGH, 16.10.1958 - VII ZR 211/57

    Rechtsmittel

    Diese Erwägung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WM 1958, 249, 845).
  • BGH, 13.05.1958 - VIII ZR 331/56
    Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Annahme des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß die Klägerin nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit treffe, wenn sie eine Täuschung anderer Gläubiger nicht in Betracht gezogen habe (vgl. hierzu auch BGH Urteil v. 20. Dezember 1957 - VI ZR 188/56 - WM 1958, 249).
  • BGH, 20.09.1962 - VII ZR 254/61

    Anforderungen an das Vorliegen einer Verletzung eines Auskunftsvertrages durch

    Es ist im Wirtschaftsleben bekannt, daß solche Unternehmen meist mit großzügiger Kreditgewährung aufgebaut und bei Krisen entsprechend anfällig sind (BGH WM 1958, 249).
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