Rechtsprechung
   BGH, 28.05.1973 - VIII ZR 143/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,2229
BGH, 28.05.1973 - VIII ZR 143/72 (https://dejure.org/1973,2229)
BGH, Entscheidung vom 28.05.1973 - VIII ZR 143/72 (https://dejure.org/1973,2229)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 1973 - VIII ZR 143/72 (https://dejure.org/1973,2229)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1973,2229) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag - Ausdrückliche Bezugnahme bei einem fernmündlichen Vertragsabschluss - Anforderungen an ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1973, 845
  • WM 1973, 1198
  • DB 1973, 1393
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.07.1955 - I ZR 201/53

    Lagerhalterhaftung. Verjährung

    Auszug aus BGH, 28.05.1973 - VIII ZR 143/72
    Nach ständiger Rechtssprechung sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Vertrag grundsätzlich nur dann maßgebend, wenn die Parteien ihre Anwendung vereinbart haben (BGHZ 3, 200; 9, 1; 12, 136; 18, 98).
  • BGH, 03.02.1953 - I ZR 61/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.05.1973 - VIII ZR 143/72
    Nach ständiger Rechtssprechung sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Vertrag grundsätzlich nur dann maßgebend, wenn die Parteien ihre Anwendung vereinbart haben (BGHZ 3, 200; 9, 1; 12, 136; 18, 98).
  • BGH, 29.09.1955 - II ZR 210/54

    Bestätigungsschreiben und Auftragsbestätigung

    Auszug aus BGH, 28.05.1973 - VIII ZR 143/72
    Stehen etwa Kaufleute in laufender Geschäftsverbindung zueinander, sind dabei auch frühere Verträge zwischen ihnen stets zu den Geschäftsbedingungen der einen Partei abgeschlossen worden und hat diese unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß sie grundsätzlich Geschäfte nur auf der Grundlage ihrer eigenen Geschäftsbedingungen tätigen will, so kann allerdings in dem vorbehaltlosen Vertragsabschluß durch die andere Partei ein derartig stillschweigendes Einverständnis auch dann zu sehen sein, wenn bei neuen Vertragsverhandlungen die Geschäftsbedingungen nicht nochmals in Bezug genommen sind (vgl. dazu RG HRR 1926 Nr. 46; BGHZ 18, 212, 218; Schlegelberger/Hefermehl, § 346 Anm. 83; Lange bei Soergel/Siebert vor § 145 Rdn 91 ff; Schmidt-Salzer, Allgemeine Geschäftsbedingungen 1971 S. 30 ff).
  • BGH, 05.10.1951 - I ZR 92/50

    Raummiete und Lagervertrag

    Auszug aus BGH, 28.05.1973 - VIII ZR 143/72
    Nach ständiger Rechtssprechung sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Vertrag grundsätzlich nur dann maßgebend, wenn die Parteien ihre Anwendung vereinbart haben (BGHZ 3, 200; 9, 1; 12, 136; 18, 98).
  • BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53

    Abtretung eines Befreiungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 28.05.1973 - VIII ZR 143/72
    Nach ständiger Rechtssprechung sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Vertrag grundsätzlich nur dann maßgebend, wenn die Parteien ihre Anwendung vereinbart haben (BGHZ 3, 200; 9, 1; 12, 136; 18, 98).
  • BGH, 12.02.1992 - VIII ZR 84/91

    AGB im kaufmännischen Verkehr

    Anderes kann zwar gelten, wenn Kaufleute in laufender Geschäftsverbindung zueinander stehen, dabei frühere Verträge zwischen ihnen stets zu den Geschäftsbedingungen der einen Seite abgeschlossen worden sind und diese unmißverständlich zu erkennen gegeben hat, daß sie regelmäßig Geschäfte nur auf der Grundlage ihrer eigenen Geschäftsbedingungen tätigen will (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1973 - VIII ZR 143/72 = WM 1973, 1198, 1199).

    Selbst im Rahmen einer laufenden, auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung vermögen Allgemeine Geschäftsbedingungen, die früheren Verträgen zugrundegelegt waren, ohne erneute Bezugnahme nur dann Bestandteil eines nachfolgenden, selbständigen Rechtsgeschäfts zu werden, wenn der Verwender unmißverständlich zu erkennen gegeben hat, daß er regelmäßig Geschäfte nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätigen wolle (Senatsurteil vom 28. Mai 1973 aaO).

  • BGH, 26.09.1973 - VIII ZR 106/72

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Mai 1973 (VIII ZR 143/72 S. 10) für den Fall ausgesprochen, daß die Vertragsparteien nach mündlichem Vertragsabschluß versuchten, beiderseits durch kaufmännische Bestätigungsschreiben jeweils ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Vertragsinhalt zu machen.
  • BGH, 07.06.1978 - VIII ZR 146/77

    Möglichkeit einer stillschweigenden Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

    Der Bundesgerichtshof und insbesondere der erkennende Senat haben in ständiger Rechtsprechung an der Auffassung festgehalten, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall, daß der Inhalt derartiger Bedingungen bereits kraft Handelsbrauchs unmittelbar Vertragsinhalt wird - nur dann für die Rechtsbeziehungen zwischen Vertragspartnern maßgebend sind, wenn diese ihre Anwendung vereinbart haben (BGHZ 3, 200, 203; 9, 1, 3; 12, 136, 142; 18, 98, 99; Senatsurteil vom 28. Mai 1973 - VIII ZR 143/72 = WM 1973, 1198 = LM AGB Nr. 47).

    Stets bedarf es jedenfalls einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall, ob nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte - insbesondere im Hinblick auf Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung - das Verhalten des Betroffenen die Annahme eines derartigen stillschweigenden Einverständnisses rechtfertigt (Senatsurteil vom 28. Mai 1973 - VIII ZR 143/72 a.a.O.).

    Denn die vom Senat zur widerspruchslosen derartigen stillschweigenden Einverständnisses rechtfertigt (Senatsurteil vom 28. Mai 1973 - VIII ZR 143/72 a.a.O.).

    Auch bei eilbedürftigen und daher fernmündlich abgeschlossenen Verträgen steht jeder Vertragspartei die Möglichkeit offen, entweder bereits bei Vertragsschluß selbst oder in einem anschließend erteilten kaufmännischen Bestätigungsschreiben klarzustellen, ob und gegebenenfalls wessen Allgemeine Geschäftsbedingungen ergänzend gelten sollen; dennoch bestehenbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders, dessen Sache es ist, für eine mit dem Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu vereinbarende Einbeziehung seiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag zu sorgen (Senatsurteil vom 28. Mai 1973 - VIII ZR 143/72 a.a.O.).

  • BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 256/04

    Rechtsfolgen der Rüge der internationalen Unzuständigkeit; Bestimmung des

    Anderes kann aber gelten, wenn Kaufleute in laufender Geschäftsverbindung zueinander stehen, dabei frühere Verträge zwischen ihnen stets zu den Geschäftsbedingungen der einen Seite abgeschlossen worden sind und diese unmißverständlich zu erkennen gegeben hat, daß sie regelmäßig Geschäfte nur auf der Grundlage ihrer eigenen Geschäftsbedingungen tätigen will (vgl. Senat, BGHZ 117, 190, 195; Senatsurteil vom 28. Mai 1973 - VIII ZR 143/72, WM 1973, 1198, 1199).
  • BGH, 08.10.1975 - VIII ZR 81/74

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Mietvertrages - Anforderungen an ein

    Zwar haben die Parteien - als Voraussetzung für die Maßgeblichkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen überhaupt (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1973 - VIII ZR 143/72 = WM 1973, 1198 m.w.Nachw.) - die auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckten Allgemeinen Mietbedingungen durch ausdrückliche Bezugnahme im Vertragstext zum Vertragsinhalt gemacht.
  • BGH, 30.06.1976 - VIII ZR 267/75

    Zahlung einer Vertragsstrafe - Anwendbarkeit allgemeiner Geschäftsbedinungen -

    Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, daß es zwar stets einer - wenn auch u.U. stillschweigenden - vertraglichen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag bedarf (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1973 VIII ZR 143/72 = WM 1973, 1198, 1199 mit weiteren Nachweisen), daß aber derjenige, der auf die ihm mit zumutbaren Mitteln mögliche Kenntnisnahme von der Ausgestaltung der einzelnen Vertragsbedingungen verzichtet, diese - abgesehen von den sogenannten überraschenden Klauseln (s. dazu unten unter 2 c) - gegen sich gelten lassen muß.
  • BGH, 08.11.1978 - IV ZR 179/77

    Klage auf Zahlung eines "Reuegelds" bei Rücktritt von einem

    Denn zwei Finanzierungsvermittlungsverträge im Abstand von rund 3 Monaten können noch nicht als laufende Geschäftsbeziehungen bezeichnet werden (vgl. auch BGH WM 1973, 1198, 1200; 1978, 978, 979).

    Er galt aber - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen (z.B. bei einer Anwendung kraft Handelsbrauchs, vgl. ferner Ulmer a.a.O. § 2 Rdn. 6, 7 m.w.N.) - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch schon für den Rechtszustand vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes (vgl. BGH WM 1978, 978 m.w.N.); dabei konnte allerdings die rechtsgeschäftliche Einbeziehung der AGB in einen Vertrag je nach den Umständen des Einzelfalles - vornehmlich bei laufenden Geschäftsbeziehungen im kaufmännischen Handelsverkehr - auch in einem schlüssigen Verhalten der Geschäftspartner gesehen werden (vgl. BGH WM 1973, 1198, 1199; 1978, 978 m.w.N.).

  • BGH, 25.03.1982 - III ZR 159/80

    Schließung eines Abwasserbeseitigungsvertrages durch schlüssiges Verhalten -

    Unklarheiten und Unvollständigkeiten gehen zu ihren Lasten (BGHZ 5, 111, 115; 24, 39, 45 [BGH 19.03.1957 - VIII ZR 74/56]; BGH, Urteil vom 28. Mai 1973 - VIII ZR 143/72 = WM 1973, 1198, 1199; vgl. jetzt § 5 AGBG).
  • OLG Zweibrücken, 31.03.1998 - 8 U 46/97
    Allerdings ist anerkannt, daß bei ständiger Geschäftsverbindung, die eine gewisse Häufigkeit von Verträgen voraussetzt (BGH DB 73, 1393; OLG Hamburg NJW 80, 1233), durch wiederholte, auch für den flüchtigen Leser ohne weiteres erkennbare Hinweise in den Rechnungen oder ähnlichen Unterlagen AGB zum Vertragsbestandteil werden (BGHZ 42, 55; NJW-RR 91, 571; Fischer BB 95, 2491; a.A. OLG Karlsruhe NJW-RR 93, 568).
  • BGH, 07.11.1979 - VIII ZR 223/78

    Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung wegen Wegfalls des Interesses an der

    Ebensowenig wie in dem vergleichbaren Sachverhalt (mündlicher Vertragschluß, Versuch beider Vertragsparteien, nachträglich durch kaufmännische Bestätigungsschreiben jeweils ihre AGB zum Vertragsinhalt zu machen), über den der Senat am 28. Mai 1973 (VIII ZR 143/72 = WM 1973, 1198) entschieden hat (vgl. auch BGHZ 61, 282, 287), konnte im vorliegenden Falle die Beklagte damit rechnen, die Klägerin als Empfängerin werde sich auf ihre - der Beklagten - AGB einlassen.
  • BGH, 09.11.1988 - VIII ZR 259/87

    Ansprüche aus abgetretenem Recht - Widersprüchlichkeit des Tatbestandes eines

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht