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   BGH, 02.05.1969 - V ZR 32/66   

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https://dejure.org/1969,3561
BGH, 02.05.1969 - V ZR 32/66 (https://dejure.org/1969,3561)
BGH, Entscheidung vom 02.05.1969 - V ZR 32/66 (https://dejure.org/1969,3561)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 1969 - V ZR 32/66 (https://dejure.org/1969,3561)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Missverhältnis zwischen Grundstückswert und Kaufpreis - Zugrundelegung objektiver Werte bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung - Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1969, 647
  • DNotZ 1969, 740
  • WM 1969, 836
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 04.03.1915 - VI 583/14

    BGB. § 138 Abs. 2. Mißverhältnis der Leistungen; Ausbeutung

    Auszug aus BGH, 02.05.1969 - V ZR 32/66
    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Wucherer sich nicht nur der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit des Geschäftsgegners, sondern auch des auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bewußt sein muß (RGZ 86, 296, 500; RG HRR 1928 Nr. 2080; Staudinger BGB 11. Aufl. § 138 Anm. 35; Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. § 138 Anm. 51; Enneccerus/Nipperdey Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 15. Aufl. § 192 II 1 b Fußn. 6 S. 1176).
  • RG, 13.03.1936 - GSZ

    Wucher - § 138 Abs. 1 BGB, auffälliges Mißverhältnis, Volksempfinden,

    Auszug aus BGH, 02.05.1969 - V ZR 32/66
    Da das Berufungsgericht aus den von ihm aufgeführten Gründen eine solche Kenntnis des Ehemanns der Beklagten verneint hat, ist seine Auffassung, der Kaufvertrag sei weder nach § 138 Abs. 2 BGB noch nach § 138 Abs. 1 BGB, der in Fällen der vorliegenden Art ebenfalls Kenntnis eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung voraussetzt (Urteil des Senats vom 30. Januar 1963 - VZR 78/61 S. 15; vgl. RGZ 150, 1, 3), nichtig, frei von Rechtsirrtum.
  • BGH, 07.06.2018 - V ZB 221/17

    Übrige Miteigentümer als Beteiligte bei der Zwangsversteigerung eines

    c) Der Senat hat die Frage bislang offen gelassen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1969 - V ZR 32/66, WM 1969, 836 unter 2 zum auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nach § 138 Abs. 2 BGB; Urteil vom 12. Januar 2001 - V ZR 420/99, WM 2001, 997, 998 für den Anspruch aus § 16 Abs. 1 InVorG).

    (2) Soweit sich aus den Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 2. Mai 1969 (V ZR 32/66, WM 1969, 836 unter 2b) etwas anderes ergeben sollte, wird hieran nicht festgehalten.

  • BGH, 24.02.2016 - IV ZR 342/15

    Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers beim persönlichen

    Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom 2. Mai 1969 die Auffassung des dortigen Berufungsgerichts nicht beanstandet, im Rahmen der Prüfung der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB sei bei der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück nicht der entsprechende Anteil am gesamten Grundstück, sondern lediglich ein solcher mit Wertabschlag anzusetzen (V ZR 32/66, WM 1969, 836 unter 2 b).
  • OLG Düsseldorf, 30.06.2015 - 3 U 11/14

    Bewertung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 02. Mai 1969 (V ZR 32/66 - BeckRS 1969, 31064464) eingehend und überzeugend dargelegt, dass der Wert eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück unter dem entsprechenden Anteil am Wert des gesamten Grundstücks liegt.

    Der Beklagte ist der Erbengemeinschaft in Bezug auf den Kaufpreis entgegen gekommen, indem er den von ihm für richtig gehaltenen und von den übrigen Erben akzeptierten Verkehrswert halbiert und um 5 % erhöht hat; der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 02. Mai 1969 (BeckRS 1969, 31064464) einen Abschlag toleriert und zwar ohne Berücksichtigung der Intensität des Kaufinteresses mit Blick auf das Zusammenführen des Alleineigentums in einer Hand; dies entsprach und entspricht der h.M. in der Literatur (vgl. BGH BeckRS 2015, 09893, Rdz. 12).

    Die Zulassung der Revision erscheint wegen der abweichenden Meinung des erkennenden Senats von der des 21. Zivilsenats in seinem Urteil vom 16. Juni 2015 (I-21 U 166/14) hinsichtlich der entscheidungserheblichen Frage der Wirksamkeit des Kaufvertrages vom 14. Mai 2008 unter dem Gesichtspunkt der Teilunentgeltlichkeit, die wiederum von der Bewertung eines hälftigen Miteigentumsanteils vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 02. Mai 1969 (BeckRS 1969, 31064464), 08. April 2015 (ZEV 2015, 349) und 13. Mai 2015 (BeckRS 2015, 09893) abhängt, geboten, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO.

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - 21 U 166/14

    Unwirksamkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers wegen teilweiser

    Der Kläger bejaht dies unter Berufung auf ein Urteil des BGH vom 2.05.1969, Az. V ZR 32/66, (zitiert nach juris), das wegen der sich aus dem Miteigentumsanteil ergebenden Beschränkungen den Wert eines hälftigen Miteigentums geringer als die Hälfte des Verkehrswertes bemisst.
  • BGH, 30.03.1984 - V ZR 61/83

    Voraussetzungen des Wuchertatbestandes - Voraussetzungen einer gemischten

    Die vom Berufungsgericht hervorgehobene Motivation der Parteien kann für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit eine Rolle spielen, für das Vorliegen eines auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung kommt es aber auf die objektiven Werte dieser Leistungen und nicht auf das besondere Interesse eines Vertragsteils an (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 1969, V ZR 32/66, LM BGB § 138 Ba Nr. 4 a; BGH Urteil vom 14. Juli 1969, VIII ZR 245/67, WM 1969, 1255, 1257).
  • BGH, 14.07.1969 - VIII ZR 245/67

    Veräußerung einer Mitmietberechtigung - Verpflichtung zur Annahme der Kündigung

    Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, kommt es auf die objektiven Worte dieser Leistungen und nicht auf das besondere Interesse eines Vertragsteils an (EGH Urt. v. 2. Mai 1969 - V ZR 32/66 - Betrieb 1969, 1141).
  • OLG Hamm, 09.03.2023 - 10 U 25/22
    Der Miteigentümer sei den aus dem Miteigentumsverhältnis sich ergebenden Beschränkungen unterworfen und müsse ständig mit einem Wechsel des oder der anderen Miteigentümer rechnen (Urteil vom 2. Mai 1969 - V ZR 32/66 -, juris).
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