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BGH, 15.05.1972 - II ZR 144/69 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
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- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- WM 1972, 1399
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.11.1957 - II ZR 251/56
Absichtungsbilanz bei Personalhandelsgesellschaft
Auszug aus BGH, 15.05.1972 - II ZR 144/69
Den Klägern geht es hierbei vor allem um die Beteiligung an den stillen Reserven der Gesellschaft, um die - nach ihrer Behauptung - vertragswidrigen Erhöhungen der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Vorausvergütungen zugunsten der drei Mitgesellschafter, um die Entnahmen der Beklagten zu 2 und 3 sowie um die Belastung mit Kapitalertragssteuern und die Nichtberücksichtigung von Zinsen beim positiven Kapitalkonto der Erblasserin und beim negativen Kapitalkonto des Beklagten zu 2. Die Klärung dieser Fragen kann zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Wege der Feststellungsklage herbeigeführt werden (BGHZ 26, 25, 30). - BGH, 15.06.1959 - II ZR 44/58
Notwendige Streitgenossenschaft
Auszug aus BGH, 15.05.1972 - II ZR 144/69
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können zwar Rechtsstreitigkeiten, die das durch den Gesellschaftsvertrag begründete Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander - insbesondere den personellen Bestand der Gesellschaft - betreffen, nur zwischen den Gesellschaftern selbst ausgetragen werden; die Gesellschaft hat hierüber keine Dispositionsbefugnis (BGHZ 48, 175, 176; 30, 195, 197; LM HGB 125 Nr. 1). - BGH, 05.06.1967 - II ZR 128/65
Urteil über die Grundlage der Gesellschaft
Auszug aus BGH, 15.05.1972 - II ZR 144/69
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können zwar Rechtsstreitigkeiten, die das durch den Gesellschaftsvertrag begründete Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander - insbesondere den personellen Bestand der Gesellschaft - betreffen, nur zwischen den Gesellschaftern selbst ausgetragen werden; die Gesellschaft hat hierüber keine Dispositionsbefugnis (BGHZ 48, 175, 176; 30, 195, 197; LM HGB 125 Nr. 1).
- BGH, 17.05.2011 - II ZR 285/09
Sozietät von Steuerberatern und Rechtsanwälten: Zahlungsklage des ausgeschiedenen …
Insoweit gilt bei einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts, die Rechtsfähigkeit besitzt (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341), nichts anderes als bei einer offenen Handelsgesellschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Mai 1972 - II ZR 144/69, WM 1972, 1399, 1400). - OLG Stuttgart, 10.06.2015 - 14 U 8/14
Personengesellschaft: Passivlegitimation für eine Feststellungsklage eines …
Der Bezug zur Gesellschaft, den die erwähnten gesellschaftsvertraglichen Regelungen aufweisen, erklärt sich bereits daraus, dass die Gesellschaft Schuldnerin des Abfindungsanspruchs ist (vgl. schon BGH, WM 1972, 1399 - Tz. 14). - BFH, 13.07.1999 - VIII R 52/98
Dauerschuldzinsen bei Abfindungsschuld gegenüber Kommanditisten-Erben
Es ist auch ohne Bedeutung, daß bei einer Anteilsübertragung Schuldner des Abfindungsanspruchs der erwerbende Gesellschafter, bei einem Ausscheiden des Gesellschafters mit der Folge, daß sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern anwächst, aber die Gesellschaft selbst ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 1972 II ZR 144/69, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1972, 1399, 1400, unter III. der Gründe; Ulmer in Großkommentar zum Handelsgesetzbuch, § 138 Anm. 33, m.w.N.).
- BFH, 11.04.1990 - I R 45/89
Prozeßbevollmächtigter - Zustellung eines Urteils - Empfangsbekenntnis durch …
Diese Auffassung hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Mai 1972 II ZR 144/69 (Wertpapier-Mitteilungen 1972, 1399) vertreten. - FG Rheinland-Pfalz, 13.05.1998 - 5 K 1136/96
Zinsen auf Abfindungspflicht gegenüber weichendem Erben
Während bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Gesellschafter verpflichtet sind, an den ausscheidenden Gesellschafter, das Auseinandersetzungsguthaben zu zahlen, ist bei einer OHG oder KG Anspruchsgegner die Gesellschaft (BGH, WM 1972, 1399, 1400;… Ulmer, in: Groß Kommentar, Rdn. 33) . - BAG, 22.03.1990 - 6 AZR 270/87 Insbesondere können die Parteien mit einer Feststellungsklage nicht ohne einen konkreten Streit über die Rechtsfolgen die authentische Auslegung eines bestimmten Tarifmerkmals verlangen, weil das auf die unzulässige Erstattung eines Rechtsgutachtens hinauslaufen würde (BAG Urteil vom 12. November 1959 - 2 AZR 650/57 - AP Nr. 24 zu § 256 ZPO; BAGE 15, 174, 17B = AP Nr. 32 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 47, 238 = AP Nr. 1 zu § 4 TVG Bestimmungsrecht; BGH Urteil vom 15. Mai 1972 - II ZR 144/69 - WM 1972, 1399, 1400;… Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Auf1., § 94 II 1, S. 551 ff.; Zöllen, ZPO, 15. Auf1., § 256 Rz 3 und 5, jeweils m.w.N.).
- OLG München, 17.12.1987 - U (K) 5135/86 Die Kläger haben nämlich schon kein rechtliches Interesse an einer richterlichen Feststellung des beantragten Inhalts (vgl. dazu BGH WM 1972, 1399, 1400).