Rechtsprechung
   BGH, 19.10.1965 - V ZR 171/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,447
BGH, 19.10.1965 - V ZR 171/63 (https://dejure.org/1965,447)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1965 - V ZR 171/63 (https://dejure.org/1965,447)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1965 - V ZR 171/63 (https://dejure.org/1965,447)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1965,447) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 42
  • MDR 1966, 134
  • VersR 1965, 1204
  • WM 1966, 33
  • DB 1965, 1775
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 21.04.1941 - V 103/40

    1. Ist die Vorschrift des § 909 BGB. anwendbar auf den Fall, daß infolge von

    Auszug aus BGH, 19.10.1965 - V ZR 171/63
    Zweck dieser Duldungspflicht ist es, dem Bauherrn die Bebauung seines eigenen Grundstücks zu ermöglichen, nicht dagegen, dem von ihm beauftragten Bauunternehmer Arbeits- und Verdienstmöglichkeit zu verschaffen" Letzterer verdient zwar durch die ihm übertragene Tätigkeit; aber er wird nicht da durch begünstigt, daß er seine Arbeitskraft und Betriebs mittel gerade bei diesem Bauvorhaben einsetzen kann; für den wirtschaftlichen Erfolg seiner Berufsausübung spielt es keine Rolle, ob durch die Baumaßnahmen Nachbargrundstücke überhaupt nicht beeinträchtigt werden oder ob ein Nachbar sich gegen eintretende Beeinträchtigungen wegen ihrer Ortsüblichkeit nicht wehren darf und stattdessen einen angemessenen Geldausgleich zu beanspruchen hat" Nur der Bauherr allein muß diesen Ausgleich gewähren; denn nicht der Umstand, daß ein Bauunternehmer tätig wird, zwingt den Nachbarn zum Nachgeben, sondern lediglich "der ortsübliche Charakter der vom Bauherrn in seinem eigenen Interesse durchgeführten Grundstücksbebauung (ebenso RGZ 167, 14, 27 ff im Falle eines Aufopferungsanspruchs wegen Gemeinnützigkeit von Bodenvertiefungen) o.

    Das Ausbaggern sowohl wie das Aussteifen war eine einheitliche Handlung, die deswegen als Ganzes angesehen werden muß und ihrer gesamten Ausdehnung nach unter den Begriff der GrundstücksVertiefung fällt (RGZ 167, 14, 20).

  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 175/52

    Sorgfaltspflichten des Bauherrn bei der Übertragung von Bauarbeiten oder ihrer

    Auszug aus BGH, 19.10.1965 - V ZR 171/63
    Eine solche rechtliche Betrachtungsweise begegnet im Hinblick auf die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte allgemeine Verkehrssicherungspflicht keinen durchgreifenden Bedenken (BGH Urteile vom 22. Dezember 1955, V ZR 175/52, VersE 1954, 101, und vom 21. Januar 1958, VT ZE 506/56, VersE 1958, 185 = TM BGB § 825 Bb Nr. 4; ferner OLG Düsseldorf NJW 1965? 1278), wenn es auch unter den hier gegebenen Umständen näher gelegen hätte, bei dieser Schadensgruppe (ebenso wie bei den Schäden infolge mangelhafter Aussteifung, vgl. oben Nr. 5) in erster Linie die Anwendbarkeit der §§ 825 Abs. 2, 909 BGB zu prüfen.

    Wenn nach dem bereits erwähnten Urteil des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1953 (VersR 1954, 101) ein Bauherr die Ansichten seines Architekten oder Bauführers nicht durch andere Fachleute nachzuprüfen verpflichtet ist, so ändert das nichts daran, daß im vorliegenden Pall eine solche fachmännische Nachprüfung eben doch stattgefunden hatte; ihr Ergebnis, da es einmal vorlag, durften die Zweitbeklagten keinesfalls unbeachtet lassen.

  • BGH, 25.11.1964 - V ZR 185/62

    Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis

    Auszug aus BGH, 19.10.1965 - V ZR 171/63
    Was die Revisionen gegen sie Vorbringen, liegt neben der Sache, Daß das Haus des Klägers sich in einem schlechten baulichen Zustand befunden hat, steht außer Streit und ist im Urteil mit allen Einzelheiten fest gestellt worden (S. 43-49)" Die hierdurch verursachte Wertminderung bekommt der Kläger aber auch nicht er setzt; sein Ersatzanspruch beschränkt sich auf diejenigen Schäden, welche die Beklagten durch ihr Verhalten zusätzlich herbeigeführt haben« Auf die Ausführungen im Erläuterungsbuch von Staudinger/Seufert (aaO § 909 Anm" 24) können die Zweitbeklagten sich schon deshalb nicht berufen, weil sie festgestellterraaßen, um Kosten zu rsparen, nicht die sachlich gebotene Gründungsweise, sondern eine solche gewählt haben, von der ihnen im voraus bekannt war, daß dem Kläger dadurch Schaden entstehen würde; es handelte sich also um keine "aus der Gemengelage der Grundstücke sich notwendig ergebende, das übliche Maß nicht überschreitende Beeinträchtigung" « Pie Meinung der Revision, die nicht ordnungsmäßige Beschaffenheit des Hauses sei ihrerseits eine Störung des Eigentums der Zweitbeklagten gewesen, weil sie die Bebaubarkeit ihres Grundstücks beeinträchtigt habe (unter Bezugnahme auf LG Hamburg VersR 1958, 733), verdient keine Zustimmung (vgl" das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 13" Juli 1965, WM 1965, 1039, 1041)o Eine Pflicht des Klägers, seinen Schaden selbst zu tragen, hat "das Berufungsgericht mit Recht auch nicht aus dem Gedanken des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses hergeleitet (BGHZ 42, 374, 377 f)" Soweit der Erstbeklagte, aus der Interessenabwägung des Berufungsgerichts einen Einzelpunkt herausgreifend, geltend macht, eine Reparatur zwecks Beseitigung der Einsturzgefahr hätte keineswegs, wie es im Urteil heiße (So 56 f), geringere Kosten verursacht als der völlige Abbruch und Neuaufbau des Hauses, sie würde sich vielmehr im Ergebnis erheblich teurer gestellt haben, begibt er sich auf das ihm in der Revisionsinstanz verschlossene Gebiet der Tatsachenbehauptungen; das Berufungsgericht hat das Gegenteil festgestellt, wobei es sich auch mit den - von der Revision zu Unrecht als übergangen gerügten - Wirtschaftlichkeits-Überlegungen des Sach verständigen Y / M auseinandergesetzt und sie aus Gründen, die keinen Rechtsverstoß erkennen lassen, nicht für ausschlaggebend erachtet hat.
  • BGH, 15.04.1959 - V ZR 3/58

    Ortsüblichkeit von Immissionen

    Auszug aus BGH, 19.10.1965 - V ZR 171/63
    Konnte er sich gegen eine Schadenszufügung durch Nachbarimmissionen, weil sie ''nach den Örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Art gewöhnlich" waren, nicht zur Wehr setzen , so gewährte ihm gleichwohl bereits die damalige höchstrichterliche Rechtsprechung aus Billigkeitsgrün den einen angemessenen Geldausgleich (RGZ 154" 161, 166; BGHZ 28, 225, 232; 30, 273).
  • BGH, 18.11.1960 - V ZR 140/59
    Auszug aus BGH, 19.10.1965 - V ZR 171/63
    Urteile des Senats vcp 18" November I960, \\ ZR 140/99, WM 1961, 212, und vom! 6. November 1963, V ZjjR 53/63, V/M 1964, 209« jeweilsImit Nachweisen)" Das Berufungs- \ I ' I.
  • BGH, 08.10.1958 - V ZR 54/56

    Schäden durch Sprengungen im Steinbruch

    Auszug aus BGH, 19.10.1965 - V ZR 171/63
    Konnte er sich gegen eine Schadenszufügung durch Nachbarimmissionen, weil sie ''nach den Örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Art gewöhnlich" waren, nicht zur Wehr setzen , so gewährte ihm gleichwohl bereits die damalige höchstrichterliche Rechtsprechung aus Billigkeitsgrün den einen angemessenen Geldausgleich (RGZ 154" 161, 166; BGHZ 28, 225, 232; 30, 273).
  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 105/61

    Hochhaus-Grenzüberbau - §§ 994 ff BGB, Ausschlußwirkung der Vorschriften des

    Auszug aus BGH, 19.10.1965 - V ZR 171/63
    Auch bei Vorgängen aus der Zeit vor dem 1. Juni 1960 genügt es daher zur Bejahung eines Ausgleichsanspruchs, wenn die schadenstiftende Einwirkung die ortsübliche Benutzung des betroffenen Grundstücks oder seinen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt hat (BGHZ 41, 157, 165).
  • BGH, 30.05.1962 - V ZR 121/60

    Besitzstörung durch Lärmeinwirkung bei Abbrucharbeiten

    Auszug aus BGH, 19.10.1965 - V ZR 171/63
    Bieser Ausgleichsanspruch setzte weder existenzvernichtende oder -gefähr dende Einwirkungen voraus, noch mußte es sich entgegen der Meinung der Beklagten, die das aus den Ausführungen des erkennenden Senats in BGHZ 30, 280 entnehmen möchten, unbedingt um eine schwere Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens handeln« Vielmehr entspricht, wie der Senat in seinem späteren Urteil vom 30" Mai 1962, V ZR 121/60 (LM BGB § 906 Nr« 14 = WM 1962, 791) dargelegt hat, die heutige Fassung des Gesetzes im wesentlichen den schon vorher in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grundsätzen; der neue § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist - mag bei seiner Schaffung auch der Gedanke an eine vermeintlich notwendige "Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung" mit gespielt haben (vgl. Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 3« Wahlperiode, Protokoll der 89" Sitzung vom 11. November 1959, S. 4855) - iß Grunde genommen nichts anderes als eine gesetzliche Bestätigung jener Grundsätze (BGH LM aa.O Bl. 2 und 3 WM aaO S. 792, 794; a.M. Soergel/Siebert, BGB 9" Aufl. § 906 Anm. 70).
  • BGH, 16.07.2010 - V ZR 217/09

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Auf dem Nachbargrundstück für den

    Der Bauunternehmer, der Arbeiten für einen anderen (Bauherrn) auf einem benachbarten Grundstück ausführt, wird dadurch nicht zu dem Benutzer des Nachbargrundstücks, der dem Eigentümer nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu einem Ausgleich bei wesentlichen, für ihn unzumutbaren Beeinträchtigungen verpflichtet ist (Senat, Urt. v. 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, WM 1966, 33, 35; BGHZ 72, 289, 297).

    Nicht der Einsatz des Bauunternehmers, sondern das Interesse des Nachbarn an der Bebauung seines Grundstücks nötigt den Eigentümer zum Nachgeben und kann den Nachbarn als Bauherrn nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Ausgleich der von seinem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen verpflichten (vgl. RGZ 167, 14, 29; Senat, Urt. v. 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, WM 1966, 33, 35).

    a) Richtig sind zwar die Ausgangsüberlegungen des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die ihr Gebäude schädigenden Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB auch gegenüber der Beklagten, die insoweit Handlungsstörerin war, hätte abwehren können, wenn sie die Gefährlichkeit dieser Arbeiten rechtzeitig erkannt hätte (vgl. Senat, Urt. v. 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, WM 1966, 33, 35; OLG Oldenburg OLGR 2001, 49) und dass ein nachbarlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB als Kompensation für den Ausschluss des Abwehranspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB anerkannt ist (Senat, BGHZ 111, 158, 163; 155, 99, 106; 160, 232, 239; Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993).

  • OLG Stuttgart, 02.12.1993 - 7 U 23/93

    Baunachbar muss Einsatz von Temporärankern dulden!

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 26.11.1982 - V ZR 314/81

    Haftung des Architekten und des Grundstückseigentümers für Vertiefungs- und

    Rechtswidrig ist eine Vertiefung somit auch dann, wenn sie - wie möglicherweise im vorliegenden Fall - zu einer Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Nachbarhauses nur in Anbetracht seiner schon durch Alter und Kriegseinwirkung bedingten Schadensanfälligkeit führt (vgl. Senatsurteile BGHZ 44, 130, 137 [BGH 13.07.1965 - V ZR 169/64]; vom 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, NJW 1966, 42, 43 = WM 1966, 33, 37 und vom 27. Juni 1969 aaO; BGB-RGRK/Augustin 12. Aufl. § 909 Rdn. 6).
  • BGH, 10.07.1987 - V ZR 285/85

    Grundstücksvertiefung: Haftung des Architekten

    Dieser Anspruch würde sich aber nur gegen den Eigentümer bzw. Benutzer des vertiefenden Grundstücks, nicht gegen die am Bau Beteiligten richten (vgl. Senatsurt. v. 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, NJW 1966, 42 und v. 5. November 1976, V ZR 93/73, NJW 1977, 763, 764 [BGH 05.11.1976 - V ZR 93/73]; BGHZ 85, 375, 378, 384).

    Sollten aber die Kläger im Verhältnis zum Grundstücksnachbarn zur Duldung des vom Beklagten geplanten Bauvorhabens ausnahmsweise verpflichtet sein, so wäre das Verhalten des Architekten nicht rechtswidrig (vgl. hierzu für den Anwendungsbereich des § 906 Abs. 1 BGB das Senatsurt. v. 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, NJW 1966, 42).

  • BGH, 12.07.1996 - V ZR 280/94

    Normadressat des Vertiefungsverbots

    Beide Arbeiten gingen Hand in Hand und ergänzten sich und stellten somit eine einheitliche Handlung dar, die in ihrer Gesamtheit unter den Begriff der Grundstücksvertiefung fällt (vgl. Senat, Urt. v. 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, WM 1966, 33, 35 f).
  • BGH, 24.10.2013 - III ZR 82/11

    Gebäudeschäden durch Kanalbauarbeiten in einer Straße: Anspruch des

    Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob ein Mitverschulden des Klägers vorliegt, weil er etwa notwendige eigene Stützungsmaßnahmen unterlassen hat (s. dazu BGH, Urteil vom 19. Oktober 1965 - V ZR 171/63, NJW 1966, 42).
  • BGH, 26.10.1978 - III ZR 26/77

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Ausschachtungen an öffentlicher Straße

    Sie ist als Eigentümerin des Straßengrundstücks "Benutzerin", nicht dagegen der private Bauunternehmer, der Arbeiten für die Eigentümerin auf dem Grundstück ausführt (BGH NJW 1966, 42; Augustin a.a.O. § 906 Rdn. 76 m.w.Nachw.).
  • OLG Saarbrücken, 05.09.2018 - 5 U 24/18

    Entschädigungsanspruch des Grundstücksnachbarn wegen Handwerksarbeiten

    Nicht die von der Beklagten veranlassten Schadensbeseitigungsmaßnahmen, sondern das Interesse des Nachbarn an der Wiederherstellung der uneingeschränkten Nutzung seines Grundstücks verpflichteten die Kläger hier zum Nachgeben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09, NJW 2010, 3158; Urteil vom 19. Oktober 1965 - V ZR 171/63, NJW 1966, 42).
  • BGH, 18.09.1987 - V ZR 219/85

    Berücksichtigung von Mitverursachungsbeiträgen des Eigentümers des geschädigten

    Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann die durch den gemeinsamen schlechten Untergrund bewirkte größere Unsicherheit bei der Begrenzung des benachbarten Eigentums durch § 909 BGB nach Treu und Glauben zu berücksichtigen sein, z.B. dann, wenn der auf die Vertiefung angewiesene Grundeigentümer im Verhältnis zum Nutzen des Grundstücks zu außergewöhnlichen Opfern zwecks Sicherung des Nachbargrundstücks veranlaßt wird (BGHZ 44, 130, 137; Senatsurteile v. 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, NJW 1966, 42, 43; v. 27. Juni 1969, V ZR 41/66, NJW 1969, 2140, 2141, 2142; v. 4. Mai 1979, V ZR 100/75, WM 1979, 950, 952; v. 4. Juli 1980, V ZR 240/77, NJW 1981, 50, 51).
  • OLG Dresden, 30.12.2008 - 11 U 1774/05

    Grundurteil im City-Tunnel-Prozess: Bahn soll Schadenersatz leisten

    Der Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer, sondern auch gegen den Nutzer als denjenigen, der die Nutzungsart des Grundstückes bestimmt ( BGH NJW 1966, 42; 1977, 763, 764; 1991, 1671; 1999, 1029, 1030; 2003, 2377, 2378; Staudinger/Roth, BGB, 2002, § 906 Rn. 107).

    Für privatrechtliche, nach § 906 BGB auszugleichende Beeinträchtigungen verlangt der Bundesgerichtshof dagegen schon seit sehr geraumer Zeit weder eine Existenzbedrohung noch eine schwere Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens des Benutzers (so etwa BGH WM 1966, 33, 35; BGHZ 49, 148, 154; BGH NJW 1978, 373, 375 "Maß des wirtschaftlich Zumutbaren"; 1978, 1869, 1871 f., dort Ersatz des gesamten Verlustes; Staudinger/Roth, a.a.O., Rn. 255, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 23.12.1966 - V ZR 26/64

    Ersatzherausgabe nach § 281 BGB

  • BGH, 27.06.1969 - V ZR 41/66

    Grundstücksvertiefung - Zur Haftung des Bauherrn und des Architekten bei Schäden

  • BGH, 22.12.1967 - V ZR 11/67

    Ausgleichsanspruch des Eigentümers wegen von einer Straße ausgehenden Lärms;

  • BGH, 04.07.1980 - V ZR 240/77

    Drainagewirkung auf angrenzende Grundstücke

  • BGH, 29.11.1968 - V ZR 73/65

    Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung - Passivlegitimation eines

  • OLG München, 21.02.2006 - 28 U 1823/04

    Werkvertrag: Schadensersatz wegen ungenügender Aufklärung über Statik bei

  • BGH, 04.05.1979 - V ZR 100/75

    Bauträger: Pflicht zur Rücksichtnahme auf Nachbargrundstücke

  • BGH, 05.11.1976 - V ZR 93/73

    Ersatz des durch Verlust der für den Boden eines Grundstücks erforderlichen

  • BGH, 29.04.1966 - V ZR 155/63

    Anspruch auf Ersatz der Beschädigung von nach dem Krieg errichteten Behelfsbauten

  • OLG Frankfurt, 24.11.1999 - 7 U 17/99

    Schutzbereich von Schutz und Obhutspflichten eines Bauvertrages gegenüber

  • BGH, 05.07.1971 - III ZR 196/68

    Ersatz des Schadens durch den Bau einer Fußgängerpassage - Anforderungen an einen

  • BGH, 15.11.1968 - V ZR 61/65

    Unterlassung von Störungen - Anspruch auf Schadensersatz - Benutzung eines

  • LG Hildesheim, 23.11.1993 - 3 O 49/93

    Schadensersatz nach Absicherungsmaßnahmen einer Baugrube

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht