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   BGH, 27.04.1971 - VI ZR 191/69   

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https://dejure.org/1971,2739
BGH, 27.04.1971 - VI ZR 191/69 (https://dejure.org/1971,2739)
BGH, Entscheidung vom 27.04.1971 - VI ZR 191/69 (https://dejure.org/1971,2739)
BGH, Entscheidung vom 27. April 1971 - VI ZR 191/69 (https://dejure.org/1971,2739)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung der sich aus dem Mietvertrag ergebenden nachwirkenden Obhutspflicht - Anforderungen an die Auslegung eines Mietvertrages - Voraussetzungen für eine schuldhafte Verletzung des Eigentums

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 859

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermieter trifft nach Ende des Mietverhältnisses Obhutspflichten gegenüber vom Mieter zurückgelassener Sachen - Verletzung der Obhutspflicht begründet Schadenersatzanspruch

Papierfundstellen

  • VersR 1971, 765
  • WM 1971, 943
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 11.06.1909 - II 598/08

    Kann der Entlastungsbeweis, der dem Geschäftsherrn nach § 831 BGB. obliegt, auch

    Auszug aus BGH, 27.04.1971 - VI ZR 191/69
    Bei dieser Abwägung läßt das Berufungsgericht indes außer acht, daß - anders als bei § 278 BGB - der Geschäftsherr nach § 831 BGB nicht für die unerlaubte Handlung seines Angestellten, sondern für die von ihm selbst in vermuteter Fahrlässigkeit begangene unerlaubte Handlung einzustehen hat (RGZ 140, 386, 392; 71, 217, 218).
  • RG, 01.06.1933 - VI 42/33

    1. Zu den Pflichten des Führers eines Kraftfahrzeugs beim Überholen eines anderen

    Auszug aus BGH, 27.04.1971 - VI ZR 191/69
    Bei dieser Abwägung läßt das Berufungsgericht indes außer acht, daß - anders als bei § 278 BGB - der Geschäftsherr nach § 831 BGB nicht für die unerlaubte Handlung seines Angestellten, sondern für die von ihm selbst in vermuteter Fahrlässigkeit begangene unerlaubte Handlung einzustehen hat (RGZ 140, 386, 392; 71, 217, 218).
  • RG, 04.12.1934 - III 201/34

    Handelt der Verkäufer (Vermieter) einer dem Käufer (Mieter) auf Grund eines

    Auszug aus BGH, 27.04.1971 - VI ZR 191/69
    Der Anspruch auf Besitzeinräumung erlaubt es dem Berechtigten jedoch nicht, die Sache gegen den Willen des Besitzers eigenmächtig an sich zu nehmen (RGZ 146, 182, 186).
  • BGH, 06.05.2009 - XII ZR 137/07

    Versorgungssperre durch den Vermieter nach beendetem Mietverhältnis

    Beim Besitz von Räumen liegt ein Eingriff etwa dann vor, wenn der Zugang des Besitzers zu den Räumen erschwert oder vereitelt wird oder wenn in anderer Form in einer den Besitzer behindernden Weise auf die Mieträume eingewirkt wird (vgl. auch BGH Urteil vom 27. April 1971 - VI ZR 191/69 - VersR 1971, 765).
  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 45/09

    Verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei "kalter" Wohnungsräumung

    Denn den Vermieter trifft mit seiner Inbesitznahme zugleich eine Obhutspflicht, welche einer Entsorgung grundsätzlich entgegensteht (Senatsurteil vom 1. Oktober 2003, aaO; Sternel, aaO, Rdnr. XIII 26; Horst, aaO, S. 142; vgl. ferner BGH, Urteil vom 27. April 1971 - VI ZR 191/69, WM 1971, 943, unter II 1 b).
  • AG Berlin-Schöneberg, 14.08.2019 - 6 C 276/18

    Haftung des Vermieters bei eigenmächtiger Räumung der Wohnung

    Denn den Vermieter trifft mit seiner Inbesitznahme zugleich eine Obhutspflicht, welche einer Entsorgung grundsätzlich entgegensteht (Senatsurteil vom 1. Oktober 2003, aaO; Sternel, aaO, Rdnr. XIII 26; Horst, aaO, S. 142; vgl. ferner BGH, Urteil vom 27. April 1971 - VI ZR 191/69, WM 1971, 943, unter II 1 b; BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 45/09 -, Rn. 10, juris).
  • LG Berlin, 20.04.2016 - 65 S 424/15

    Unterlassungsverfügungsanspruch eines Wohnungsmieters gegen die Errichtung eines

    Sie sind - im Zweifel - durch Beschreiten des Rechtsweges durchzusetzen (vgl. Joost, a.a.O., § 858 Rn. 11; Gutzeit, a.a.O., § 858 Rn. 22; BGH Urteil v. 27.04.1971 - VI ZR 191/69, in WM 1971, 943, juris).
  • LG Berlin, 01.03.2013 - 63 T 29/13

    Einstweilige Verfügung bei Ankündigung einer Außenmodernisierung

    Solche Ansprüche dürfen nur auf dem Klagewege durchgesetzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 27. April 1971 - VI ZR 191/69, VersR 1971, S. 765; Gutzeit, a. a. O. Rz. 22); auf diesen ist der Vermieter - ebenso wie bei der Innenmodernisierung - zumindest dann zu verweisen, wenn die beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen den Mieter in seinem geschützten Besitz beeinträchtigen und er nicht vorab sein Einverständnis zu deren Durchführung erteilt hat.
  • OLG Saarbrücken, 01.06.2004 - 4 U 5/04

    Überspielen eines öffentlichen Weges mit Golfbällen; Protest gegen Spielbetrieb

    Normen, die lediglich einen Anspruch auf Einräumung des Besitzes oder die Gestattung eines bestimmten besitzstörenden Verhaltens gewähren, rechtfertigen dagegen keine eigenmächtige Durchsetzung (vgl. BGH, WM 1971, 943 (944); OLG Köln, MDR 1995, 1215 (1216); Staudinger-Bund, aaO., § 858 BGB, Rdnr. 22 u. § 863 BGB, Rdnr. 5; MünchKomm(BGB)-Joost, aaO., § 858 BGB, Rdnr. 8).
  • LG Berlin, 17.06.2014 - 67 T 109/14

    Teile einer Wohnung vermietet: Mieter muss keine weiteren Mitbewohner dulden!

    Solche Ansprüche dürfen nur auf dem Klagewege durchgesetzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 27. April 1971 - VI ZR 191/69, VersR 1971, 765; LG Berlin, a. a. O., Gutzeit, a. a. O. Rz. 22).
  • AG Brandenburg, 13.06.2013 - 31 C 153/13

    Vermietungsplakat am Schaufenster muss der Mieter nicht dulden!

    Lag nämlich ein Einverständnis der Verfügungsklägerin zur Anbringung dieser großflächigen Folienbeschriftung auf der Schaufensterscheibe unstreitig hier nicht vor, so übte die Verfügungsbeklagte mit der Anbringung dieser großflächigen Folienbeschriftung auf der Schaufensterscheibe schuldhaft verbotene Eigenmacht aus, da sie dem Besitzschutz vorsätzlich zuwiderhandelte, weil auch ein Anspruch auf Besitzeinräumung es dem Berechtigten noch nicht erlaubt, den Besitz an der Sache gegen den Willen des Besitzers eigenmächtig zu stören ( BGH , VersR 1971, Seiten 765 f. = WM 1971, Seiten 943 ff.; Reichsgericht , RGZ Band 146, Seiten 182 ff.; OLG Brandenburg , NJ 2009, Seiten 427 f.; AG Brandenburg an der Havel , Grundeigentum 2011, Seiten 1025 ff. = WuM 2011, Seite 485; AG Schöneberg , WuM 1993, Seiten 119 f. ).
  • OLG Hamburg, 21.09.1988 - 5 U 216/87

    "Irrtum vorbehalten" ; Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen; Unangemessene

    Nach Treu und Glauben besteht an dem von dem Mieter zurückgelassenen Sachen eine Obhutspflicht des Vermieters als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag (BGH WM 1971, 943; Palandt-Putzo, 47. Aufl., Anm. 1 b zu § 556 BGB ; Voelskow in MünchKomm., 2. Aufl., Rdn. 10 zu § 556 BGB ; Soergel-Kummer, 11. Aufl., Rdn. 13 zu § 556 BGB ; RGRK-Gelhaar, 12. Aufl., Rdn. 6 zu § 556 BGB ; Staudinger-Sonnenschein, 12. Aufl., Rdn. 20 zu § 556 BGB ).
  • AG Berlin-Mitte, 07.02.2022 - 20 C 206/21

    Voreilige Fahrradentsorgung: Vermieter haftet für seine Hausverwaltung

    Den Vermieter trifft mit seiner Inbesitznahme von Hausrat des Mieters zugleich eine Obhutspflicht, welche einer Entsorgung grundsätzlich entgegensteht (BGH, Urteil vom 27. April 1971 - VI ZR 191/69).
  • LG Berlin, 16.09.2014 - 65 T 224/14

    Aufstellen eines Baugerüsts ist Besitzstörung!

  • BGH, 08.12.1971 - VIII ZR 86/70

    Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von Maschinenstrecken - Anforderungen an die

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