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BGH, 14.03.1962 - V ZR 2/62 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Papierfundstellen
- WM 1962, 722
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.05.1957 - II ZR 132/56
Umfang der Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers durch den Versicherer
Auszug aus BGH, 14.03.1962 - V ZR 2/62
Mit der Annahme des Anscheinsbeweises steht die Revision jedoch im Widerspruch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 24, 308), an der festzuhalten ist.
- BGH, 12.05.2016 - I ZR 5/15
Pflicht des Vorkaufsberechtigten zur Zahlung der Maklerprovision: Herabsetzung …
Für die Ausübung dieses Vorkaufsrechts galt dasselbe wie für die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem Verkäufer gemäß § 2034 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1962 - V ZR 2/62, WM 1962, 722, 723;… Staudinger/Löhnig, BGB [2016], § 2035 Rn. 2;… MünchKomm.BGB/Gergen, 6. Aufl., § 2035 Rn. 2b;… NK-BGB/Ann, 4. Aufl., § 2035 Rn. 5). - BGH, 13.03.2009 - V ZR 157/08
Anspruch auf Übereignung eines Garagengrundstücks aus einem Kaufvertrag nach …
Sie steht einer Nichtausübung des Vorkaufsrechts durch ihn gleich und führt gemäß § 472 Satz 2 BGB zu einem Anwachsen seiner Berechtigung auf die verbliebenen, zum Vorkauf berechtigten Nutzer (Fortführung von Senat , Urt. v. 14. März 1962, V ZR 2/62, WM 1962, 722 und BGHZ 136, 327, 330) .Der Nichtausübung des Vorkaufsrechts durch einen der Berechtigten steht die unwirksame Ausübung gleich (vgl. Senat , Urt. v. 14. März 1962, V ZR 2/62, WM 1962, 722, 723).
- BGH, 18.12.1964 - V ZR 93/62
Rechtsmittel
Der Grundsatz, daß das Vorkaufsrecht von allen Miterben gemeinschaftlich auszuüben ist, erleidet eine Einschränkung durch die auch für das gesetzliche Vorkaufsrecht des § 2034 BGB anwendbare Vorschrift des § 513 Satz 2 BGB, nach der für den Fall, daß das Vorkaufsrecht für einen der Berechtigten erloschen ist oder einer von ihnen es nicht ausübt, die übrigen berechtigt sind, das Vorkaufsrecht auszuüben (RGZ 158, 57, 61; vgl. auch Urteil des Senats vom 14. März 1962, V ZR 2/62, WM 1962, 722;… Palandt, BGB 23. Aufl. § 2034 Anm. 3).